TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/24 97/02/0001

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Veröffentlicht am 24.01.1997
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art140 Abs7;
GVG Tir 1994;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/02/0002 E 24. Jänner 1997 97/02/0003 E 24. Jänner 1997 97/02/0004 E 24. Jänner 1997 97/02/0009 E 24. Jänner 1997 97/02/0011 E 24. Jänner 1997 97/02/0012 E 24. Jänner 1997 97/02/0013 E 24. Jänner 1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des Dr. K in E, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 6. September 1996, Zl. LGv-439/6, betreffend Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz (1993), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß vom 8. November 1996, Zl. A 78/96 (96/02/0487), stellte der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdeverfahrens an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag festzustellen, daß näher angeführte Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 82/1993 (im folgenden kurz: TGVG 1993) verfassungswidrig gewesen seien.

Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, Zlen. G 84/96 u.a., stellte der Verfassungsgerichtshof unter anderem fest, daß das TGVG 1993 verfassungswidrig war und dieses verfassungswidrige Gesetz unter anderem auch in dem beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 96/02/0487 (A 78/96) anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wurde insoweit auf Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da der angefochtene Bescheid auf das TGVG 1993 gestützt wurde, fehlt es ihm im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes an der erforderlichen Rechtsgrundlage, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Umsatzsteuer war abzuweisen, weil ein solcher Ersatz neben dem pauschalierten Ersatz von Schriftsatzaufwand nicht gebührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020001.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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