Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.02.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z1Rechtssatz
Einem Wohlverhaltenszeitraum von 4 Jahren und 2 Monaten nach der letzten Tatbegehung einer bedingten rechtskräftigen jedoch noch nicht getilgten strafgerichtlichen Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung, ist bei einem Tatzeitraum von ca. 10 Jahren und einem nicht wiedergutgemachten Schaden von über 800.000.- Euro (Konkursquote etwas mehr als 1 %) sowie einer durch „Sozialstunden“ über 2 Jahre abgeleisteten Strafe, trotz der durchaus ersichtlichen Läuterung des handelsrechtlichen Geschäftsführers noch nicht jenes Gewicht beizumessen, dass bereits deshalb von einer positiven Prognose iSd § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ausgegangen werden könnte.
Schlagworte
Wohlverhaltenszeitraum, Tatbegehung, strafgerichtliche Verurteilung, Abgabenhinterziehung, Läuterung, Geschäftsführer, PrognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.25.3169.2020Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021