Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.08.2021Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Wenngleich das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. In diesem Fall muss vielmehr die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sein.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; gewerbebehördliche Genehmigung; Gefährdung; Gutachten; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungsverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1003.001.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021