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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §8 Abs4Rechtssatz
Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden ist es grundsätzlich nicht zulässig, die Aberkennung des subsidiären Schutzes auszusprechen, obwohl sich der maßgebliche Sachverhalt seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019180005.J05Im RIS seit
28.09.2021Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021