Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.03.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §359bRechtssatz
Aus § 359b Abs 2 GewO 1994 ergibt sich („diesbezüglichen Einwendungen“), dass die Nachbareinwendungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren qualifiziert sein müssen. Das heißt, sie müssen sich auf die Behauptung des Nichtvorliegens von in § 359b Abs 1 GewO 1994 angeführten Tatbeständen beziehen. Beschwerdeführer, die ihre Einwendungen ausschließlich darauf stützen, dass Gefährdungen iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 nicht vermieden werden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, verlieren ihre Parteistellung.
Schlagworte
Betriebsanlage, vereinfachtes Verfahren, Tatbestände, qualifizierte Einwendungen, Nachbarn, Verlust der Parteistellung, Gefährdungen, Schutzinteressen, Belästigungen, Präklusion, beschränktes ParteirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.43.19.3107.2020Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021