Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.05.2021Index
80/04 WettbewerbsrechtNorm
HolzHÜG §14 Abs1 Z5Rechtssatz
§ 14 Abs 1 Z 5 und 6 HolzHÜG betreffen unterschiedliche Verwaltungsübertretungen, welche dann erfüllt sind, wenn ein Marktteilnehmer den im Gesetz gebotenen Informations- bzw. Nachweispflichten über Aufforderung durch die Behörde nicht ausreichend nachkommt. Der Ort der Tatbegehung einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 Z 5 und Z 6 HolzHÜG ist jener Ort, an dem die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur richtigen, vollständigen und rechtzeitigen zur Verfügungstellung der Informationen bzw. Nachweise zu erfüllen gewesen wäre. Aufgrund des Sitzes des Bundesamtes für Wald in Wien – bei welchem diese Verpflichtung zu erbringen ist – kommt die Zuständigkeit als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz dem Magistrat der Stadt Wien zu, weshalb das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark zu beheben war.
Schlagworte
Verwaltungsübertretung, Abgrenzung, Informationspflicht, Nachweispflicht, Bundesamt für Wald, Ort der Tatbegehung, Tatort, Verpflichtung, Sitz der Behörde, VerwaltungsstrafbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.25.1238.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021