RS Lvwg 2021/7/13 LVwG 41.25-896/2020

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Veröffentlicht am 13.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.07.2021

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

WTBG 2017 §152 Abs4
B-VG Art102 Abs4

Rechtssatz

Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Präsident der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer einem Betroffenen die Berechtigungen zur selbständigen Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer widerrufen und die bezughabende Berufsausübung untersagt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Dies ergibt sich aus § 152 Abs 4 WTBG 2017, welcher eine Weisungsbindung des Präsidenten im Rahmen der Vollziehung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gegenüber dem zuständigen Bundesminister vorsieht sowie aus dem Umstand, dass dieser Eingriff in das System der mittelbaren Bundesverwaltung mit der entsprechenden Zustimmung der Länder gemäß Art 102 Abs 4 B-VG erfolgte.

Schlagworte

Zuständigkeit, Bundesverwaltungsgericht, Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Widerruf Berufsberechtigung, Präsident, Untersagung, Weisungsbindung, Bundesminister, Zustimmung der Länder, mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.25.896.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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