RS Vwgh 2019/10/17 Ro 2019/18/0005

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs9

Rechtssatz

Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Korrespondierend damit sieht § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 für den Fall der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, wenn auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird. An die Erlassung der Rückkehrentscheidung knüpft das FrPolG 2005 wiederum die dort näher geregelten weiteren Aussprüche, insbesondere jenen nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019180005.J01

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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