RS Vwgh 2021/5/11 Ra 2020/07/0058

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Veröffentlicht am 11.05.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §41
WRG 1959 §104
WRG 1959 §104a Abs2 idF 2003/I/082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/07/0101 E 24. November 2016 VwSlg 19493 A/2016 RS 3

Stammrechtssatz

In der rechtlichen Prüfung der behördlichen Abwägungsentscheidung nach § 104a Abs. 2 WRG 1959 kommt es dem VwGH nicht zu, seine Wertung an die Stelle der behördlichen zu setzen; er hat sich vielmehr auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die zu prüfende Wertentscheidung vor dem Gesetz insoweit bestehen kann, als die bei der Wertentscheidung zu berücksichtigenden Argumente ausreichend erfasst und einander gegenübergestellt worden sind und als die Wertentscheidung als solche zu den für sie maßgebenden Gesetzesvorschriften in ihrer Gesamtschau nicht in Widerspruch steht (vgl. E 30. Juni 2016, 2013/07/0271).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070058.L04

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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