Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.03.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §359bRechtssatz
Nach § 359b GewO 1994 ist für die Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens ausschließlich dessen Abs 1 maßgeblich. Liegt einer der dort angeführten Tatbestände der Z 1 bis Z 4 vor, so hat die Behörde das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Den Nachbarn kommt in diesem Fall nur eine eingeschränkte Parteistellung zu, in deren Rahmen nur geltend gemacht werden kann, dass die Behörde – mangels Erfüllung der Tatbestände des § 359b Abs 1 Z 1 bis Z 4 GewO 1994 – zu Unrecht von der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens ausging.
Schlagworte
Betriebsanlage, vereinfachtes Verfahren, Tatbestände, qualifizierte Einwendungen, Nachbarn, Verlust der Parteistellung, Gefährdungen, Schutzinteressen, Belästigungen, Präklusion, beschränktes ParteirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.43.19.3107.2020Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021