RS Vwgh 2021/5/7 Ra 2020/15/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2021
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §3 Abs7
UStG 1994 §3a
UStG 1994 §3a Abs9
UStG 1994 §6 Abs1 Z27 idF 2016/I/117

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/15/0116

Rechtssatz

Der Ort der Unternehmensleitung ist unabhängig vom Ort der vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen iSd § 3 Abs. 7 ff UStG 1994 und vom Ort seiner sonstigen Leistungen iSd § 3a UStG 1994. Gemäß § 3a Abs. 9 UStG 1994 werden sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist; über den Ort der Unternehmensleitung sagt diese Bestimmung nichts aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150115.L03

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten