Index
E1ENorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 liteRechtssatz
Eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit kann sich daraus ergeben, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewendet werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewendet wird. Entscheidend ist, dass aus der Sicht der durch Österreich vorgenommenen Besteuerung davon auszugehen ist, dass sich in Österreich ansässige Personen unabhängig davon in einer vergleichbaren Situation befinden, ob sie ihre Einkünfte durch eine Berufstätigkeit in Österreich oder durch eine Berufstätigkeit im benachbarten Ausland erzielen (vgl. VwGH 1.3.2007, 2005/15/0166, VwSlg 8214 F/2007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130101.L08Im RIS seit
28.09.2021Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021