RS Vwgh 2021/5/17 Ra 2021/21/0044

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Veröffentlicht am 17.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1
FrPolG 2005 §76 Abs3
FrPolG 2005 §80 Abs4 Z2
FrPolG 2005 §80 Abs5
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Waren die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Z 2 FrPolG 2005 erfüllt, kommt es auf die Frage der Anwendbarkeit des § 80 Abs. 5 FrPolG 2005 nicht mehr an. Dass aber die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht ausschließlich auf § 80 Abs. 4 FrPolG 2005 gestützt werden kann - sodass es auf einen allfälligen Wegfall der Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 nicht ankäme - oder dass umgekehrt die Gründe für eine Verlängerung der Schubhaft nach § 80 Abs. 4 FrPolG 2005 nicht durch das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 substituiert werden können, mit anderen Worten, dass die Voraussetzungen der §§ 76 Abs. 3 und 80 Abs. 4 FrPolG 2005 für eine Aufrechterhaltung der Schubhaft kumulativ vorliegen müssen, ist selbstverständlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210044.L02

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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