Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.05.2020Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §143 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1: Die an die unterlegenen Bieter erfolgte Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung gemäß § 143 Abs 1 BVergG 2018, in welcher lediglich ausgeführt wird „dass aufgrund der erfolgten Preisbewertung das Angebot dahinter liegt“, genügt dem Anspruch eines effektiven Rechtsschutzes im Rahmen des Billigstbieterprinzip nicht, da der Preis als einziges Zuschlagskriterium für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung notwendig ist. Ein potentieller Wettbewerbsvorsprung innerhalb einer Region, welcher ohnehin der Natur des Wettbewerbs entspricht, vermag solch eine Zurückhaltung des Gesamtpreises nicht zu rechtfertigen.
Schlagworte
effektiver Rechtsschutz, Billigstbieterprinzip, Zuschlagskriterium, Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung, potentieller Wettbewerbsvorsprung, Natur des Wettbewerbs, Zurückhaltung des GesamtpreisesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.44.7.929.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021