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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art6 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/22/0015 E 9. August 2018 RS 11Stammrechtssatz
Wie sich aus § 17 AuslBG ergibt, gehen die Rechte aus dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" über die Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 hinaus. Ein auf den ARB 1/80 gestützter Anspruch auf Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels, der eine darüber hinausgehende Berechtigung einräumt, ist zu verneinen, weil dem Betroffenen nur ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zukommt (vgl. EuGH 18.12.2008, Altun, C-337/07).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007CJ0337 Altun VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220038.L02Im RIS seit
28.09.2021Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021