Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.05.2021Norm
BAO §115 Abs1Rechtssatz
Gebührentatbestand des § 5 NÖ KanalG ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Werden jedoch von einer Liegenschaft entweder besonders geringe Mengen an Abwässern (bei großem Flächenausmaß) oder besonders stark verschmutzte Abwässer eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals zu vermindern (Härteklausel, vgl § 5b NÖ KanalG 1977) oder zu erhöhen (um einen schmutzfrachtbezogenen Anteil, vgl § 5 Abs 2 iVm § 5 Abs 4 leg cit).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Sachverhalt; Härteklausel; Missverhältnis; Inanspruchnahme; Kosten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.402.001.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021