RS Lvwg 2021/6/16 LVwG-VG-4/002-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.06.2021

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1
BVergG 2018 §78 Abs1 Z9
BVergG 2018 §80 Abs2
BVergG 2018 §137

Rechtssatz

Der in § 78 Abs 1 Z 9 BVergG und in der RL 2014/24/EU verwendete Begriff der „erheblichen oder dauerhaften Mängel“ ist nach den Gesetzesmaterialien unionsrechtlich auszulegen und nicht nach österreichischem zivilrechtlichen Verständnis. Es handelt sich dabei etwa um einen Lieferausfall oder um einen Leistungsausfall, um erhebliche Defizite der gelieferten Waren oder Dienstleistungen, die sie für den beabsichtigten Zweck unbrauchbar machen, oder um Fehlverhalten, das ernste Zweifel an der Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers aufkommen lässt.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Bodenmarkierungsarbeiten; Eignung; Eignungsnachweis; Befugnis; Aufforderung; Referenzen; Angemessenheit; vertiefte Angebotsprüfung; Sachverständiger;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.4.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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