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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH können Verpflegungsmehraufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Vorliegen einer Reise nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. VwGH 20.2.2008, 2005/15/0135, 2007/15/0183).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130101.L01Im RIS seit
28.09.2021Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021