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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §31 Abs1 Z5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/10/0250Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, in der Beschwerdesache des M in W, über die Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Weiss und der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Fellner und Dr. Hargassner in den zu den hg. Zlen. 94/13/0116 und 94/13/0117 protokollierten Rechtssachen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Ablehnung wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer lehnt den Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Weiss und die Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Fellner und Dr. Hargassner in den zu den hg. Zlen. 94/13/0116 und 94/13/0117 protokollierten Beschwerdefällen als befangen ab. Er begründet dies damit, die genannten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes hätten bereits einmal, nämlich in dem zur Zl. 95/13/0175 durchgeführten Verfahren, bestimmte näher bezeichnete Umstände "unterschlagen und vertuscht", nur um die Beweiswürdigung der belangten Behörde schlüssig erscheinen zu lassen und die Beschwerde des Beschwerdeführers abweisen zu können. Da sie diese "Unterschlagung und Vertuschung" auch im Verfahren zu den Zlen. 94/13/0116 und 94/13/0117 praktizieren würden, um die Beschwerde des Beschwerdeführers bequem abweisen zu können, müßten sie dem Beschwerdeführer gegenüber als befangen angesehen werden.
Der Beschwerdeführer beantragte auch, ihm zu diesem Befangenheitsantrag Verfahrenshilfe zu gewähren.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
Nach § 31 Abs. 2 VwGG können aus den im Abs. 1 angeführten Gründen Mitglieder des Gerichtshofes auch von den Parteien, und zwar spätestens bis zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, daß nicht wenigstens drei verbleiben, so hat im Grunde des § 31 Abs. 2 vierter Satz VwGG der Präsident die Beschlußfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen.
Den Ausführungen des Antragstellers kann nicht entnommen werden, daß er sich damit auf einen der Befangenheitsgründe des § 31 Abs. 1 Z. 1 bis 4 VwGG beruft, weshalb davon auszugehen ist, daß nach Meinung des Antragstellers sonstige wichtige Gründe im Sinne der Z. 5 dieser Gesetzesstelle vorliegen. Er führt zwar als solche Gründe die Befürchtung an, die abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes würden auf Grund ihres Verhaltens in früheren Beschwerdefällen aus unsachlichen Gründen gegen den Antragsteller entscheiden. Mit der bloßen, durch nichts untermauerten Behauptung, die abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes hätten sich in früheren Verfahren unsachlich verhalten, vermag der Antragsteller aber das Vorliegen von Befangenheitsgründen nicht aufzuzeigen (vgl. den hg. Beschluß vom 13. April 1994, Zl. 94/12/0039).
Im Hinblick auf diese Sach- und Rechtslage war es daher entbehrlich, auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1995, Zlen. 95/08/0118 bis 0121, u.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996100249.X00Im RIS seit
03.04.2001