RS Lvwg 2021/5/10 LVwG-AV-402/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.05.2021

Norm

BAO §115 Abs1
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §5a
KanalG NÖ 1977 §5b
KanalG NÖ 1977 §6

Rechtssatz

Gebührentatbestand des § 5 NÖ KanalG ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Werden jedoch von einer Liegenschaft entweder besonders geringe Mengen an Abwässern (bei großem Flächenausmaß) oder besonders stark verschmutzte Abwässer eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals zu vermindern (Härteklausel, vgl § 5b NÖ KanalG 1977) oder zu erhöhen (um einen schmutzfrachtbezogenen Anteil, vgl § 5 Abs 2 iVm § 5 Abs 4 leg cit).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Sachverhalt; Härteklausel; Missverhältnis; Inanspruchnahme; Kosten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.402.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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