RS Lvwg 2021/8/10 LVwG-AV-1040/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.08.2021

Norm

WRG 1959 §38 Abs1
WRG 1959 §138 Abs2

Rechtssatz

Im Alternativauftragsverfahren nach § 138 Abs 2 WRG ist lediglich eine „Grobprüfung“ hinsichtlich der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung durchzuführen. In welchem Ausmaß eine nachträgliche Bewilligung [hier: bestehende Fischerhütte] erteilt werden kann, hat in dem aufgrund des Antrages des Bewilligungswerbers durchzuführenden Bewilligungsverfahren zu erfolgen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Alternativauftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1040.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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