Entscheidungsdatum
20.05.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L504 2167990-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch RAe Marschall & Heinz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 13 Abs 7 AVG, §§ 7, 17 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 22.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit oa Bescheid des Bundesamtes gemäß §§ 3 u. 8 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 AsylG iVm § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gem. § 52 Abs 9 iVm. § 46 FPG die Abschiebung in der Irak für zulässig erklärt u. gem. § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen festgelegt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
Nach Einleitung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zog die bP am 16.12.2020 durch ihren Rechtsfreund die Beschwerde mit Schreiben vom gleichen Tag zurück. Begründet wurde dies damit, dass die bP seit 16.09.2019 über einen vom Magistrat der Stadt Linz erteilten Aufenthaltstitel (gültig bis 18.09.2024) verfüge und sandte als Nachweis eine Kopie der Aufenthaltskarte mit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes einschließlich der Mitteilung der bP Beweis erhoben.
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben ihres Rechtsfreundes vom 16.12.2020 beim BVwG, frei von Willensmängel und in Kenntnis der Rechtsfolgen, die Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, da sie über einen gültigen Aufenthaltstitel gem. NAG verfügt.
2. Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und der schriftlichen Erklärung der vertretenen bP.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).
Die bP hat mit dem zitierten Schriftsatz ihre Beschwerde gegen den genannten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurückgezogen. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
Da im gegenständlichen Fall eine rechtswirksame Erklärung der beschwerdeführenden Partei für die Zurückziehung der Beschwerde vorlag, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L504.2167990.1.00Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021