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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Die Staubeckenkommission hat sich seit ihrer Einrichtung mit technischen bzw. technisch-wirtschaftlichen Fragen in Bezug auf Staubeckenanlagen und Talsperren bzw. deren Stand- und Betriebssicherheit, jedoch nicht mit Fragen der Auswirkungen solcher Anlagen auf den durch die aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften gewährleisteten Schutz bzw. den Gewässerzustand zu befassen. Daher können anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihres Beschwerderechts nach § 102 Abs. 5 WRG 1959 einen Verstoß gegen die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der Staubeckenkommission nach § 104 Abs. 3 WRG 1959 (siehe dazu auch § 3 StaubeckenkommissionsV 1985) nicht geltend machen, weil es sich bei dieser Bestimmung um keine Rechtsvorschrift handelt, die in einem inhaltlichen Bezug zur Umsetzung des Art. 4 Abs. 7 Wasserrahmen-RL steht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070058.L03Im RIS seit
28.09.2021Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021