TE Bvwg Beschluss 2020/12/23 L525 2162646-1

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Veröffentlicht am 23.12.2020
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Entscheidungsdatum

23.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2

Spruch


L525 2162646-1/13Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch Rast&Musliu, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2020, Zl. XXXX erhobenen außerordentliche Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattgegeben.



Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der nunmehrige Revisionswerber stellte am 26.7.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 8.6.2017, Zl.1079724201-150942475, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch aus (Spruchpunkt III) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV). Der Revisionswerber erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.11.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer und sein Vertreter erschienen. Mit dem nunmehr angefochtenen, mündlich verkündeten Erkenntnis vom 13.11.2020, die schriftliche Ausfertigung datiert vom 24.11.2020, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Bundesverwaltungsgericht kam zusammengefasst – soweit noch von Bedeutung – zum Ergebnis, dass dem Revisionswerber keine Gefahr der Verfolgung aufgrund seiner politischen Betätigung drohe, noch hätten sich Gründe ergeben, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Eine maßgebliche Integration habe nicht festgestellt werden können, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2020 erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber beantragte unter anderem der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründete dies damit, dass das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug zugänglich sei. Zwingende öffentliche Interessen würden der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse liege vor, wenn öffentliche Rücksichten berührt würden, die einen unverzüglichen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erfordern würden. Davon könne im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Weder würden Rechte Dritter durch den einstweiligen Verbleib des Revisionswerbers (in einer nachteiligen Art und Weise) berührt noch habe der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers die Belastung einer Gebietskörperschaft zur Folge, weil der Revisionswerber versichert sei. Für den Revisionswerber würde der Vollzug der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. des Bundesamtes unverhältnismäßige und nicht wiedergutzumachende Nachteile bewirken, weil der Revisionswerber nach Bangladesch ausreisen müsste. Eine endgültige Ausweisung des Revisionswerbers auf Basis der angefochtenen Entscheidung würde daher unwiderruflich Tatsachen schaffen, die dem Revisionswerber extrem nachteilig wären. Die Interessensabwägung schlage idR dann zugunsten des Betroffenen aus, wenn der ihm durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil im Fall des Erfolges der Revision (Aufhebung oder Entscheidung in der Sache selbst) nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder etwa der Interessen eines Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes des angefochtenen Erkennntisses zumutbar sei. Eine Interessensabwägung ergebe daher jedenfalls, dass die Interessen des Revisionswerbers an einem Aufschub des Vollzugs unzweifelhaft die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug überwiegen würden.

Der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 21.12.2020 eine Stellungnahmefrist bis zum 23.12.2020, 12:00 Uhr eingeräumt, die unbeantwortet blieb.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Es wurden keine Einwände, dass der Akt unvollständig oder unrichtig wäre, erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass der Akt unvollständig oder bedenklich wäre. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 30a Abs 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs 7 VwGG sind Abs 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (vgl. etwa den B des VwGH vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0113).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2019/19/0277, mwN).

Mit dem zitierten Antragsvorbringen legt der Revisionswerber nicht konkret einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar. Dass keine zwingenden Interessen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen bedeutet nicht, dass der antragstellende Revisionsweber seine eigenen Interessen nicht entsprechend zu konkretisieren hat. Demgegenüber beeinträchtigt er durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. abermals den zitierten Beschluss des VwGH vom 16.9.2020).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Interessen Revision unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L525.2162646.1.01

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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