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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des mj. Michael S, vertreten durch seine Eltern Franz und Mag. Ingeborg S, alle in W, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 11. August 1995, Zl. 1086/7-III/4b/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Feststellung der Unzulässigkeit und Rechtswidrigkeit des Ausschlusses vom Schulschikurs, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 15. Mai 1995 beantragte Mag. Ingeborg S, der Landesschulrat für Wien möge feststellen, daß "der Ausschluß vom Schulschikurs (März 1995) gegenüber Michael S" und einer weiteren namentlich genannten Person "unzulässig und rechtswidrig war".
Hiezu erging am 13. Juni 1995 seitens des Landesschulrates
für Wien folgendes Schreiben an Mag. Ingeborg S:
"Sehr geehrte Frau Mag. S
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 15.5.1995, in dem sie einen Feststellungsantrag bezüglich der Unzulässigkeit des Ausschlusses Ihres Sohnes Michael S, damals Schüler der 2 C Klasse des Gymnasiums und Realgymnasiums der C-Schule in Wien, A-Gasse 37, stellen, führt der Stadtschulrat für Wien hinsichtlich der Vorfälle im Jänner 1995, bei denen Ihr Sohn durch die Mitnahme von sogenannten "Pirat-Crackern" in die Schule und durch das Zünden derselben die körperliche Sicherheit seiner Mitschüler gefährdete, an, daß die Schule auf diese gravierende disziplinäre Verfehlung durch eine Disziplinarkonferenz mit möglichem Antrag auf Ausschluß reagiert hätte, wenn dies durch die erfolgte Abmeldung nicht gegenstandslos geworden wäre.
Nach Aussage der Direktion waren diesem Vorfall bereits andere disziplinäre Auffälligkeiten im Verhalten Ihres Sohnes vorausgegangen, gegen die der Einsatz pädagogischer Erziehungsmittel erfolglos geblieben waren.
Die erzieherische Maßnahme der Direktion, Ihren Sohn nicht zum Schikurs mitzunehmen, resultiert aus der Besorgnis der Wiederholung und war daher eine Vorsichtsmaßnahme seitens der Schule zur Sicherheit der anderen Schüler.
Der Stadtschulrat für Wien betont, daß eine gravierende Ausnahmesituation vorlag und die Direktion diese Verantwortung wegen Gefahr in Verzug und aus Besorgnis der Wiederholung nicht übernehmen konnte. Aus der gegebenen Situation heraus bot sich daher bedauerlicherweise kurzfristig nur diese Möglichkeit. Ich hoffe dennoch, daß sich durch den Schulwechsel Ihres Sohnes günstige Voraussetzungen für einen neuen Start an einer anderen Schule ergeben haben.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Amtsführenden Präsident:"
Gegen diese Erledigung erhob Mag. Ingeborg S "als erziehungsberechtigter Elternteil für den minderjährigen Sohn Michael S" Berufung an den Bundesminister für Unterricht und Kunst. Darin wird u.a. ausgeführt, es handle sich beim oben wiedergegebenen Schreiben um einen Bescheid, weil es eindeutig erkennen lasse, daß der Landesschulrat "den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit und Rechtswidrigkeit vom Ausschluß auf Schulschikurs gegenüber dem betroffenen Schüler ablehnt".
Mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 11. August 1995 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, es bestehe weder ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Feststellung, noch liege diese im öffentlichen Interesse; dies habe zu einer Zurückweisung des Antrages führen müssen.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 - des im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden - AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung ist daher das Vorliegen eines Bescheides, gegen den sie gerichtet ist. Um aber von der Erledigung einer Verwaltungsbehörde als von einem Bescheid sprechen zu können, ist es unabdingbar, daß der Inhalt dieser Erledigung in der normativen Regelung einer Verwaltungssache besteht.
Diese Voraussetzung erfüllt das vom Beschwerdeführer mit Berufung angefochtene Schreiben des Stadtschulrates vom 13. Juni 1995 jedoch nicht. Kommt diesem die Gründe, aus denen dem Beschwerdeführer die Teilnahme am besagten Schulschikurs verweigert worden war, erläuternden Schreiben doch weder eine Rechte des Beschwerdeführers erzeugende oder diese feststellende Wirkung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu, noch ist es als Bescheid bezeichnet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, VwSlg. 9458/A).
Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung der somit nicht gegen einen Bescheid gerichteten Berufung erfolgte daher zu Recht.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie sieht sich der Verwaltungsgerichtshof allerdings veranlaßt, den Beschwerdeführer, soweit er sich gegen die Auffassung der belangten Behörde wendet, ihm fehle ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung, auf die hg. Judikatur hinzuweisen, wonach ein rechtliches Interesse der Partei an der Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses zu bejahen ist, wenn diese für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt und der Feststellungsbescheid zur Beseitigung einer konkreten Rechtsgefährdung des Antragstellers geeignet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1996, Zl. 95/10/0255, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dies käme im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht in Betracht, weil es - dem Feststellungsantrag zufolge - ausschließlich um die Feststellung eines dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit allenfalls zugekommenen Rechtes, nämlich jenes auf Teilnahme an einem im März 1995 stattgefundenen Schulschikurs geht.
Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996100023.X00Im RIS seit
20.11.2000