RS Lvwg 2021/3/19 LVwG 43.19-3107/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.03.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §359b
GewO 1994 §74

Rechtssatz

Aus § 359b Abs 2 GewO 1994 ergibt sich („diesbezüglichen Einwendungen“), dass die Nachbareinwendungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren qualifiziert sein müssen. Das heißt, sie müssen sich auf die Behauptung des Nichtvorliegens von in § 359b Abs 1 GewO 1994 angeführten Tatbeständen beziehen. Beschwerdeführer, die ihre Einwendungen ausschließlich darauf stützen, dass Gefährdungen iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 nicht vermieden werden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, verlieren ihre Parteistellung.

Schlagworte

Betriebsanlage, vereinfachtes Verfahren, Tatbestände, qualifizierte Einwendungen, Nachbarn, Verlust der Parteistellung, Gefährdungen, Schutzinteressen, Belästigungen, Präklusion, beschränktes Parteirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.43.19.3107.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten