Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.05.2020Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018Rechtssatz
Durch die Entscheidung des EuGH vom 05.09.2019, Lombardi, C-333/18, ergibt sich nun ausdrücklich, dass einem Nachprüfungswerber in jedem Fall Antragslegitimation zur Geltendmachung des Ausscheidens vor ihm gereihter Bieter zukommt, auch wenn sein eigenes Angebot möglicherweise auszuscheiden ist.
Schlagworte
Antragslegitimation, Nachprüfungsverfahren, EuGH, LombardiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.44.7.929.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021