TE Vwgh Beschluss 1997/1/24 96/19/3630

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Veröffentlicht am 24.01.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/3681

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, 1. über den Antrag der J in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Oktober 1996, Zl. 120.489/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, und 2. in der Beschwerdesache den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG nicht stattgegeben.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Wiedereinsetzungsantrag damit, ihrem Rechtsvertreter sei der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Oktober 1996 am 21. Oktober 1996 zugestellt worden. Der Rechtsvertreter habe den Akt der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß kalendiert, und zwar mit einer fünf- und einer sechswöchigen Frist. Die Fünfwochenfrist sollte dazu dienen, den Rechtsvertreter rechtzeitig auf noch unerledigte Akten hinzuweisen. Als dem Rechtsvertreter nach fünf Wochen die Fristvormerke jedoch vorgelegt werden sollten, habe sich herausgestellt, daß der Akt der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht aufgefunden werden konnte. Sowohl der Rechtsvertreter als auch dessen beide Sekretärinnen hätten sämtliche noch in Bearbeitung stehenden Akten zweimal durchgesehen, den Akt jedoch nicht auffinden können.

Erst am 18. Dezember 1996 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die im Archiv als erledigt abgelegten Akten durchgesehen und dabei festgestellt, daß der Akt der Beschwerdeführerin irrtümlich ebenfalls abgelegt worden sei, weil er mit einem anderen Akt zusammengeheftet gewesen sei.

Eine derartige irrtümliche Ablage eines Aktes im Archiv sei in der Kanzlei des Rechtsvertreters bis dato noch nie erfolgt. Es liege ein minderer Grad des Versehens vor, weil mit einer "derartigen fälschlichen Ablage" nicht habe gerechnet werden können und daher auch nicht von Anfang an eine Durchsicht sämtlicher archivierter Akten notwendigerweise habe vorgenommen werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei daher durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, innerhalb der Sechswochenfrist Beschwerde zu erheben.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist auf Antrag einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Mit ihrem Vorbringen hat die Beschwerdeführerin einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 VwGG schon deshalb nicht geltend gemacht, weil sie nicht dargelegt hat, ob ihr bevollmächtigter Vertreter Bemühungen unternommen hat, den Akt der Beschwerdeführerin rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist zu rekonstruieren, etwa durch Anforderung einer Bescheidabschrift bei der belangten Behörde oder durch nochmalige Rücksprache mit der Beschwerdeführerin, bzw. weshalb er ungeachtet solcher Bemühungen außerstande war, rechtzeitig eine Beschwerde einzubringen.

Aus diesem Grund konnte dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG nicht stattgegeben werden. Dies hat weiters zur Folge, daß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Aus diesem Grunde erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193630.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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