Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.01.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs4Rechtssatz
Die Verwaltungsübertretung der unbefugten Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 wird nicht schon durch das bloße Anbieten einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit im Internet begangen, sondern stellt dies allenfalls eine separate und auch konkret vorzuhaltende Übertretung auf Grund des § 1 Abs 4 GewO 1994 dar. Dies ergibt sich daraus, da das Anbieten einer dem Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Personenkreis der Gewerbeausübung bloß gleichgehalten wird, dieses Verhalten jedoch keine tatsächliche Gewerbeausübung ohne Gewerbeberechtigung darstellt.
Schlagworte
Verwaltungsübertretung, unbefugte Gewerbeausübung, Anbieten im Internet, der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit, tatsächliche Gewerbeausübung ohne Gewerbeberechtigung, Verfolgungsverjährung, Präzisierung der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.25.2967.2020Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021