Index
34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
In den vorliegenden Strafverfahren ging es jeweils darum, dass im Wettlokal der revisionswerbenden Partei im selben Tatzeitraum mit denselben Gegenständen, die von der belangten Behörde übereinstimmend als Glücksspielgeräte beurteilt wurden, mit Duldung der Lokalinhaberin Glücksspiele durchgeführt und den Spielern zugänglich gemacht wurden. Tatzeit, Tatort und Eingriffsgegenstände sind somit in beiden Strafverfahren ident. Der sachverhaltsbezogene Unterschied der beiden Verfahren liegt lediglich darin begründet, dass im von der Strafbehörde eingestellten Strafverfahren überdies davon ausgegangen worden war, die revisionswerbende Partei habe dabei auf eigene Rechnung und Gefahr gehandelt und sei daher als Veranstalterin iSd ersten Tatbildes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG anzusehen. Das bedeutet, dass die Strafbehörde im eingestellten Strafverfahren sowohl von der Verwirklichung des unternehmerisch Zugänglichmachens von verbotenen Ausspielungen als auch des Veranstaltens ausgegangen ist. Für solche Sachverhaltskonstellationen hat der VwGH mehrfach ausgesprochen, dass das gleichzeitig verwirklichte Tatbild des unternehmerisch Zugänglichmachens gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG durch jenes des Veranstaltens verbotener Ausspielungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG konsumiert wird (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/17/0033). Das bedeutet, dass in einem Fall, in dem ein Lokalinhaber Glücksspielgeräte den Spielern unternehmerisch zugänglich macht und überdies die Geräte auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt, lediglich iSd ersten Tatbilds leg. cit. und nicht zusätzlich iSd dritten Tatbildes leg. cit. zu bestrafen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170474.L07Im RIS seit
28.09.2021Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021