RS Vwgh 2018/9/26 Ra 2017/17/0474

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
MRKZP 07te Art4 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/17/0475

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0029 E 18. Oktober 2016 VwSlg 19473 A/2016 RS 1

Stammrechtssatz

Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung - Freispruch oder Verurteilung - ist dann als endgültig ("final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, dh wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (vgl VwGH vom 29. Mai 2015, 2012/02/0238, mwH).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170474.L04

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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