RS Lvwg 2021/5/5 LVwG 30.25-1238/2021

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Veröffentlicht am 05.05.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.05.2021

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

HolzHÜG §14 Abs1 Z5
HolzHÜG §14 Abs1 Z6

Rechtssatz

§ 14 Abs 1 Z 5 und 6 HolzHÜG betreffen unterschiedliche Verwaltungsübertretungen, welche dann erfüllt sind, wenn ein Marktteilnehmer den im Gesetz gebotenen Informations- bzw. Nachweispflichten über Aufforderung durch die Behörde nicht ausreichend nachkommt. Der Ort der Tatbegehung einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 Z 5 und Z 6 HolzHÜG ist jener Ort, an dem die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur richtigen, vollständigen und rechtzeitigen zur Verfügungstellung der Informationen bzw. Nachweise zu erfüllen gewesen wäre. Aufgrund des Sitzes des Bundesamtes für Wald in Wien – bei welchem diese Verpflichtung zu erbringen ist – kommt die Zuständigkeit als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz dem Magistrat der Stadt Wien zu, weshalb das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark zu beheben war.

Schlagworte

Verwaltungsübertretung, Abgrenzung, Informationspflicht, Nachweispflicht, Bundesamt für Wald, Ort der Tatbegehung, Tatort, Verpflichtung, Sitz der Behörde, Verwaltungsstrafbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.25.1238.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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