RS Lvwg 2020/9/24 LVwG 443.16-1147/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.09.2020

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §137

Rechtssatz

Bei einer Preisdifferenz des Zweitbieters zur präsumtiven Zuschlagsempfängerin von 18 % und einem Abstand zum Mittelwert der restlichen Bieter von 22 % sowie einer auffallenden Differenz zur Kostenschätzung der Auftraggeberin, ist jedenfalls eine vertiefte Angebotsprüfung gemäß § 137 BVergG 2018 durchzuführen.

Schlagworte

vertiefte Angebotsprüfung, Preisdifferenz, auffallende Differenz, Kostenschätzung durch den Auftraggeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.443.16.1147.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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