RS Lvwg 2021/7/26 LVwG-VG-7/002-2021

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Veröffentlicht am 26.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.07.2021

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6 Abs1
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1
BVergG 2018 §143 Abs1

Rechtssatz

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung kommt einem Bieter die Antragslegitimation für ein Vergabenachprüfungsverfahren jedenfalls solange zu, solange er nicht bestandfest ausgeschieden wurde (vgl EuGH C-771/19, Nama ua; EuGH C-355/15, Caverion; EuGH C-131/16, Archus und Gama; VwGH 2009/04/0209; VwGH 2009/04/0128; VwGH 2011/04/0003). Der drohende Schaden des diesbezüglichen Bieters – auch wenn eventuell dessen eigenes Angebot auszuscheiden gewesen wäre – liegt insbesondere am frustrierten Interesse an der Neuausschreibung des Vergabeverfahrens bzw im Entfall der Möglichkeit des Erhalts des Zuschlags in diesem Folgeverfahren.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Antragslegitimation; Bieter; Schaden; Zuschlagsentscheidung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.7.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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