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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ZustG §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des Franz H in A, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Juni 1996, Zl. U-12.919/7, betreffend Antrag auf Bescheidzustellung in einer Naturschutzangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Juni 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22. Dezember 1995, betreffend Bescheidzustellung in einer Naturschutzangelegenheit, als unbegründet abgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel habe mit Bescheid vom 22. November 1993 das Ansuchen des Beschwerdeführers um nachträgliche Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für eine näher beschriebene Aufschüttung abgewiesen und den Auftrag erteilt, diese binnen einer bestimmten Frist zu entfernen. Gleichzeitig seien dem Beschwerdeführer Kommissionsgebühren und eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von insgesamt S 460,-- vorgeschrieben worden. Dieser Bescheid sei laut Rückschein am 2. Dezember 1993 von Ursula H, der Tochter des Beschwerdeführers, nachweislich an der Abgabestelle des Beschwerdeführers übernommen worden. Dabei sei vermerkt worden, daß die Übernahme durch einen Mitbewohner an der Abgabestelle erfolgt sei. Die vorgeschriebenen S 460,-- seien am 1. Februar 1994 mittels Originalerlagschein der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom Beschwerdeführer eingezahlt worden. Mit Schriftsatz vom 6. November 1995 habe der Beschwerdeführer mit der Begründung, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22. November 1993 sei ihm niemals zugestellt worden, den Antrag auf Zustellung dieses Bescheides gestellt. Die Ersatzzustellung gelte nämlich als nicht bewirkt, weil sich die seinerzeitige Empfängerin nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten habe und auch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung für längere Zeit ortsabwesend gewesen sei. Gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22. Dezember 1995 habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der er geltend gemacht habe, der aufgezeigte Zustellmangel sei nicht geheilt worden, weil dies aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer möglicherweise eine Einzahlung vorgenommen habe, noch nicht abgeleitet werden könne. Über Befragen habe der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren mitgeteilt, daß Ursula H in den letzten Jahren "während der Saison" ständig in I, G-Weg 245, aufhältig gewesen sei, wo sie eine Pension führe. In der Zwischenzeit sei sie in H, L 71, wohnhaft gewesen. Vereinzelt sei sie auch unter der Anschrift des Beschwerdeführers aufhältig. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz unter der Adresse A, E 40, sei jedoch auch Eigentümer eines Bauerngehöfts in L, R 3, wo er regelmäßig zehn- bis vierzehntägige Aufenthalte verbringe. Wo er sich im Dezember 1993 tatsächlich aufgehalten habe, könne er heute nicht mehr "mit 100 %iger Sicherheit" sagen. Hinzu komme, daß er auch in I sowie in H tageweise aufhältig sei. Wie er vom Bescheid Kenntnis erlangt und ob er überhaupt die Einzahlung des genannten Geldbetrages vorgenommen habe, könne er heute "nicht mehr mit letzter Sicherheit sagen". Die als Zeugin vernommene Ursula H habe erklärt, sie habe im Dezember 1993 ihren ordentlichen Wohnsitz in H, L 71, gehabt, in A Nr. 40 befinde sich der Wohnsitz ihrer Eltern; sie halte sich dort zeitweise auf. Die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung des Zustellnachweises vom 2. Dezember 1993 stamme von ihr und ihr sei bei Übernahme und Bestätigung des Empfangs bewußt gewesen, daß es sich um ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft gehandelt habe, das an ihren Vater gerichtet gewesen sei. Üblicherweise lege sie derartige in Empfang genommene Schreiben - was jedenfalls öfters vorkomme - an so eine Stelle, daß sie ihr Vater bei Rückkehr sofort sehen könne. Ob dies auch im vorliegenden Fall so gewesen sei und ob das Schreiben ihrem Vater tatsächlich zugekommen sei, könne sie heute nicht mehr sagen. Sie habe jedenfalls nicht nachgefragt. Schließlich habe Ursula H auf die Frage, ob die Adresse I, G-Weg 245, einen ständigen Wohnsitz darstelle, angegeben, daß sich dort die Pension ihrer Eltern befinde und sie dort ihren Arbeitsplatz habe. Für die Berufungsbehörde stehe somit fest, daß der Bescheid vom 22. November 1993 samt Erlagschein am 2. Dezember 1993 von Ursula H an der Abgabestelle A, E 40, übernommen worden sei und daß mit diesem Erlagschein am 1. Dezember (richtig: Februar) 1994 vom Beschwerdeführer S 460,-- eingezahlt worden seien. Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel könne das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung als auch im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 16 Abs. 5 Zustellgesetz nicht dargetan werden. Es widerspreche nach Ansicht der Berufungsbehörde völlig der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen, daß der Beschwerdeführer den Erlagschein, der gemeinsam mit dem Bescheid nachweislich an der Abgabestelle übernommen worden sei, eingezahlt habe, ohne daß ihm der Bescheid tatsächlich zugekommen wäre. Die Berufungsbehörde gelange daher zur Ansicht, daß der in Rede stehende Bescheid dem Beschwerdeführer spätestens am 1. Februar 1994 tatsächlich zugekommen sei. Die Zustellung gelte damit als vollzogen, sodaß der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf "neuerliche" Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22. November 1993 verletzt. Er bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, die Ersatzzustellung sei fehlerhaft erfolgt und entfalte keine Rechtswirkungen, weil sich Ursula H im Zustellzeitpunkt weder regelmäßig an der Abgabestelle des Beschwerdeführers aufgehalten habe, noch Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers an dieser Adresse gewesen sei. Da auch Beweise dafür fehlten, daß der in Rede stehende Bescheid tatsächlich in die Hände des Beschwerdeführers gelangt sei, könnte von einer Zustellung im Sinne des § 7 Zustellgesetz nicht die Rede sein. Insbesondere vermöge der Umstand, daß der vorgeschriebene Betrag von S 460,-- zur Einzahlung gebracht worden sei, keinesfalls einen Beweis dafür zu erbringen, daß der Bescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen sei.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers nicht auf die Rechtswirksamkeit einer am 2. Dezember 1993 erfolgten Ersatzzustellung gestützt, sondern damit begründet, daß der in Rede stehende Bescheid dem Beschwerdeführer spätestens am 1. Februar 1994 tatsächlich zugekommen sei und unterlaufene Zustellmängel daher im Sinne des § 7 Zustellgesetz insofern geheilt worden seien, als die Zustellung ab diesem Zeitpunkt jedenfalls als vollzogen gelte.
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer die Schlüssigkeit der Feststellung, der Bescheid vom 22. November 1993 sei ihm spätestens am 1. Februar 1994 tatsächlich zugekommen, vermag er doch selbst keinen plausiblen Grund dafür zu nennen, warum ihm zwar der Erlagschein, der der für ihn bestimmten Bescheidausfertigung angeschlossen und in einer Sendung mit dieser Ursula H übergeben worden war, - unbestrittenermaßen - tatsächlich zugekommen ist, nicht aber auch die Bescheidausfertigung. Konnte die belangte Behörde solcherart aber in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise zur Auffassung gelangen, die Bescheidausfertigung sei dem Beschwerdeführer (ebenfalls) spätestens am 1. Februar 1994 tatsächlich zugekommen und es gelte demnach der in Rede stehende Bescheid als bereits zugestellt, so erweist sich die darauf gegründete Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zustellung dieses Bescheides als rechtmäßig.
Die somit unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996100177.X00Im RIS seit
20.11.2000