Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.07.2021Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6 Abs1Rechtssatz
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung kommt einem Bieter die Antragslegitimation für ein Vergabenachprüfungsverfahren jedenfalls solange zu, solange er nicht bestandfest ausgeschieden wurde (vgl EuGH C-771/19, Nama ua; EuGH C-355/15, Caverion; EuGH C-131/16, Archus und Gama; VwGH 2009/04/0209; VwGH 2009/04/0128; VwGH 2011/04/0003). Der drohende Schaden des diesbezüglichen Bieters – auch wenn eventuell dessen eigenes Angebot auszuscheiden gewesen wäre – liegt insbesondere am frustrierten Interesse an der Neuausschreibung des Vergabeverfahrens bzw im Entfall der Möglichkeit des Erhalts des Zuschlags in diesem Folgeverfahren.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Antragslegitimation; Bieter; Schaden; Zuschlagsentscheidung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.7.002.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021