Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.01.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs4Rechtssatz
Wird im Internet eine Urlaubsreise für Sportbegeisterte inklusive sportlicher Ausbildung unter Aufzählung eines Leistungsbündels von Kurs-, Hotel- und Verpflegungsleistungen angeboten, so erweckt dies in Verbindung mit einem Anmeldebutton auf der Homepage in der Öffentlichkeit den Eindruck, der Hompagebetreiber wolle die Buchung einer Pauschalreiseleistung (bzw. jedenfalls die Organisation einer Unterkunft) ermöglichen. Mangels entsprechender Gewerbeberechtigung ist in einem solchen Fall – unabhängig von der tatsächlichen Leistungserbringung – von einer Übertretung nach §§ 1 Abs 4 iVm 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 auszugehen.
Schlagworte
Verwaltungsübertretung, unbefugte Gewerbeausübung, Anbieten im Internet, der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit, Urlaubsreise, Pauschalreise, Sporturlaub, Anmeldebutton, tatsächliche Leistungserbringung, sportliche AusbildungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.25.3013.2020Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021