RS Lvwg 2020/5/25 LVwG 44.7-929/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.05.2020

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §143 Abs1

Rechtssatz

Rechtssatz 1: Die an die unterlegenen Bieter erfolgte Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung gemäß § 143 Abs 1 BVergG 2018, in welcher lediglich ausgeführt wird „dass aufgrund der erfolgten Preisbewertung das Angebot dahinter liegt“, genügt dem Anspruch eines effektiven Rechtsschutzes im Rahmen des Billigstbieterprinzip nicht, da der Preis als einziges Zuschlagskriterium für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung notwendig ist. Ein potentieller Wettbewerbsvorsprung innerhalb einer Region, welcher ohnehin der Natur des Wettbewerbs entspricht, vermag solch eine Zurückhaltung des Gesamtpreises nicht zu rechtfertigen.

Schlagworte

effektiver Rechtsschutz, Billigstbieterprinzip, Zuschlagskriterium, Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung, potentieller Wettbewerbsvorsprung, Natur des Wettbewerbs, Zurückhaltung des Gesamtpreises

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.44.7.929.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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