Entscheidungsdatum
05.05.2021Index
80/04 WettbewerbsrechtNorm
HolzHÜG §14 Abs1 Z5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn Ing. A B, geb. am ****, M, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 19.03.2021, GZ: BHSO/623190028568/2019,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 sowie § 38 und § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 16.04.2021 Folge gegeben und wird das bekämpfte Straferkenntnis aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 2/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 19.03.2021 wurde Herrn Ing. A B eine Verwaltungsübertretung unter Verhängung nachstehender Strafe wie folgt zur Last gelegt:
„1.
Datum/Zeit: 10.12.2018 – 17.12.2018
Ort: M, Z, M
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH zu verantworten, dass gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Holzhandelsüberwachungsgesetzes in Verbindung mit der EU Holzhandelsverordnung verstoßen wurde, da bei den drei kontrollgegenständlichen Importen von Eichensägefurnieren am 10.12.2018, 14.12.2018 und 17.12.2018 keine Unterlagen hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflichtregelung wie es Art. 4 und 6 EUTR verlangt, vorgelegt wurden. Es wurde festgestellt, dass bei den Importen keine Risikominderungsmaßnahme getroffen wurden, obwohl diese notwendig gewesen wäre.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1.
§ 14 Abs 1 Z 5 und 6 Holzhandelsüberwachungsgesetz iVm der VO (EU) Nr. 995/2010 EUTR u. der DurchführungsVO (EU) 607/2012 vom 6.7.2012
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese
uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitstrafe von
Freiheitstrafe von
Gemäß
1. € 700,00
1 Tage(n)
10 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 14 Abs 2 Z 2 Holzhandelsüberwachungsgesetz“
Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass er als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens € 70,00 auf Rechtsgrundlage § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG zu bezahlen habe und überdies € 2.356,80 und € 1.228,50 als Ersatz der Barauslagen für Verwahrgeld BHSO (Personal u. Sachaufwand, Anzeige und Stellungnahmen), sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 4.345,30 betrage.
In diesem Straferkenntnis ging die Verwaltungsstrafbehörde davon aus, dass hinsichtlich kontrollgegenständlicher Importe von Eichensägefurnieren am 10.12.2018, 14.12.2018 und 17.12.2018 keine Unterlagen hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflichtregelung, wie es die Art. 4 und 6 EUTR verlangen würden, vorgelegt worden sei und sei festgestellt worden, dass bei den Importen keine bzw. keine ausreichenden Risikominderungsmaßnahmen getroffen worden seien, obwohl diese notwendig gewesen wären. Mit Schreiben vom 02.01.2019 sei vom Bundesamt für Wald die Aufforderung ergangen, für die genannten Importe von Eichensägefurnieren entsprechende Dokumente und Informationen betreffend die von Seiten des Beschuldigten angewendeten Sorgfaltspflichtregelungen zu übermitteln und habe das Bundesamt für Wald nach der Übermittlung der Unterlagen festgestellt, dass keine ausreichenden Unterlagen hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflichtregelung, wie es Art. 4 und 6 EUTR verlange, vorgelegt worden seien. Nachdem der Beschuldigte die Erfordernisse des Art. 6 Abs 1 lit. a EUTR für keinen der angeführten Importe erfüllt habe, sei eine ordnungsgemäße Bewertung des Risikos, illegal geschlägertes Holz zu importieren, nicht erfolgt und habe er die ihm vorgeworfenen Rechtsvorschriften des Holzüberwachungsgesetzes nicht eingehalten, was eine Verwaltungsübertretung darstelle.
Gegen dieses dem Beschwerdeführer gegenüber am 23.03.2021 erlassene Straferkenntnis erhob dieser mit Schriftsatz vom 16.04.2021 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie der Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger und mangelhafter Feststellungen sowie mangelhafter Begründung der bekämpften Entscheidung, das Straferkenntnis in seinem gesamt Umfang anfechtend, dieses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu aufzuheben und eine Zurückverweisung an die Behörde zur Aufnahme der beantragten Beweise vorzunehmen.
Im Detail wurde die gegenständliche Beschwerde wie folgt begründet:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat die Begründung einer Entscheidung einer Behörde auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 VwGVG den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den § 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demgemäß bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennende Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungs-gerichtlichen Entscheidung erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in einer darauf aufbauenden rechtlichen Beurteilung.
Die vorliegende Entscheidung lässt eine Trennung dieser Begründungselemente derart vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts nicht möglich ist. Ein derartiger Begründungsmangel muss zwangsläufig zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon allein aus diesem Grunde führen.
Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung wird das angefochtene Straferkenntnis schon deshalb nicht gerecht, weil es keine ausreichend konkreten Feststellungen enthält, aus denen hervorgeht, warum eine ordnungsgemäße Bewertung des Risikos, illegal geschlägertes Holz zu importieren, nicht möglich sein sollte.
Ich habe in meinen Stellungnahmen vom 08.11.2019 und 17.01.2020 ausführlich dargelegt, dass ich aus meiner Sicht alles Mögliche getan habe, um mich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend gesetzeskonform zu verhalten. Die Stellungnahmen vom 08.11.2019 und 17.01.2020 werden auch ausdrücklich zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben.
Die Behörde setzt sich auch in keiner Weise mit den von uns vorgebrachten Argumenten auseinander, wonach wir entsprechende Erkundigungen eingeholt und entsprechende behördliche Bestätigungen vorgelegt haben, auf welche wir uns jedenfalls verlassen konnten und durften. Eine Begründung, warum die erkennende Behörde den Ausführungen vom Bundesamt für Wald Glauben schenkt und sie der Ansicht ist, dass der uns gemachte Vorwurf erwiesen ist, lässt die Behörde gänzlich vermissen. Insgesamt ist die bekämpfte Entscheidung der Behörde nicht verständlich und auch in keiner Weise nachvollziehbar oder überprüfbar.
Wir sehen die Maßnahmen, die das Bundesamt für Wald zur Erfüllung der EUTR vorschreibt, aus nachstehenden Gründen weder als wirtschaftlich noch als technisch umsetzbar:
Das Bundesamt für Wald meint, es müsse für jeden Stamm, der in der Ukraine krankheitsbedingt gefällt wird, eine Begründung bestehen. Diese müsste lt. BFW uns für jeden einzelnen Stamm geprüft werden, was sowohl technisch als auch wirtschaftlich nicht durchführbar ist.
Des Weiteren wird behauptet, die staatlichen Dokumente, die wir zu jeder Lieferung erhalten (Fällungsgenehmigung, Transportdokumente, Rundholzverträge) sind in einem korrupten Land ohne „weiterführende" Dokumente nicht glaubwürdig. Wir prüfen jegliche Dokumente, welche wir von unseren Lieferanten erhalten, mit den in der Ukraine verfügbaren, staatlichen Datenbanken, um die ordnungsgemäße Registrierung der Schlägerungen und Transporte zu gewährleisten.
Stellungnahme vom 8.11.2019:
Stellungnahme zum Sachverhalt BHSO/623190028568/2019
Folgendes wird zur Last gelegt:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH zu verantworten, dass gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Holzhandelsüberwachungs-gesetzes in Verbindung mit der EU Holzhandelsverordnung verstoßen wurde, da bei den drei kontrollgegenständlichen Importen von Eichensägefurnieren am 10.12.2018, 14.12.2018 und 17.12.2018 keine Unterlagen hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflichtregelung wie es im Art. 4 und 6 EUTR verlangt, vorgelegt wurden. Es wurde festgestellt, dass bei den Importen keine Risikominderungsmaßnahmen getroffen wurden, obwohl diese notwendig gewesen wären.”
Generell führen wir ein Due Diligence System in Übereinstimmung mit den Regeln der EUTR, das aus den 3 Säulen der Informationsbeschaffung, der Risikobewertung und, bei Einstufung als „risikoreich", der Risikominderung besteht.
Von unseren Vorlieferanten, von welchen wir Ware beziehen, die den Ursprung außerhalb der EU haben, bekommen wir alle Dokumente zur Verfügung, um die Bewertung des Risikos vornehmen zu können. Hier ist es bei der aktuellen Prüfung vorgekommen, dass vereinzelte Dokumente in der falschen Form und mit teilweise falschen Aussagen an uns gesendet wurden. Da diese Dokumente in der ukrainischen Landessprache mit kyrillischen Schriftzeichen ausgeführt sind, ist es für uns nicht immer eindeutig nachvollziehbar, was es heißen soll.
Wir arbeiten in den betroffenen Ländern aus Prinzip nur mit seriösen, bereits lange auf dem Markt vertretenen Unternehmen zusammen, welche in Bezug auf die geltenden Gesetze auf dem letzten Stand sind. Dieser Punkt zählt für uns bereits als, Risikobewertung. Es gab in den vergangenen Jahren immer wieder neue Betriebe und Firmen, vor allem in der Ukraine, die Anfragen an uns gestellt haben, als Lieferant für uns tätig zu werden. Von einer Zusammenarbeit mit diesen eher kleinstrukturierten, technisch oft nicht am letzten Stand ausgestatteten Betrieben sehen wir in Bezug auf die mangelnde Einhaltung der geltenden Rechtslage und die Versorgung der richtigen Ware in den von uns geforderten Volumina ab. Wir als Fa. C GmbH und auch ihre weltweiten Kunden haben kein Interesse daran, mit illegalen Tätigkeiten am Forstsektor in Verbindung gebracht zu werden.
Import A, Fa. D, **** vom 17.12.2018
Für 4 Forstbetriebe wurden die Dokumente zu dieser Lieferung übermittelt (G, K, P, O).
Es wird bemängelt, dass von 4 Forstbetrieben nur für 3 davon Transportdokumente vorgelegt wurden. Für die Forstbetriebe G, K und P wurden LKW — Frachtpapiere vorgelegt, während für den Forstbetrieb O Bahn-Frachtpapiere vorgelegt wurden. Siehe Anhang A
Uns wird vorgeworfen, Name und Anschrift der Unternehmen, an welche wir unsere Produkte, welche aus den importierten Vorprodukten entstanden sind, nicht an die Behörde übermittelt zu haben. Diese Daten sind durch das ERP-System im Betrieb lückenlos vorhanden. Die Form der Übermittlung (aus 1 LKW Furnier werden 10+ Kundenaufträge gefertigt) war uns nicht bekannt und wurde auch im Zuge der Anzeige nicht erläutert.
Lt. Anzeige sind zu den Verträgen A-15 und A-16 keine Spezifikationen vorhanden. Diese wurden versehentlich nicht mitgesendet, sind jedoch dem Anhang A angefügt.
Lt. Anzeige wurde die Schlägerungsquittung A-17 am 19.4.2018 ausgestellt. Die Auktion dieses Holzes und der diesbezügliche Kaufvertrag fanden jedoch bereits am 16.3.2018 statt. Hier wurde uns versehentlich die zeitlich falsche Quittung zur Verfügung gestellt. Die tatsächliche Quittung vom 6.3.2018 wurde uns umgehend nachgereicht. Siehe Anhang B
Uns wird vorgeworfen, die Häufigkeit von illegalem Einschlag in der Ukraine falsch eingeschätzt zu haben. Wir können den illegalen Einschlag in der Ukraine nur mit den uns zur Verfügung stehenden Informationen bewerten. Durch den Umstand, dass in der Ukraine jegliche Waldgeschäfte über staatliche Unternehmen (sog. State Enterprises, SE) abgewickelt werden und die uns zugesendeten Dokumente mit Verträgen, Fällungsgenehmigungen und Transportdokumenten, welche den Transport vom Wald in den Weiterverarbeitungsbetrieb belegen und dokumentieren, sehen wir das Risiko, illegal geschlagenes Holz zu erhalten, für vernachlässigbar. Auch über ein Importverbot von Holzprodukten, welche Ihren Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol haben, wissen wir Bescheid.
Aus diesen Gebieten erhält jedoch keiner unserer Lieferanten seine Rohware.
Wir haben kein Risikominderungsverfahren eingeleitet, da das Risiko, illegal geschlagenes Holz aufgrund der Dokumentationen unserer Lieferanten, in welche wir jederzeit Einsicht haben, so gut wie nicht vorhanden ist.
Alle in der Prüfung angeregten Maßnahmen wurden bereits mit unserem Lieferanten besprochen und das System dahingehend aktualisiert, dass entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um in Zukunft alle Dokumentationen und Pflichten im Rahmen der EUTR zu erfüllen.
Import B, Fa. E, **** vom 10.12.2018
Uns wird vorgeworfen, Name und Anschrift der Unternehmen, an welche wir unsere Produkte, welche aus den importierten Vorprodukten entstanden sind, nicht an die Behörde übermittelt zu haben. Diese Daten sind durch das ERP-System im Betrieb lückenlos vorhanden. Die Form der Übermittlung (aus 1 LKW Furnier werden 10+ Kundenaufträge gefertigt) war uns nicht bekannt und wurde auch im Zuge der Anzeige nicht erläutert.
Bei der Dokumentation der Lieferung der Fa. E wurden die Schlägerungsgenehmigungen nicht mitgesendet. Diese wurden in der Zwischenzeit vom Lieferanten übermittelt. Die mit dieser Lieferung bezogene Ware wurde nicht illegal geschlägert. Siehe Anhang C
In der Anzeige wurde bemängelt, dass es für das Bundesamt für Wald schwer nachvollziehbar ist, dass Eiche (welche als Wertholz gilt) nicht aus sanitären Fällungen als hochwertiges Holz verkauft werden kann. Tatsächlich beziehen wir, dem Trend auf den Märkten folgend, zu mehr als 50% rustikale Sortierungen, welche Risse, Äste und Verfärbungen aufweisen können. Da auch in FSC-zertifizierten Wäldern sanitäre Fällungen stattfinden und dieses Holz ebenso am Markt verkauft wird, stellen sanitäre Fällungen und eine Zertifizierung der Waldfläche für uns keinen Widerspruch dar.
Ein Großteil der mit dem geprüften Import gelieferten Ware wurde als rustikale Ware unserer Sortierung Country gekauft ( > 50%). Die Argumentation des Bundesamts für Wald, dass die sanitäre Fällung hier als Indikator für illegales Holz verstanden wird, können wir nicht nachvollziehen. Beilage B-15 weist in der Tat keinen FSC-Stempel des Forstbetriebs auf. Dieser Forstbetrieb hat nach Rückfrage bei unserem Lieferanten sein System bereits umgestellt und druckt den FSC-Claim mit der COC-Nummer **** am Kopf der ausgestellten Quittung auf. Somit ist auch hier der Claim vorhanden. Siehe Anhang D
Alle in der Prüfung angeregten Probleme wurden von uns bereits mit unserem Lieferanten besprochen und das System dahingehend aktualisiert, dass entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um in Zukunft alle Dokumentationen und Pflichten im Rahmen der EUTR zu erfüllen.
Import C, Fa. F, **** vom 14.12.2018
Uns wird vorgeworfen, Name und Anschrift der Unternehmen, an welche wir unsere Produkte, welche aus den importierten Vorprodukten entstanden sind, nicht an die Behörde übermittelt zu haben. Diese Daten sind durch unser ERP-System im Betrieb lückenlos vorhanden. Die Form der Übermittlung (aus 1 LKW Furnier werden 10+ Kundenaufträge gefertigt) war uns nicht bekannt und wurde auch im Zuge der Anzeige nicht erläutert.
Bei diesem Import wurden die „Schlägerungsgenehmigungen" für die betroffene Ware bei der Kontrolle nicht vorgelegt. Uns war hier nicht bekannt, welche Dokumente genau für die Kontrolle benötigt werden. Die bosnischen Schlägerungsgenehmigungen (Resenje) für den betreffenden Import sind vorhanden. Siehe Anhang E
Unsere Stellungnahme vom 17.1.2020:
Stellungnahme zum Sachverhalt BHSO/623190028568/2019
Wir müssen Sie sorgfältigst informieren, dass wir, die Fa. C GmbH keine Kriminalbehörde oder Ähnliches sind. Wie in der EUTR gefordert, können wir nur, und das erledigen wir auch, die Dokumente, welche wir von unseren Lieferanten erhalten, auf Ihre Richtigkeit überprüfen. Ob in der Erstellung der Dokumente ein krimineller, betrügerischer Hintergrund versteckt liegt, können wir nicht ermitteln und ist das auch nicht unsere Aufgabe. Sollte in der Ukraine im staatlichen Forstsektor Korruption im Ausmaß wie vom BFVV beschrieben vorherrschen, können wir als österreichisches Unternehmen hier aufgrund fehlender gesetzlicher Instrumente keine Maßnahmen dagegen setzen.
Die einzige, sichere Möglichkeit, die besteht, um den illegalen Import von Holz aus der Ukraine zu verhindern, besteht darin, jeglichen Import aus der Ukraine in die EU zu sanktionieren und damit zu verbieten. Sollte die Korruption tatsächlich über den gesamten Staatsapparat verteilt stattfinden, wäre dies die einzige Möglichkeit, allen Unternehmen der EU dieselben Möglichkeiten zu bieten, da die aktuelle Auslegung der EUTR-Richtlinie von den Behörden in den Mitgliedsstaaten der EU voneinander abweicht.
Die in Ihrer Stellungnahme immer wieder auftauchende Infragestellung aller eingebrachten Dokumente, ob diese doch nicht etwa illegal entstanden sind, ist ein Vorwurf, den Sie nicht beweisen können und auch bisher nicht getan haben. Auch wir haben hier keine Möglichkeiten, dies zur Zufriedenheit des BFW zu bewerkstelligen. Die Forstbetriebe, in welchen nach Ansicht der Behörde illegale Tätigkeiten stattfinden, können wir nicht kontrollieren, da wir in keinem direkten Geschäftsverhältnis mit diesen Unternehmen stehen und somit auch keine direkten Ansprechpartner haben. Unsere Lieferanten, mit denen wir in einem direkten Geschäftsverhältnis stehen, helfen uns aktiv bei der Erfüllung der EUTR und sind zur vollen Kooperation bereit. Für unsere Lieferanten besteht kein Interesse daran, illegales Holz zu kaufen und in den Verkehr zu bringen. Diese Unternehmen unterhalten jahrelange Kontakte zur österreichischen und deutschen Holzindustrie und haben auch kein Interesse, mit illegalen Praktiken in Verbindung gebracht zu werden. Sollte illegales Holz eingeschlagen werden und mit staatlichen Papieren legal geworden sein, können weder wir noch unsere Vorlieferanten dies verifizieren oder ausschließen. Wie bereits erwähnt, fehlen uns die gesetzlichen Werkzeuge, hier weitere Nachforschungen anzustellen. Dies kann nur durch eine staatliche Behörde oder eine europäische Institution erfolgen. In Ihrer Stellungnahme ist neben den Dokumenten der Staatsforste (welche lt. Ihren Aussagen nicht ausreichend sind) und dem FSC-Zertifikat für die betreffenden Lieferungen (welche lt. Ihren Aussagen ebenfalls nicht ausreichend sind) immer die Rede der Beibringung weiterer Dokumente. Da wir hier keinen weiteren Hinweis entnehmen können, welche Dokumente hier überhaupt gemeint sind und angefordert werden, müssen wir Sie darauf hinweisen, alle Dokumente, welche wir von den Partnerbetrieben erhalten können, zu beziehen. Dokumente, welche die staatlichen Forstbetriebe nicht aushändigen, können wir dementsprechend nicht beibringen.
Die gegenteiligen Annahmen im bekämpften Straferkenntnis sind rein spekulativ und nicht erwiesen.
In der Stellungname von Fr. H und Hr. I wird auf den im Dezember 2019 erschienenen Artikel in der Onlinezeitung „J" hingewiesen. Die Aussagen aus diesem Artikel als Begründung von behördlichen Aussagen heranzuziehen sehen wir schlichtweg als inadäquat an. Es wurde eine erhebliche Anzahl an Falschaussagen in dem Artikel getätigt, wie z.B. falsche Bilanzzahlen, vermutete Zusammenhänge und reißerische, weil gewinnbringende Bemerkungen. Auch Berichte, welche in den ukrainischen Medien veröffentlicht wurden, ziehen wir nicht zur Bewertung heran, da hier nicht nachvollziehbar ist, wer der Auftraggeber und was dessen Intention ist. Es wurden im Artikel von J Vorgänge mit Personen in der Ukraine beschrieben, welche so nie stattgefunden haben und im Zuge der Veröffentlichung dramatisiert wurden, um für den Leser reißerischer und in ein schlechtes Licht gerückt zu klingen. Tatsache war, dass Personen sich illegalen Zutritt zur Produktionsstätte eines Lieferanten verschafft haben, dort unerlaubt Videoaufnahmen gemacht haben und vom Sicherheitspersonal aus einem Bereich gebracht wurden, in welchem diese Personen sich aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen nicht aufhalten durften und zu keiner Zeit die Erlaubnis dazu hatten.
Wir distanzieren uns vehement von den Aussagen, welche im Artikel von „J" getätigt wurden. Dies ist auch der Grund, weshalb wir ein persönliches Gespräch mit Herrn L abgelehnt haben. J ist ein rein privat finanziertes Onlinemedium, das keinen öffentlich-rechtlichen Auftrag verfolgt. Warum das BFW als österreichische Behörde hier auf derartige Informationsquellen zugreift, ohne die bezogenen Informationen selbst zu verifizieren, ist für uns nicht nachvollziehbar.
Beide in dem J — Artikel erwähnten ukrainischen Unternehmen planen bereits, den Herausgeber des Berichts wegen bewusster Falschaussagen und Geschäftsschädigung vor Gericht zu verklagen.
Sollte es sich für uns herausstellen, dass das BFW hier irgendwelche Informationen an das Medium „J" übermittelt hat oder in Kontakt mit J gestanden ist, was zur Entstehung des Berichts beigetragen hat, ist dies eine strafbare Handlung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Wir hatten nie und werden auch niemals Interesse bezeugen, illegales Holz von unseren Lieferanten zu beziehen. Unser Interesse gilt nur dem Kauf von legalem Holz für unsere Produkte. Wir kaufen aus der Ukraine ausschließlich Rohmaterial, zu welchem wir alle geforderten Dokumente auch erhalten können. Sollte uns ein Lieferant darauf hinweisen, dass er diese Dokumente nicht beibringen kann, sehen wir von einer Zusammenarbeit ab. Auch die Nutzung und der Verkauf von Holz aus sanitären Fällungen sind lt. den ukrainischen Gesetzen rechtens und keine illegale Tätigkeit. Selektive Sanitärhiebe müssen vom „State Enterprise of Forest Pathology" und dem „State Forest Management Planning Enterprise" bestätigt werden, bevor diese stattfinden. Sanitäre Kahlschläge müssen vor der Durchführung vom „Ministry of Environment" vor Ort besichtigt und von mehreren Personen freigegeben werden. Generell wird im ukrainischen Forst nach wie vor viel Schadholz aufgearbeitet, das durch falsche oder mangelnde Bewirtschaftung zu Sowjetzeiten entstanden ist.
Noch einmal möchte ich die Aussage des BFW aufgreifen, in welcher gesagt wird, dass es nicht sein könnte, „dass aus Kalamitätsholz hochwertiger Eichenparkett wird". Der größte Teil der von uns verkauften Sortierungen fällt auf die rustikalen Sortierungen, in welchen tote oder morsche Äste, Verfärbungen durch Holzfehler oder Krankheiten sowie verfärbtes, abgestorbenes Splintholz erlaubt und am Markt auch gewünscht sind. Alle von uns aus der Ukraine gekauften Decklagen entsprechen unseren hochwertigen Anforderungen für unser Parkett, unabhängig, welche Sortierung gerade bezogen wird. Zu unserer Absicherung haben wir die Dienste des Zertifizierungsunternehmens N zu Hilfe genommen, um vor Ort die relevanten Daten, welche teilweise vom BFW nur aufgrund von online erschienenen Artikeln verifiziert werden, zu sammeln. Mit hohen Kosten verbunden, werden wir die Betri-be vor Ort von einer unabhängigen, weltweit tätigen und anerkannten Organisation überprüfen lassen und somit unabhängig irgendwelcher ukrainischer oder österreichischer Medien-berichte die Informationen beziehen, welche zur Erfüllung der EUTR nötig und sinnvoll sind.
Wir, die C, finden die Vorgehensweise in der Kontrolle der Erfüllung der EUTR durch das BFW auf Basis unrichtiger spekulativer Annahmen für bei Weitem überzogen und nicht praxistauglich.
Fragen, welche im Zuge der Erfüllung der EUTR aufgetaucht sind (z.B. welche zusätzlichen Dokumente zur Erfüllung herangezogen werden sollen), wurden und wollten vom BFW nicht beantwortet werden und wurden offengelassen, wären für uns aber essenziell für die Erfüllung des Gesetzes gewesen. Diese offen geblieben Fragestellungen bei der Prüfung selbst dann als nicht ausreichend zu bewerten, ist eine Vorgehensweise, welche für uns unseriös und nicht nachvollziehbar wirkt.
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist die Begründung der Behörde, den Ausführungen des Bundesamtes für Wald Glauben zu schenken, nicht nachvollziehbar und entbehrt auch jeglicher überprüfbaren Begründung.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass wir die uns zur Last gelegte Verletzung des § 14 Abs. 1 Z 5 und 6 Holzüberwachungsgesetz iVm der VO (EU) Nr. 995/2010 EUTR u. der DurchführungsVO (EU) 607/2012 vom 06.07.2012 nicht zu verantworten haben.“
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit Eingabe vom 23.04.2021 vorgelegt und lag der angefochtenen behördlichen Erledigung eine Anzeige des Bundesamtes für Wald vom 16.10.2019, GZ: BFW/EUTR/04/2019, zugrunde, in welcher das Bundesamt für Wald nach Aufforderung mittels Schreiben vom 02.01.2019, GZ: BFW/EUTR/04/2019, an die C GmbH, situiert in M, Z, hinsichtlich näher beschriebener, am 17.12.2018, 10.12.2018 und 14.12.2018 getätigter Importe von Holz bzw. Holzerzeugnissen um postalische Übermittlung der von Seiten der Marktteilnehmerin angewendeten Sorgfaltspflichtregelung und aller zugrundeliegenden Dokumente und Informationen für die genannten Sendungen bis 18.01.2019 ersuchte und nach Prüfung der übermittelten Unterlagen zum Schluss kam, dass der Marktteilnehmer gegen § 14 Abs 1 Z 5 und 6 Holzhandelsüberwachungsgesetz iVm der VO (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (EUTR) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 06.07.2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen verstoßen habe. Es wurde in einer Ergebnisübersicht, bezogen auf die von der Überprüfung erfassten Importe dargestellt, aufgrund welcher Umstände und inwieweit der Marktteilnehmer seinen Verpflichtungen nach § 6 Abs 1 EUTR nicht nachgekommen sei, insbesondere, welche Informationen unvollständig bzw. fehlend gewesen seien und inwieweit das Risikobewertungsverfahren unrichtig bzw. mangelhaft und dass ein Risikominderungsverfahren fehlend gewesen sei. Ersichtlich ist anhand der Aktenlage, dass die Prüfung der von Seiten der Marktteilnehmerin dem Bundesamt für Wald am 16.01.2009 vorgelegten und somit innerhalb der gesetzten Frist „bis 18.01.2019“ erfolgte und die Verwaltungsstrafbehörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Marktteilnehmerin C GmbH Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs 1 Z 5 und 6 Holzhandelsüberwachungsgesetz in Verbindung mit den einschlägigen europarechtlichen Verordnungen, wie im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses, zur Last legte und nach Rechtfertigung und Einholung von darauf bezugnehmenden Stellungnahmen des Bundesamtes für Wald und Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme, das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis in der eingangs dargestellten Form erließ.
Dieser Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem behördlichen Verfahrensakt und den darin erliegenden, unbedenklichen Urkunden.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG lautet wie folgt:
„(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;“
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 27 VwGVG lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die maßgebenden Regelungen des Bundesgesetzes über die Überwachung des Handels mit Holz (Holzhandelsüberwachungsgesetz-HolzHÜG), BGBl. I Nr. 178/2013, normieren Nachstehendes:
§ 1 HolzHÜG:
„(1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung
1. der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1, und
2. deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 277 vom 18.10.2008 S. 23, sowie
3. der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 23, und
4. deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie
a) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABL. Nr. L 115 vom 27.04.2012 S. 12, und
b) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 177 vom 07.07.2012 S. 16.
(2) Für dieses Bundesgesetz gelten die Begriffsbestimmungen der in Abs. 1 genannten Rechtsakte. Als Drittstaat gilt jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt ist.“
§ 2 HolzHÜG:
„(1) Zuständige Behörden zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, sind:
1. das Bundesamt für Wald
a) bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte;
b) bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, wenn Holz oder Holzerzeugnisse betroffen sind, die
aa) aus einem Drittstaat in den Binnenmarkt der Europäischen Union eingeführt werden oder
bb) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem den Mitgliedsaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat
nach Österreich verbracht werden;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald nach Z 1 lit. b gegeben ist.
(2) Das Bundesamt für Wald ist weiters der Ansprechpartner der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005.“
§ 4 HolzHÜG:
„(1) Den zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes. Sie haben den mit Überwachungsaufgaben befassten Organen (Kontrollorganen) Ausweisurkunden auszustellen, die diese bei ihren Kontrollaufgaben mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen haben.
(2) Die Kontrollorgane haben insbesondere
1. über jede Amtshandlung eine Niederschrift und über eine vorläufige Beschlagnahme eine Bescheinigung anzufertigen und jeweils eine Ausfertigung den von der Amtshandlung Betroffenen auszufolgen und
2. eine vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.“
§ 13 HolzHÜG:
„Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes festzusetzen. Diese sind
1. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte in jedem Fall und
2. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte.“
§ 14 HolzHÜG:
„(1) Wer
1. entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ein Holzprodukt in die Europäische Union einführt,
2. entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt,
3. entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 eine dort genannte Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält oder nicht regelmäßig bewertet,
4. eine Information nach Art. 5 erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
5. eine Information nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
6. einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b oder zum Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt,
7. einer nach § 5, § 7 oder § 8 angeordneten, den Voraussetzungen dieser Bestimmungen entsprechenden Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
8. entgegen § 10 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 eine Auskunft oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt bzw. zur Verfügung stellt oder
9. entgegen § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5 eine Maßnahme nicht duldet oder Unterstützung nicht leistet,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. im Fall des Abs. 1 Z 1, 2 und 7 mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € und
2. im Fall des Abs. 1 Z 3 bis 6, 8 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 €
zu bestrafen.
(3) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 vorsätzlich begeht und wegen einer solchen Tat schon zumindest einmal bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 € zu bestrafen.
(4) Eine Person ist gemäß Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.“
In verfahrensrelevanter Hinsicht sieht die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.10.2010 Folgendes vor:
Artikel 1:
„Gegenstand
In dieser Verordnung sind die Verpflichtungen der Marktteilnehmer, die erstmalig Holz und Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, und die Verpflichtungen von Händlern festgelegt.“
Artikel 2:
„Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Holz und Holzerzeugnisse“ das im Anhang genannte Holz und die im Anhang genannten Holzerzeugnisse mit Ausnahme von Holzerzeugnissen oder Bestandteilen dieser Erzeugnisse, die aus Holz oder Holzerzeugnissen hergestellt wurden, deren Lebenszyklus abgeschlossen ist und die andernfalls als Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle ( 2 ) entsorgt würden;
b) „Inverkehrbringen“ jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Dies schließt auch die Abgabe mittels Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( 3 ) ein. Die Abgabe von Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, die aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachtem Holz bzw. aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Holzerzeugnissen gewonnen wurden, gilt nicht als „Inverkehrbringen“;
c) „Marktteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringt;
d) „Händler“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Holz oder Holzerzeugnisse, die bereits in Verkehr gebracht sind, auf dem Binnenmarkt verkauft oder ankauft;
e) „Land des Holzeinschlags“ das Land oder das Gebiet, in dem das Holz bzw. das in den Holzerzeugnissen enthaltene Holz geschlagen wurde;
f) „legal geschlagen“ im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen;
g) „illegal geschlagen“ im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen;
h) „geltende Rechtsvorschriften“ die im Land des Holzeinschlags geltenden Vorschriften für folgende Bereiche:
— Holzeinschlagsrechte in per Gesetz bekannt gegebenen abgesteckten Gebieten,
— Zahlungen für Einschlagsrechte und Holz, einschließlich Gebühren im Zusammenhang mit dem Holzeinschlag,
— Holzeinschlag, einschließlich umwelt- und forstrechtlicher Vorschriften einschließlich solcher zu Waldbewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt, soweit sie unmittelbar mit dem Holzeinschlag zusammenhängen,
— Landnutzungs- und Grundbesitzrechte Dritter, die von dem Holzeinschlag berührt sind, und
— Handel und Zoll, sofern der Forstsektor davon betroffen ist.“
Artikel 4:
„Verpflichtungen der Marktteilnehmer
(1) Das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag ist verboten.
(2) Die Marktteilnehmer lassen die gebotene Sorgfalt walten, wenn sie Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringen. Zu diesem Zweck wenden sie eine Regelung mit Verfahren und Maßnahmen (nachstehend „Sorgfaltspflichtregelung“ genannt) an, die in Artikel 6 genauer ausgeführt ist.
(3) Jeder Marktteilnehmer hält die von ihm angewendete Sorgfaltspflichtregelung auf dem neuesten Stand und bewertet sie regelmäßig, es sei denn, er wendet eine Sorgfaltspflichtregelung an, die von einer Überwachungsorganisation im Sinne des Artikels 8 erstellt wurde. Nach einzelstaatlichem Recht bereits bestehende Überwachungsmechanismen sowie etwaige freiwillige Überwachungsmechanismen entlang der Lieferkette, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, können der Sorgfaltspflichtregelung zugrunde gelegt werden.“
Artikel 5:
„Verpflichtung in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit
Händler müssen entlang der gesamten Lieferkette in der Lage sein, folgende Personen zu benennen:
a) die Marktteilnehmer oder Händler, die das Holz bzw. die Holzerzeugnisse geliefert haben, und
b) gegebenenfalls die Händler, an die sie Holz bzw. Holzerzeugnisse geliefert haben.
Händler müssen die in Absatz 1 genannten Informationen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und den zuständigen Behörden auf deren Verlangen zur Verfügung stellen.“
Artikel 6:
„Sorgfaltspflichtregelungen
(1) Die in Artikel 4 Absatz 2 genannte Sorgfaltspflichtregelung beinhaltet folgende Elemente:
a) Maßnahmen und Verfahren, durch die Zugang zu den nachstehend aufgeführten Informationen über die Lieferung von Holz und Holzerzeugnissen durch den Marktteilnehmer, die in den Verkehr gebracht werden, bereitgestellt wird:
— Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart und gegebenenfalls des vollständigen wissenschaftlichen Namens,
— Land des Holzeinschlags und gegebenenfalls
i) Region des Landes, in der das Holz geschlagen wurde, und
ii) Konzession für den Holzeinschlag,
— Menge (ausgedrückt in Volumen, Gewicht oder Anzahl Produkteinheiten),
— Name und Anschrift des Lieferanten des Marktteilnehmers,
— Name und Anschrift des Händlers, an den das Holz und die Holzerzeugnisse geliefert worden sind,
— Dokumente oder andere Nachweise dafür, dass dieses Holz und diese Holzerzeugnisse den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen;
b) Risikobewertungsverfahren, mit deren Hilfe der Marktteilnehmer das Risiko, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag in Verkehr gebracht wird bzw. werden, analysieren und bewerten kann.
Diese Verfahren tragen den unter Buchstabe a genannten Informationen sowie einschlägigen Kriterien für die Risikobewertung wie den nachstehend aufgeführten Rechnung:
— Zusicherung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, beispielsweise über eine Zertifizierung oder über sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, die die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften umfassen,
— Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag bei spezifischen Baumarten,
— Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag oder illegalen Praktiken beim Holzeinschlag in dem Land und/oder in der Region des Landes, in dem/der das Holz geschlagen wurde, einschließlich Berücksichtigung der Häufigkeit von bewaffneten Konflikten,
— vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängte Sanktionen für die Einfuhr oder Ausfuhr von Holz,
— Komplexität der Lieferkette des Holzes und der Holzerzeugnisse;
c) außer in Fällen, in denen die im Zuge der Risikobewertungsverfahren gemäß Buchstabe b ermittelten Risiken vernachlässigbar sind, Risikominderungsverfahren in Form eines Pakets geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen und Verfahren, um diese Risiken auf wirksame Weise weitestgehend zu begrenzen; dabei können zusätzliche Informationen oder Dokumente und/oder eine Überprüfung durch Dritte verlangt werden.DE 12.11.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 295/27
(2) Die zur einheitlichen Anwendung von Absatz 1 erforderlichen detaillierten Bestimmungen, mit Ausnahme weiterer einschlägiger Kriterien für die Risikobewertung nach Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 dieses Artikels, werden nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen. Diese Maßnahmen werden spätestens am 3. Juni 2012 erlassen.
(3) Unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen und der bei der Durchführung dieser Verordnung — insbesondere beim Informationsaustausch nach Artikel 13 und bei der Berichterstattung nach Artikel 20 Absatz 3 — gesammelten Erfahrungen kann die Kommission zu weiteren einschlägigen Risikobewertungskriterien, die sich zur Ergänzung der in Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 dieses Artikels genannten Kriterien möglicherweise als notwendig erweisen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV erlassen, um die Wirksamkeit der Sorgfaltspflichtregelung sicherzustellen.
Für die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 15, 16 und 17 dargelegten Verfahren.“
Artikel 7:
„Zuständige Behörden
(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 3. Juni 2011 Namen und Anschriften der zuständigen Behörden mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften der zuständigen Behörden.
(2) Die Kommission veröffentlicht — unter anderem im Internet — ein Verzeichnis der zuständigen Behörden. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.“
Artikel 10:
„Verzeichnis der Überwachungsorganisationen
Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Überwachungsorganisationen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, und macht es auf ihrer Webseite zugänglich. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.
Artikel 10
Kontrolle der Marktteilnehmer
(1) Die zuständigen Behörden führen Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Marktteilnehmer die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 6 einhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen sind nach einem regelmäßig zu überprüfenden Plan und aufgrund eines risikobasierten Ansatzes vorzunehmen. Kontrollen können auch vorgenommen werden, wenn einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch einen Marktteilnehmer vorliegen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen können unter anderem Folgendes umfassen:
a) eine Prüfung der Sorgfaltspflichtregelung einschließlich der Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren,
b) eine Prüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen, mit denen das ordnungsgemäße Funktionieren der Sorgfaltspflichtregelung und der Verfahren belegt wird,
c) Stichproben, einschließlich Überprüfungen vor Ort.
(4) Die Marktteilnehmer bieten jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 erforderliche Hilfestellung an, insbesondere hinsichtlich des Zutritts zum Betriebsgelände und der Vorlage von Unterlagen bzw. Aufzeichnungen.
(5) Wenn nach den Kontrollen gemäß Absatz 1 Mängel entdeckt wurden, kann die zuständige Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 19 dem Marktteilnehmer Abhilfemaßnahmen vorschreiben. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten je nach der Art der festgestellten Mängel vorläufige Sofortmaßnahmen treffen, die unter anderem Folgendes umfassen können:
a) Beschlagnahme des Holzes und der Holzerzeugnisse,
b) ein Verbot der Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen.“
Art 3 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 06.07.2012 bestimmen Nachstehendes:
Artikel 3:
„Informationen über die Lieferungen durch den Marktteilnehmer
(1) Die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Lieferung von Holz und Holzerzeugnissen durch den Marktteilnehmer werden im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4 erteilt.
(2) Ist die Verwendung des gängigen Namens der Baumart nicht eindeutig, so ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 der vollständige wissenschaftliche Name anzugeben.
(3) Informationen über die Region des Landes gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sind bereitzustellen, wenn das Risiko des illegalen Holzeinschlags in den Regionen eines Landes unterschiedlich ist.