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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §22a Abs4Rechtssatz
Waren die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Z 2 FrPolG 2005 erfüllt, kommt es auf die Frage der Anwendbarkeit des § 80 Abs. 5 FrPolG 2005 nicht mehr an. Dass aber die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht ausschließlich auf § 80 Abs. 4 FrPolG 2005 gestützt werden kann - sodass es auf einen allfälligen Wegfall der Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 nicht ankäme - oder dass umgekehrt die Gründe für eine Verlängerung der Schubhaft nach § 80 Abs. 4 FrPolG 2005 nicht durch das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 substituiert werden können, mit anderen Worten, dass die Voraussetzungen der §§ 76 Abs. 3 und 80 Abs. 4 FrPolG 2005 für eine Aufrechterhaltung der Schubhaft kumulativ vorliegen müssen, ist selbstverständlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210044.L02Im RIS seit
28.09.2021Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021