Index
19/05 MenschenrechteNorm
AVG §68 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/03/0029 E 18. Oktober 2016 VwSlg 19473 A/2016 RS 1Stammrechtssatz
Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung - Freispruch oder Verurteilung - ist dann als endgültig ("final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, dh wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (vgl VwGH vom 29. Mai 2015, 2012/02/0238, mwH).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170474.L04Im RIS seit
28.09.2021Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021