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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/07/0101 E 24. November 2016 VwSlg 19493 A/2016 RS 3Stammrechtssatz
In der rechtlichen Prüfung der behördlichen Abwägungsentscheidung nach § 104a Abs. 2 WRG 1959 kommt es dem VwGH nicht zu, seine Wertung an die Stelle der behördlichen zu setzen; er hat sich vielmehr auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die zu prüfende Wertentscheidung vor dem Gesetz insoweit bestehen kann, als die bei der Wertentscheidung zu berücksichtigenden Argumente ausreichend erfasst und einander gegenübergestellt worden sind und als die Wertentscheidung als solche zu den für sie maßgebenden Gesetzesvorschriften in ihrer Gesamtschau nicht in Widerspruch steht (vgl. E 30. Juni 2016, 2013/07/0271).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070058.L04Im RIS seit
28.09.2021Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021