Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.09.2020Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §137Rechtssatz
Bei einer Preisdifferenz des Zweitbieters zur präsumtiven Zuschlagsempfängerin von 18 % und einem Abstand zum Mittelwert der restlichen Bieter von 22 % sowie einer auffallenden Differenz zur Kostenschätzung der Auftraggeberin, ist jedenfalls eine vertiefte Angebotsprüfung gemäß § 137 BVergG 2018 durchzuführen.
Schlagworte
vertiefte Angebotsprüfung, Preisdifferenz, auffallende Differenz, Kostenschätzung durch den AuftraggeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.443.16.1147.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021