RS Vwgh 2018/9/25 Ra 2018/01/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0052 B 27. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Dem VwGH kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des VwGH ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw. Leitlinien für die Entscheidung des VwG festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem VwG zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom VwG entschiedenen Einzelfalls durch den VwGH ist nur dann unausweichlich, wenn das VwG die vom VwGH aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. dazu ausführlich Kleiser, Die neue Rolle des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Rechtsprechung, ZVG 2017/6, S. 478 ff, mit zahlreichen Hinweisen auf Judikatur und Literatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010276.L01

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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