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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Rechtssatz
Der VwGH hat - unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des VfGH (insbesondere VfSlg. 19.818/2013) - festgehalten, dass Fragen des Eingriffs in den Kernbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit Rechtssachen betreffen, die gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG (nach wie vor) von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind. Entscheidungen, die den Kernbereich der Versammlungsfreiheit betreffen - wie die Untersagung oder die Auflösung einer Versammlung -, fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des VfGH. Darüber hinaus habe der VfGH aber nicht zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung "in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht" (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2017/01/0105, mwN). In diesem Sinne hat der VwGH z.B. die Übertretung des § 2 Abs. 1 VersG (Pflicht des Veranstalters zur Anzeige einer beabsichtigten Versammlung) als eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit angesehen (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010276.L03Im RIS seit
28.09.2021Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021