RS Lvwg 2020/5/25 LVwG 44.7-929/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.05.2020

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018

Rechtssatz

Durch die Entscheidung des EuGH vom 05.09.2019, Lombardi, C-333/18, ergibt sich nun ausdrücklich, dass einem Nachprüfungswerber in jedem Fall Antragslegitimation zur Geltendmachung des Ausscheidens vor ihm gereihter Bieter zukommt, auch wenn sein eigenes Angebot möglicherweise auszuscheiden ist.

Schlagworte

Antragslegitimation, Nachprüfungsverfahren, EuGH, Lombardi

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.44.7.929.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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