Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.08.2021Norm
WRG 1959 §38 Abs1Rechtssatz
Im Alternativauftragsverfahren nach § 138 Abs 2 WRG ist lediglich eine „Grobprüfung“ hinsichtlich der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung durchzuführen. In welchem Ausmaß eine nachträgliche Bewilligung [hier: bestehende Fischerhütte] erteilt werden kann, hat in dem aufgrund des Antrages des Bewilligungswerbers durchzuführenden Bewilligungsverfahren zu erfolgen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Alternativauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1040.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021