RS Lvwg 2020/9/24 LVwG 44.20-1734/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.09.2020

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018

Rechtssatz

Von einer Kooperation iSd § 10 Abs 3 BVergG 2018 kann dann nicht mehr gesprochen werde, wenn letztendlich (fast) alle Leistungen von einem Kooperationspartner erbracht werden und der andere lediglich einen formalen Beitrag leistet (vgl. ErlRV 69 BlgNR XXVI GP, 43). Es ist daher im Einzelfall zu beurteilen, ob die Leistungen der Kooperationspartner echte Beiträge zur gemeinsamen Leistungserbringung darstellen oder, ob diese Beiträge nicht (gänzlich) unerheblicher Art sind. Im konkreten Fall stellt daher die Erbringung von Dispositionsleistungen und die Bereitstellung von technischen Betriebsmitteln für einen Anruf-Sammeltaxidienst gegen Entgelt mangels wechselseitigen Zusammenarbeitsverhältnisses mit dem Auftraggeber keine öffentlich-öffentliche Kooperation iSd § 10 Abs 3 BVergG 2018 dar.

Schlagworte

Umgehung des Bundesvergabegesetzes, öffentlich-öffentliche Kooperation, Dispositionsleistungen, technische Betriebsmittel, formaler Beitrag, gegen Entgelt, echte Beiträge, gemeinsame Leistungserbringung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.44.20.1734.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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