Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.09.2020Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018Rechtssatz
Von einer Kooperation iSd § 10 Abs 3 BVergG 2018 kann dann nicht mehr gesprochen werde, wenn letztendlich (fast) alle Leistungen von einem Kooperationspartner erbracht werden und der andere lediglich einen formalen Beitrag leistet (vgl. ErlRV 69 BlgNR XXVI GP, 43). Es ist daher im Einzelfall zu beurteilen, ob die Leistungen der Kooperationspartner echte Beiträge zur gemeinsamen Leistungserbringung darstellen oder, ob diese Beiträge nicht (gänzlich) unerheblicher Art sind. Im konkreten Fall stellt daher die Erbringung von Dispositionsleistungen und die Bereitstellung von technischen Betriebsmitteln für einen Anruf-Sammeltaxidienst gegen Entgelt mangels wechselseitigen Zusammenarbeitsverhältnisses mit dem Auftraggeber keine öffentlich-öffentliche Kooperation iSd § 10 Abs 3 BVergG 2018 dar.
Schlagworte
Umgehung des Bundesvergabegesetzes, öffentlich-öffentliche Kooperation, Dispositionsleistungen, technische Betriebsmittel, formaler Beitrag, gegen Entgelt, echte Beiträge, gemeinsame LeistungserbringungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.44.20.1734.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021