RS Lvwg 2021/1/16 LVwG 30.25-2967/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.01.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs4
GewO 1994 §366 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Verwaltungsübertretung der unbefugten Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 wird nicht schon durch das bloße Anbieten einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit im Internet begangen, sondern stellt dies allenfalls eine separate und auch konkret vorzuhaltende Übertretung auf Grund des § 1 Abs 4 GewO 1994 dar. Dies ergibt sich daraus, da das Anbieten einer dem Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Personenkreis der Gewerbeausübung bloß gleichgehalten wird, dieses Verhalten jedoch keine tatsächliche Gewerbeausübung ohne Gewerbeberechtigung darstellt.

Schlagworte

Verwaltungsübertretung, unbefugte Gewerbeausübung, Anbieten im Internet, der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit, tatsächliche Gewerbeausübung ohne Gewerbeberechtigung, Verfolgungsverjährung, Präzisierung der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.25.2967.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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