TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/27 93/17/0169

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Veröffentlicht am 27.01.1997
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Index

L37304 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Oberösterreich;
L37404 Kurabgabe Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;
50/04 Berufsausbildung;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BAG 1969;
BDG 1979 §25;
BDG 1979 §58;
B-VG Art144 Abs3;
FremdenverkehrsabgabeG OÖ 1969 §1;
FremdenverkehrsabgabeG OÖ 1969 §3 Abs2 litb;
FremdenverkehrsabgabeG OÖ 1969 §4;
GebG 1957 §12 Abs1;
KurtaxenG OÖ §4 Abs1 litb;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und Senatspräsident Dr. Puck sowie die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. November 1992, Zl. Wi(Ge) - 450013/2 - 1992/Pö/Ra, betreffend Vorschreibung von Fremdenverkehrsabgaben für den Zeitraum November 1989 bis Oktober 1990 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde E, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 9. September 1991 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gegenüber der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. November 1989 bis 31. Oktober 1990 die Fremdenverkehrsabgabe nach dem O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969, LGBl. Nr. 7/1970 (im folgenden: Oö FrVerkAbgG 1969) in Verbindung mit der Fremdenverkehrsabgabeordnung der Gemeinde E vom 9. September 1980 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 28. Februar 1989 (im folgenden: FrVerkAbgO) mit insgesamt S 87.349,-- fest. Nach Abzug des darauf entrichteten Betrages von S 36.340,-- wurde ein Abgabenrückstand von S 51.009,-- zuzüglich 4 % Säumniszuschlag, insgesamt somit ein Betrag von S 53.049,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Nach der Aufschlüsselung im Spruch dieses Bescheides ergibt sich die festgesetzte Abgabensumme aus folgenden Grundlagen:

612 abgabenbefreite Schulschikursnächtigungen,

404 abgabenbefreite Nächtigungen von Kindern unter 6 Jahren,

1.937 Nächtigungen von Kindern zwischen 6 und 15 Jahren (a S 2,--), 16.695 Nächtigungen von Personen über 15 Jahren (a S 5,--). Im Spruch dieses Bescheides heißt es weiter, die Fälligkeit sei bereits vor der Bescheiderlassung eingetreten und die bescheidmäßige Festsetzung sei nach § 149 Abs. 2 Oö LAO erforderlich geworden. Begründend wurde angemerkt, daß die der Gemeinde für den Abgabenzeitraum übermittelten Meldeblätter der Berechnung zugrunde gelegt worden seien und daß gemäß § 2 Abs. 2 Oö FrVerkAbgG 1969 die Abgabe jedenfalls mit der letzten Nächtigung fällig werde, weshalb ein 4 %iger Säumniszuschlag nach § 164 Oö LAO vorzuschreiben gewesen sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie vorbrachte, die Befreiungstatbestände des § 2 FrVerkAbgO würden bis auf die Kleinstkinder und einen Schulschikurs gänzlich ignoriert und die Gemeinde berücksichtige im ganzen Jahr keine einzige Nächtigung von Berufstätigen, in Berufsausbildung stehenden Personen, Arbeitslosen oder verwandten Personen, was den Tatsachen völlig widerspreche. Weiters verwies die Beschwerdeführerin auf das Verfahren zur Abgabenvorschreibung für das Jahr davor, in dem die Gemeinde für viele Seminare noch eine Abgabenfreiheit festgestellt hätte. Der Säumniszuschlag sei insofern unrichtig, als der im Bescheid zitierte § 2 Abs. 2 Oö FrVerkAbgG 1969 "die Fälligkeit Gast - Wirt und nicht Wirt - Gemeinde" regle. Im übrigen entspreche "eine Abgabe nur für das Schlafen und nur für bestimmte Personen nicht der Bundesverfassung".

1.2. Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. März 1992 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Begründend stellte die Berufungsbehörde im Hinblick auf die Abgabenbefreiung von Seminarteilnehmern fest, daß bei den gegenständlichen Seminargruppen ein Befreiungstatbestand nicht gegeben sei. Als Schulbesuch gemäß § 3 Abs. 2 lit. b Oö FrVerkAbgG 1969 sei nur der Besuch von Schulen im Sinne der Kompetenzbestimmungen des Art. 14 B-VG zu verstehen. Im übrigen werde auf einen der Beschwerdeführerin zugestellten Vorstellungsbescheid vom 24. Jänner 1992 (dieser bezieht sich auf die Abgabenvorschreibung für den Zeitraum November 1988 bis Oktober 1989 und ist Beschwerdegegenstand des hg.

Beschwerdeverfahrens zu Zl. 93/17/0167). Im Fremdenverkehrsjahr 1989/1990 seien keine Seminargruppen von der Abgabe befreit worden; auch beziehe sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf das anhängige Berufungsverfahren. Die Verrechnung des Säumniszuschlages bestehe zu Recht, jedoch sei die Begründung hiezu gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid dahingehend zu berichtigen, daß gemäß § 4 Abs. 2 FrVerkAbgO der Unterkunftgeber die Abgabe bis spätestens zwei Wochen nach der letzten Nächtigung durch den Abgabenschuldner an die Gemeinde vollständig abzuführen habe.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde und führte im wesentlichen aus, die Berufungsbehörde vermöge nicht zu begründen, warum die Teilnahme an Kursen, etwa Dienstausbildungskursen, die den Teilnehmern ausdrücklich als Dienst angerechnet würde, nicht unter den Begriff der beruflichen Ausbildung fallen sollte. Beispielsweise bestehe kein Zweifel, daß Seminare des Vereins Bewährungshilfe als juristisch spezifische Berufsausbildungskurse gestaltet seien. Wenn die Behörde darauf verweise, daß in der Teilnahme an einem Kurs oder Seminar keine Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erblickt werden könne, so unterliege sie einem Rechtsirrtum. Die angeführten Meldeblätter reichten zur Feststellung der konkreten Abgabepflicht nicht aus, weil beispielsweise bei Personenengruppen nur die Anzahl der nächtigenden Personen, nicht aber deren Alter oder Umstände wie Arbeitslosigkeit oder andere Befreiungstatbestände angeführt würden. Die Behörde sei auf das Berufungsvorbringen, daß Arbeitslose von der Abgabe befreit seien, erst gar nicht eingegangen. Sie habe es auch unterlassen, festzustellen, wer als "Quartiergeber" im Sinne des § 4 Abs. 2 Oö FrVerkAbgG 1969 anzusehen sei, zumal die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin Konzessionsinhaberin für den Gastgewerbebetrieb sei, für sich allein jedenfalls einen derartige Schluß nicht zulasse.

Unter den der Vorstellung beigelegten Kopien befindet sich neben einem Schreiben des Bürgermeisters und einer Liste von Seminargruppen aus dem Zeitraum 11/88 bis 12/89 auch die Ablichtung eines Schreibens des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 8. Juli 1991, aus dem hervorgeht, daß es sich bei den Teilnehmern an den Seminaren dieses Veranstalters um Personen aus dem Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Landesarbeitsamtes Oberösterreich und des Landesinvalidenamtes Oberösterreich handle, die zu Berufsausbildungszwecken (Ablegung der Dienstprüfung, sonstige berufliche Weiterbildung) dem Seminarhotel zur Absolvierung der erforderlichen Kurse und Seminare dienstzugeteilt würden, wobei das Landesarbeitsamt als Lehrgangsbehörde für ganz Österreich für Bedienstete des gehobenen Dienstes im Bereich des Bundesministeriums fungiere.

1.3. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides verwies die belangte Behörde zunächst auf ihren Bescheid vom 24. Jänner 1992 (den Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 93/17/0167) und führte aus, die dort dargelegte Rechtsansicht, wonach das Tatbestandsmerkmal "Berufsausbildung" nur die gesetzlich festgelegten Ausbildungsformen umfasse, gründe sich auf die Gesetzesmaterialien zu § 3 Abs. 2 lit. b Oö FrVerkAbgG 1969. Wenn diese Materialien zum Tatbestandsmerkmal "Schulbesuch" auf die Kompetenzbestimmungen des Art. 14 B-VG verwiesen, sei davon auszugehen, daß auch das Merkmal "Berufsausbildung" (nur) jene Formen umfasse, die als gesetzliche Ausbildungswege normiert seien. Andernfalls wäre eine konkrete Abgrenzung zwischen einer abgabenfreien Berufsausbildung und einer abgabenpflichtigen Berufsfortbildung unmöglich. Als "Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit" könne nur eine solche Tätigkeit verstanden werden, die sich aus einer unmittelbaren Erledigung einer beruflichen Aufgabenstellung ergebe. Bei reinen Fortbildungsseminaren liege sohin eine "berufliche Tätigkeit" nicht vor. Die insgesamt 1071 Nächtigungen von Seminargruppen seien daher von der Abgabenpflicht nicht befreit gewesen. Liege hinsichtlich einer Person ein ausnahmsweiser Befreiungsgrund vor, so sei dies in den vom Quartiergeber zu führenden Aufzeichnungen zu vermerken. Die von der Beschwerdeführerin an die Gemeinde abgeführten Meldeblätter enthielten außer bei Seminaren keine Hinweise auf einen sonstigen Befreiungsgrund. Die Beschwerdeführerin könne sich daher nicht darauf berufen, die Behörde hätte bei der Abgabenfestsetzung auch auf andere, aus den Aufzeichnungen nicht hervorgehende Befreiungsgründe Bedacht nehmen müssen. Im übrigen sei auch im Vorstellungsverfahren eine Anfrage bezüglich weiterer Aufzeichnungen von der Beschwerdeführerin unbeantwortet geblieben. Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin der Gastgewerbekonzession für den in Rede stehenden Beherbergungsbetrieb. Es sei daher unbestritten, daß ihr die einem Quartiergeber nach dem Oö FrVerkAbgG 1969 obliegenden Verpflichtungen zukämen.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 17. März 1993, B 107/93-3, die Behandlung der Beschwerde ab. Antragsgemäß wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

1.5. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Befreiung von der Vorschreibung einer Fremdenverkehrsabgabe nach den Befreiungstatbeständen des § 3 Abs. 2 lit. b und c Oö FrVerkAbgG 1969 und in ihrem Recht darauf verletzt, daß die Abgabe nicht ihr allein - sie sei nur eine Mitbesitzerin unter mehreren Mitbesitzern - als "Quartiergeberin" i.S.d. § 4 Abs. 2 leg. cit. vorgeschrieben werde.

1.6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Sie verwies in ihrem als Gegenschrift bezeichneten Vorlageschreiben auf ihre Gegenschrift zum hg .

Beschwerdeverfahren zu Zl. 93/17/0167 und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Gegenschrift und beantragte ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung.

2.0 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 1 Oö FrVerkAbgG 1969 werden die Fremdenverkehrsgemeinden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes für die Förderung des Fremdenverkehrs auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates eine Fremdenverkehrsabgabe zu erheben.

§ 3 leg. cit. lautet auszugsweise:

"Ausmaß der Abgabe, Befreiung

(1) Die Abgabe darf fünf Schilling je Nächtigung, für Personen vom vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr zwei Schilling je Nächtigung, nicht übersteigen.

(2) Von der Entrichtung der Abgabe sind befreit:

a)

Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr;

b)

Personen, die sich zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, zur Berufsausbildung oder zum Schulbesuch im Gemeindegebiet aufhalten;

              c)              ..."

Gemäß § 4 Abs. 1 Oö FrVerkAbgG 1969 kann die Gemeinde die Abgabenschuldner verpflichten, die Abgabe an die den Nächtigungsplatz zur Verfügung stellende Person (Quartiergeber) zu entrichten. § 4 Abs. 2 leg. cit. bestimmt in diesem Falle, daß der Quartiergeber verpflichtet ist, die Abgabe vom Abgabenschuldner für die Gemeinde einzuheben, hierüber Aufzeichnungen zu führen, die eingehobene Abgaben mit der Gemeinde abzurechnen und sie vollständig an die Gemeinde abzuführen. Der Quartiergeber haftet nach dieser Bestimmung für die Entrichtung der Abgabe mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.

Von der Ermächtigung des § 1 leg. cit. hat die mitbeteiligte Gemeinde durch die Verordnung ihres Gemeinderates vom 8. September 1980 Gebrauch gemacht. § 1 dieser Verordnung in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 28. Februar 1989 setzt die Fremdenverkehrsabgabe mit S 5,-- je Nächtigung, für Personen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten

15. Lebensjahr mit S 2,-- je Nächtigung fest. Gemäß § 2 lit. b FrVerkAbgO sind Personen, die sich "zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit, zu Berufsausbildung oder zum Schulbesuch" im Gemeindegebiet aufhalten, gemäß § 2 lit. c dieser Verordnung sind Arbeitslose von der Entrichtung der Fremdenverkehrsabgabe befreit. § 4 Z. 1 FrVerkAbgO verpflichtet die Abgabenschuldner, die Abgabe an die den Nächtigungsplatz zur Verfügung stellende Person (Quartiergeber) zu entrichten.

2.2. Wenn in der Beschwerde zunächst darauf hingewiesen wird, es sei nicht einzusehen, warum beispielsweise die Teilnahme an Dienstausbildungskursen, die den betreffenden Personen als Dienst angerechnet werde, nicht unter den Begriff der beruflichen Ausbildung fallen solle, und daß nach dem allgemeinen Verständnis und der Auslegung des Begriffes "Berufsausbildung" davon keinesfalls nur jene Formen umfaßt seien, die als gesetzliche Ausbildungswege ausdrücklich im Berufsausbildungsgesetz normiert seien, so vermag die beschwerdeführende Partei damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 92/17/0136, zum Begriff der "Berufsausbildung" im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b Oö FrVerkAbgG 1969 dargelegt hat, fällt eine Schulung welcher Art immer nur dann unter den Befreiungstatbestand der "Berufsausbildung" gemäß § 3 Abs. 2 lit. b leg. cit., wenn es sich hiebei um ein gesetzlich normiertes Berufsausbildungserfordernis handelt. Alles, was über diesen Begriffsumfang hinausgeht, wie insbesondere innerbetriebliche Schulungsmaßnahmen oder berufsbegleitende Weiterbildung, scheidet daher aus. Gesetzlich normierte Berufsausbildungserfordernisse finden sich nicht nur im Berufsausbildungsgesetz, sondern etwa auch im Dienstrecht der Beamten (vgl. den Ausbildungslehrgang gemäß § 25 BDG 1979), entscheidend ist aber immer, daß der Besuch der konkreten Schulung für einen gesetzlich vorgesehenen (Berufs-)Ausbildungsweg verpflichtend vorgeschrieben ist. Es wäre z.B. nicht ausreichend, wenn der Besuch einer Schulung zur Vorbereitung auf eine vorgeschriebene Prüfung bloß freigestellt ist.

Daß es sich bei den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Seminaren (insbesondere des Landesarbeitsamtes Oberösterreich und des Vereins Bewährungshilfe) um solche im Rahmen eines gesetzlich normierten Berufsausbildungserfordernisses gehandelt habe, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß die gegenständlichen Seminarnächtigungen nicht als "Berufsausbildung" von der Fremdenverkehrsabgabe befreit waren.

2.3. Mit ihrem weiteren Beschwerdeeinwand, daß unter dem Befreiungstatbestand der "Ausübung der beruflichen Tätigkeit" nicht nur unmittelbare Erledigungen einer beruflichen Aufgabenstellung zu verstehen seien und daß es dabei auf die Verpflichtung zur Teilnahme und die Anrechnung auf die Diensttätigkeit ankomme, ist die beschwerdeführende Partei im Recht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. September 1993, Zl. 90/17/0110 (ergangen zum

O.ö. Kurtaxengesetz, LGBl. Nr. 43/1970, dessen § 4 Abs. 1 lit. b mit § 3 Abs. 2 lit. b Oö FrVerkAbgG 1969 wörtlich übereinstimmt), zum Begriff des Aufenthaltes "zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit" dargetan hat, ist unter dem Aufenthalt einer Person zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auch der in Erfüllung einer Dienstpflicht gelegene Aufenthalt eines öffentlich Bediensteten zur Teilnahme an Qualifikations- und Fortbildungsveranstaltungen zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof führte im oben zitierten Erkenntnis weiter aus, daß die pflichtgemäße Teilnahme an Fortbildungskursen und -seminaren als Form der Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen sei.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann auch im Beschwerdefall der Rechtsansicht der belangten Behörde, daß sich die Tätigkeit nur unmittelbar aus einer beruflichen Aufgabenstellung ergeben könne und Fortbildungsseminare keine berufliche Tätigkeit im Sinne der hier anzuwendenden Befreiungsbestimmung darstellten, nicht beigepflichtet werden. Ein derart enger Berufsbegriff findet im § 3 Abs. 2 lit. b Oö FrVerkAbgG 1969 keine Deckung. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Teilnahme eines Arbeitnehmers (Dienstnehmers) an Fortbildungskursen und -seminaren dann zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zu zählen ist, wenn für ihn eine arbeits- bzw. dienstrechtliche Pflicht zur Teilnahme besteht. Die der Vorstellungsbehörde von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bestätigung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich legt solches jedenfalls hinsichtlich der Seminare dieses Veranstalters nahe. Da es die Vorstellungsbehörde, ausgehend von ihrer verfehlten Rechtsansicht, unterlassen hat, selbst Feststellungen zu dieser Frage zu treffen oder den letztinstanzlichen Gemeindebescheid wegen Ergänzungsbedürftigkeit der Sachverhaltsfeststellungen zu beheben, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

2.4. Was das Beschwerdevorbringen zur Nichtberücksichtigung von abgabenbefreiten Nächtigungen arbeitsloser Personen betrifft, so ist der beschwerdeführenden Partei in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorstellungsbehörde entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines solchen Befreiungsgrundes offenlegen hätte müssen (vgl. § 91 Oö LAO und die dort normierte Pflicht zur Offenlegung von Umständen zur Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen). Die in keiner Weise näher konkretisierte Behauptung, es hätten Arbeitslose genächtigt, kann nicht als taugliche Geltendmachung des Abgabenbefreiungsgrundes nach § 2 lit. c FrVerkAbgO angesehen werden, hat doch die Beschwerdeführerin weder im Abgabenverfahren, noch im Vorstellungsverfahren konkret vorgebracht, welche und wieviele Nächtigungen unter diesen Befreiungstatbestand gefallen seien. Die Feststellung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe eine Anfrage der belangten Behörde hinsichtlich weiterer Aufzeichnungen unbeantwortet gelassen, ist zutreffend. Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, daß ihr eine solche Anfrage je zugekommen sei, gesteht aber in ihrer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof zu, daß sie dieses Schreiben vom 9. Oktober 1992 erhalten hat. In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund der weiteren - behauptete Verfahrensmängel betreffenden - Ausführungen in der Beschwerde sei darauf hingewiesen, daß der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und den Umfang der Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände, im besonderen im Fall der Inanspruchnahme abgabenrechtlicher Befreiungsbestimmungen, vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Die amtswegige Ermittlungspflicht findet insbesondere dort ihre Grenzen, wo es sich um Umstände handelt, die nur der Partei bekannt sind, diese aber eine Mitwirkung an der Wahrheitsfindung unterläßt.

2.5. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, wer als "Quartiergeber" im Sinne des § 4 Abs. 2 Oö FrVerkAbgG 1969 anzusehen sei, zumal aus der Tatsache, daß die Beschwerdeführerin Konzessionsinhaberin für den Gastgewerbebetrieb sei, ein derartiger Schluß nicht gezogen werden könne. Damit zeigt die Beschwerde eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Zwar ist es für die Quartiergebereigenschaft - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - nicht maßgeblich, wer Miteigentümer der Liegenschaft ist, es wäre jedoch zunächst zu klären gewesen, in welcher Rechtsform der gegenständliche Gastgewerbe- bzw. Beherbergungsbetrieb geführt wird.

Als Quartiergeber im Sinne des (diesen Begriff nicht definierenden) O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1969 ist derjenige anzusehen, der die Unterkunft (hier ein Hotel) führt und in dessen Namen und auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb nach außen in Erscheinung tritt; in aller Regel wird es diejenige Person sein, die bei Führung des Betriebes als Unternehmer auftritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1991, Zl. 89/17/0165, zum vergleichbaren Begriff des "Unterkunftgebers" nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, LGBl. Nr. 23/1976). Maßgebend ist dabei das Auftreten des Unternehmers im eigenen Namen den Gästen gegenüber als den Vertragspartnern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 89/17/0042, 0155); in Zweifelsfällen wird in der Rechtsprechung auch auf andere Indizien zurückgegriffen, etwa auf das Auftreten im eigenen Namen gegenüber den Abgabenbehörden (vgl. das eben zitierte Erkenntnis vom 20. Dezember 1991). Dabei muß es sich aber nicht unbedingt um die Person handeln, die die gewerberechtliche Konzession für den Betrieb innehat. Auch mehreren Personen kann die Eigenschaft des Quartiergebers zukommen. Wäre dies der Fall, so hätte die Abgabenbehörde im Sinne des § 18 Oö LAO zu begründen, warum sie nur einen von mehreren Solidarschuldnern zur Erfüllung der Leistung heranzieht (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 30. Juli 1992, Zl. 89/17/0106, 0107, und vom 17. November 1993, Zl. 93/17/0084).

Im vorliegenden Fall wurden keine Feststellungen darüber getroffen, wer das Hotel führt und als Unternehmer nach außen in Erscheinung tritt. Die belangte Behörde, die wie die Gemeindeabgabenbehörden für die Quartiergebereigenschaft rechtsirrig ausschließlich auf die Konzessionsträgerschaft abstellt, hat den angefochtenen Bescheid dadurch mit einer weiteren Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

2.6. Der angefochtene Bescheid war aus den unter 2.3. und 2.5. dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebührenersatz war der Beschwerdeführerin für den schon vor dem Verfassungsgerichtshof für den Fall der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gestellten und ausgeführten Aufhebungsantrag (§ 12 Abs. 1 des Gebührengesetzes) zuzusprechen (drei Ausfertigungen der für den Verwaltungsgerichtshof bestimmten Beschwerde a S 120,--). Dementsprechend ist ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall hinsichtlich des Kostenersatzes an Stempelgebühren nicht schlechter gestellt, als er es im Falle einer Beschwerdeergänzung der abgetretenen, jedoch noch nicht ausgeführten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wäre. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen; insbesondere stand für den schon der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ein Ersatz der Beilagengebühr nicht zu.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 48/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170169.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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