Entscheidungsdatum
10.08.2021Norm
WRG 1959 §38 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den gewässerpolizeilichen Auftrag der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 05.05.2021, ***, betreffend eine Fischerhütte an der ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 05.05.2021 wird gemäß
§ 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hinsichtlich der Grundstücksnummer dahingehend richtiggestellt, dass diese richtig zu lauten hat: ***. Weiters wird die Flussbezeichnung richtiggestellt, das Gewässer lautet richtig: „***“.
Nach § 103 Abs. 1 WRG 1959 hat das Projekt in gegenständlicher Sache jedenfalls zu enthalten:
a) Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;
b) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;
Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;
c) die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;
d) Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte unter Namhaftmachung der Betroffenen;
e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;
f) -
g) -
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i) -
j) -
k) -
l) -
m) Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befaßt sind;
n) -
o) -
2. Die Leistungsfrist (zur Entfernung der den Konsens überschreitenden Fischerhütte und zur Antragstellung) wird gemäß § 112 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 17 VwGVG neu festgelegt bis 31.12.2021.
3. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 05.05.2021, ***, einen gewässerpolizeilichen Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 iVm § 38 WRG 1959, mit dem sie den Beschwerdeführer verpflichtete, bis spätestens 31.08.2021 entweder um Genehmigung der Fischerhütte an der *** mit der laufenden Nr. ***, Gemeinde ***, Grundstücknummer ***, KG ***, bei Flusskilometer *** (alt) bzw. *** (neu) unter Vorlage der Unterlagen nach § 103 WRG 1959 anzusuchen oder den konsensgemäßen Zustand durch vollständige Entfernung der Hütte oder Rückbau auf den bewilligten Zustand wiederherzustellen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 01.06.2021, eingelangt bei der Behörde am 07.06.2021, Beschwerde und brachte vor, dass die Hütte schon seit 24 Jahren so stehen würde, er vier Steher zusätzlich montiert hätte, da die Hütte im Sturm gewackelt hätte, und diese bei Wegnahme von Stehern zusammenfallen würde. Seit der Beschwerdeführer die Hütte hätte, wäre nie mehr als 30 cm Hochwasser gewesen. Es bestünde genug Abstand zwischen den Stehern, sodass das Hochwasser ungehindert abfließen könne.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt ***.
Folgender Sachverhalt wird anhand der klaren Aktenlage als erwiesen festgestellt:
In der Katastralgemeinde *** befindet sich auf Grundstücknummer ***, bei Fluss-km *** eine Fischerhütte an der ***. Das Plateau der Anlage hat eine Fläche von ca. 29,33 m², die Hütte eine Fläche von 16,58 m² samt einem geschlossen verbauten Balkon mit einer Fläche von ca. 12,75 m². Die Anlage steht auf insgesamt 24 Pfeilern aus Holz und Formrohr.
Weiters befindet sich an der flussabwärts ausgerichteten Seite der Hütte ein Lagerraum mit einem Flächenausmaß von 0,98 m², und es besteht auch ein Nebengebäude auf diesem Grundstück mit 5,49 m², welches auf acht Pfeilern steht.
Es liegt eine wasserrechtliche Bewilligung vom 17.03.1981, ***, des Landeshauptmannes von Niederösterreich für eine Fischerhütte an dieser Stelle vor. Bewilligt ist mit diesem Bescheid ein Ausmaß der Hütte von 9 m² samt einem 3 m² überdachten Vorplatz. Von der Bewilligung umfasst ist die Aufstellung der Hütte auf insgesamt sechs Pfeilern.
Mit Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25.11.1981, Zl. ***, ist ein Ausmaß der Fischerhütte von 16,26 m² bewilligt worden, wobei die umbaute Fläche 12,28 m² und der überdachte Vorplatz 3,92 m² umfasst.
Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Aktes ***.
Dem Behördenakt ist hinsichtlich des bewilligten Ausmaßes der gegenständlichen Fischerhütte der Bescheid des Landeshauptmannes vom 17.03.1981 und der Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25.11.1981 zu entnehmen. Diese Bescheide sind Rechtsbestand.
Bei einem Lokalaugenschein am 08.03.2021 und 25.03.2021 wurde übereinstimmend festgestellt, dass die Fischerhütte folgende Ausmaße aufweist:
29,33 m² Plateau, 16,58 m² Hütte, 12,75 m² Balkon. Die Anlage steht auf insgesamt 24 Holz- und Formrohrpfeilern. Ein Lagerraum mit 0,98 m² ist an der flussabwärts ausgerichteten Seite der Hütte vorhanden, weiters ein Nebengebäude mit acht Pfeilern auf dem gegenständlichen Grundstück ***.
Die Fischerhüttenanlage in der nunmehr bestehenden Form ist nicht bewilligt.
Daran kann auch nicht das Vorbringen des Beschwerdeführers etwas ändern, dass die Hütte schon seit 24 Jahren in dieser Form bestünde. Auch das Vorbringen, die Hütte würde bei Wegnahme von Stehern zusammenfallen, ändert daran nichts.
Zum bewilligten Umfang der gegenständlichen Fischerhütte im Ausmaß von 16,26 m² Gesamtfläche, wobei der umbaute Raum 12,28 m² und der überdachte Vorplatz 3,92 m² umfasst, kann dem vorgelegten Akt das Schreiben der belangten Behörde vom 08.02.1983 und das Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20.09.1983 entnommen werden. In ersterem hat die belangte Behörde hinsichtlich der Konstruktionsunterkante der Fischerhütte angefragt, nämlich ob eine Unterschreitung der im Berufungsbescheid festgelegten Mindesthöhe von 156,33 m über Adria um 18 cm toleriert werden könne. Die genannte Mindesthöhe ist im Berufungsbescheid Voraussetzung dafür, dass die Hütte im oben genannten Ausmaß als bewilligt anzusehen ist.
Im Antwortschreiben vom 20.09.1983 führt der Bundesminister aus, dass die Differenz von 18 cm toleriert werden kann.
Dass die Fischerhütte, soweit sie das bewilligte Ausmaß überschreitet, auf den ersten Blick als einer nachträglichen Bewilligung zugänglich anzusehen ist, ergibt sich aus den fachlichen Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 07.04.2010 und 11.03.2021. In ersterer erachtet der Amtssachverständige das damals bestehende Ausmaß der Fischerhütte von 16,5 m² mit einem Plateau von 27,4 m² und einem Balkon von 7,2 m² als bewilligungsfähig (siehe Punkt 3. dieser Stellungnahme). Der Balkon wird in dieser Stellungnahme als bewilligungsfähig erachtet, sofern er nicht geschlossen ausgeführt ist. Hinsichtlich der Anzahl der Pfeiler meint der Amtssachverständige, dass maximal neun Pfeiler in drei Reihen für eine Bewilligung vorzusehen wären.
In der Stellungnahme vom 11.03.2021 hält dieser Amtssachverständige nach durchgeführtem Lokalaugenschein am 08.03.2021 die geänderten örtlichen Verhältnisse der gegenständlichen Hütte fest. Das Plateau wird mit 29,33 m² und der geschlossene verbaute Balkon mit 12,75 m² angegeben, die Hütte ist im Wesentlichen unverändert (16,58 m²), die Anzahl der Pfeiler wird mit 24 angegeben.
Die in der Beschwerde dargelegte Einschätzung des Beschwerdeführers, es wäre nie mehr als 30 cm Hochwasser unter der Hütte gewesen, kann die fachlichen Ausführungen nicht in Zweifel ziehen. Gleiches gilt für die Behauptung, es wäre genug Abstand zwischen den Stehern vorhanden, damit das Hochwasser ungehindert durchfließen könne. Das Vorbringen, es wären viele Bäume und Sträucher am Ufer, wodurch die Strömung stark abgeschwächt würde, hat der wasserbautechnische Amtssachverständige bereits in der fachlichen Stellungnahme vom 07.04.2010 behandelt. Darin hat er ausgeführt, dass dieser Bewuchs nicht als Schutz vor Verklausungen gewertet wird, da sich dieser laufend verändert.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die für gegenständliche Beschwerdesache relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:
„Besondere bauliche Herstellungen.(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2) …
…
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.(1) …
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(3) …
…“
Der Beschwerdeführer ist Wasserberechtigter einer Fischerhütte auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Diese Hütte überschreitet das bewilligte Ausmaß. Es liegt damit insofern eine „eigenmächtige Neuerung“ im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 vor.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 1997 die Fischerhütte gekauft. Er benützt sie seit diesem Zeitpunkt. Dies wird auch nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer ist zu Recht von der belangten Behörde als Adressat des gewässerpolizeilichen Auftrages herangezogen worden, er hat einen den Konsens überschreitenden Zustand zumindest genutzt und aufrechterhalten. Er ist somit Verursacher im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959.
Angemerkt wird, dass der Beschwerdeführer zumindest teilweise Änderungen an gegenständlicher Fischerhüttenanlage vorgenommen hat. Dies zeigt schon der Vergleich der Erhebungsergebnisse in den fachlichen Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 07.04.2010 und 11.03.2021. Aus diesem Vergleich geht hervor, dass das Plateau und der Balkon vergrößert wurden.
Zu prüfen ist, ob die Fischerhüttenvergrößerung als eigenmächtige Neuerung zu beseitigen ist oder ob grundsätzlich Bewilligungsfähigkeit besteht.
Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hierbei kann es sich um völlig konsenslose aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl. VwGH vom 25.05.2000, 97/07/0054).
Dass die Fischerhütte eine bewilligungspflichtige Anlage im dreißigjährlichen Hochwasserabflussbereich ist, steht zweifelfrei fest und wird auch nicht bestritten.
Von Bewilligungspflicht ist daher auszugehen, eine grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit liegt vor.
Angemerkt wird jedoch, dass im Alternativauftragsverfahren lediglich eine „Grobprüfung“ hinsichtlich der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung durchzuführen ist. In welchem Ausmaß eine nachträgliche Bewilligung für die derzeit bestehende Fischerhütte erteilt werden kann, hat in dem aufgrund des Antrages des Bewilligungswerbers durchzuführenden Bewilligungsverfahren zu erfolgen.
Darauf hingewiesen wird, dass ein späterer Bewilligungsbescheid für gegenständliche Fischerhütte dem mit dieser Entscheidung erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag zur Entfernung materiell derogieren würde, somit dann eine Entfernung der Hütte, soweit sie den aus oben genannten Bescheiden bestehenden Konsens überschreitet, hinfällig macht.
Die Leistungsfrist (zur Antragstellung oder Beseitigung) war aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens neu festzulegen und entspricht den Erfahrungen mit derartigen Antragstellungen und Beseitigungsmaßnahmen in gleichgelagerten Fällen.
Alternativ zur Entfernung ist dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Frist um wasserrechtliche Bewilligung für die Fischerhütte bei der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage eines geeigneten Projektes anzusuchen. Die Erfordernisse für das Projekt sind in § 103 WRG 1959 geregelt und im Spruch dieses Erkenntnisses (Abänderung des angefochtenen Bescheidspruches vom 05.05.2021) angeführt.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da nach der Aktenlage eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es sind auch weder Sach- noch Rechtsfragen zu klären, die eine Verhandlung erforderlich machen, sodass weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen. Die Durchführung einer Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt.
Eine Berichtigung der Grundstücknummer im angefochtenen Bescheid vom 05.05.2021 war vorzunehmen, da aus dem Akteninhalt klar hervorgeht, dass gegenständliches Grundstück die Nr. ***, KG ***, trägt und nicht, wie irrtümlich (aufgrund eines Schreibfehlers) die Nr. ***. Gleiches gilt für die Angabe des Flusses, an dem sich die Hütte befindet. Das Gewässer lautet richtig: „***“
Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Alternativauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1040.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021