Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.04.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §39Rechtssatz
Wurde eine Beschwerde gegen einen negativen Feststellungsbescheid nach § 340 Abs 1 und 3 GewO 1994 ausschließlich in der Ich-Form formuliert, nur vom Geschäftsführer im eigenen Namen unterfertigt und finden sich in der Beschwerde selbst keinerlei Hinweise auf ein Einschreiten für die Gesellschaft, dann ist diese trotz Verwendung des Briefpapiers der gewerbeanmeldenden Gesellschaft nur dem Geschäftsführer zuzurechnen, auch wenn diesem diesbezüglich keine Parteistellung zukommt.
Schlagworte
Feststellungsbescheid, Gewerbeanmeldung, Geschäftsführer, Parteistellung, Zurechnung der Beschwerde, Briefpapier, Ich-Form, im eigenen Namen, Unterfertigung, persönliche Recht, RechtsverletzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.25.1052.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021