TE Vfgh Beschluss 1995/3/6 KI-12/94

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Veröffentlicht am 06.03.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof mangels Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Juli 1994 wurde festgestellt, daß eine vom (nunmehrigen) Antragsteller abgegebene Zivildiensterklärung wegen Fehlens bestimmter - gesetzlich vorgeschriebener - Angaben unvollständig und deshalb die Zivildienstpflicht nicht eingetreten sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Einschreiter Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, der sie mit Beschluß vom 21. Oktober 1994, Zl. 94/11/0235, zurückwies. In der Begründung verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, wonach bei Feststellungsbescheiden der in Rede stehenden

Art ausschließlich eine Verletzung des durch §2 Abs1 des Zivildienstgesetzes verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Leistung von Zivildienst in Frage komme und einschlägige Beschwerden daher gemäß Art133 Z1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen seien. Deshalb sei die Beschwerde gemäß §34 Abs1 VerwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

3. Mit seiner nunmehrigen Eingabe stellt der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art138 Abs1 litb B-VG (§46 Abs1 VerfGG) gestützten Antrag auf Entscheidung eines (verneinenden) Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof einerseits und dem Verfassungsgerichtshof andererseits.

Zur Begründung seines Antrages verweist der Einschreiter auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (er zitiert in diesem Zusammenhang das Erkenntnis vom 4. März 1994, B1115/93), in der eindeutig zum Ausdruck gebracht werde, daß der vom Verwaltungsgerichtshof (unter anderem auch in seinem zuvor erwähnten Beschluß vom 21. Oktober 1994) eingenommene Standpunkt unrichtig sei. Aufgrund der "ständigen, klaren und eindeutigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes" habe er (der Einschreiter) es "auch unterlassen, den Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, der auch wenig sinnvoll gewesen wäre". Weiters führt der Einschreiter aus:

"Die eindeutige und ständige Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt einer Ablehnung im Sinne des §46 Abs1 VerfGG gleich, weshalb ich der Ansicht bin, daß ein negativer Kompetenzkonflikt auch ohne formelle Anrufung und Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vorliegt."

Der Antragsteller begehrt, der Verfassungsgerichtshof möge "den vorliegenden Kompetenzkonflikt entscheiden, den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.1994 aufheben und dem Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung in der Sache selbst auftragen".

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

1. Zur Klarstellung sei zunächst darauf hingewiesen, daß es - wie der Einschreiter selbst erwähnt - "wenig sinnvoll" gewesen wäre, (beim Verwaltungsgerichtshof) "den Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu stellen", da die bestehende Rechtslage eine solche Abtretung gar nicht vorsieht.

Dem Einschreiter wäre es jedoch freigestanden, (innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist) Beschwerde zunächst beim Verfassungsgerichtshof zu erheben und gleichzeitig oder nachträglich die (allfällige) Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu beantragen. Diese Vorgangsweise sehen Art144 Abs3 B-VG bzw. §87 Abs3 VerfGG ausdrücklich vor.

Der Einschreiter hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Ebensowenig hat er gegen den in Rede stehenden Bescheid des Bundesministers für Inneres - zusätzlich zu der von ihm beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde - eine sogenannte Parallelbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben.

2. Dem vorliegenden Antrag kann daher kein Erfolg beschieden sein:

a) Ein verneinender Kompetenzkonflikt liegt nämlich nur dann vor, wenn zwei Behörden in derselben Sache angerufen wurden und beide Behörden die Entscheidung der Sache (aus dem Grund der Unzuständigkeit) abgelehnt haben - davon eine zu Unrecht (s. zB VfSlg. 4554/1963, 11862/1988; 13249/1992, Pkt. 2.2; vgl. auch VfSlg. 11925/1988, Pkt. II.1).

Auch eine etwaige "ständige, klare und eindeutige" Entscheidungspraxis einer der beiden Behörden kann dieses Erfordernis nicht substituieren.

b) Eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes ist in Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Bescheid - wie oben ausgeführt und vom Antragsteller selbst zugestanden - nicht erfolgt.

Da ein (verneinender) Kompetenzkonflikt deshalb gar nicht entstand, ist der Antrag mangels Legitimation zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:KI12.1994

Dokumentnummer

JFT_10049694_94K0I012_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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