TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/14 W280 2232020-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2021
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Entscheidungsdatum

14.06.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W280 2232020-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1998, StA. Serbien, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom XXXX .05.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2021 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der in Österreich geborene Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, befindet sich - nach einem ca. 1 ½ jährigen Aufenthalt in XXXX - seit August 2000 durchgehend in Österreich. Ihm wurde erstmals am XXXX .09.2001 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und in weiterer Folge Aufenthaltstitel als Familienangehöriger sowie zuletzt mit Gültigkeit bis XXXX .09.2019 ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte plus erteilt.

2. Nach seiner Festnahme im Dezember 2017 wurde der BF sodann im August 2018 von einem österreichischen Strafgericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

3. Der BF wurde mit Schreiben vom XXXX .01.2019 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und diesem mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde und dieser vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt.

Sowohl der BF als auch seine Mutter nahmen folglich hierzu Stellung und legte letztere diverse Unterlagen und Bescheinigungen vor.

Am XXXX .03.2020 wurde dem BF neuerlich vom BFA im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, welcher Aufforderung der BF Anfang April 2020 nachkam.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .05.2020, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz; BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Zif 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt II.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif. 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.) und diesem gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt V.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom XXXX .06.2020, eingelangt am XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Darin wurde ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot, welches die belangte Behörde auf die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen stütze, in das Privat- und Familienleben des BF eingreife. Dieser halte sich sein gesamtes Leben in Österreich auf, wo auch seine gesamte Familie und seine Lebensgefährtin lebe und er die Volks- und Hauptschule, sowie ein Jahr eine polytechnische Schule besucht habe. Zwar lebten in Serbien Verwandte, der BF habe jedoch keinen Kontakt zu diesen. Er beherrsche die serbische Sprache nur in Grundzügen und habe seinen ganzen Freundeskreis hier in Österreich und bestehe eine ausgeprägte soziale Integration.

Die belangte Behörde habe es unterlassen zu den strafbaren Handlungen des BF konkrete Feststellungen zu treffen und habe diese die getroffene negative Zukunftsprognose untauglich begründet.

Der BF bedaure die von ihm begangenen Straftaten, sei sich der drohenden Konsequenzen eines neuerlichen Fehlverhaltens bewusst und gelobe hinkünftig keinerlei Verletzungen der österreichischen Rechtsordnung zu begehen.

Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und die Rückkehrentscheidung sowie das auf die Dauer von acht Jahren befristete Einreiseverbot beheben in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

5. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .06.2020, eingelangt am XXXX .06.2020, vorgelegt.

6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.06.2020 wurde die Beschwerdesache einer anderen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

7. Am 07.06.2021 fand in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der am XXXX 1998 in Wien geborene BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Seine Identität steht fest.

Der BF lebte nach seiner Geburt zusammen mit seinen Eltern in XXXX . Nachdem die Ehe der Eltern des BF von massiven Gewalttätigkeiten seitens des Vaters geprägt war, kehrte die Mutter des BF – unter Zurücklassung der beiden Kinder – nach Österreich zurück. Zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2000 übersiedelten auch die Kinder zur Mutter nach Österreich, der seit XXXX .06.2000 die alleinige Obsorge für die beiden Kinder zugesprochen wurde.

2. Der BF verfügte erstmals ab XXXX .09.2001 über eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Hinsichtlich des dem BF zuletzt erteilten und bis XXXX .09.2019 gültigen Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus wurde von diesem nicht rechtzeitig ein Verlängerungsantrag gestellt. Der BF hält sich sohin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

3. Seit XXXX .08.2000 ist der BF – bis auf eine Unterbrechung im Zeitraum vom XXXX .04.2015 bis XXXX .09.2015 – im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Im Zeitraum, in welchem keine amtliche Meldung vorliegt war der BF mit seiner Mutter bei einer Tante aufhältig, da die Mutter aufgrund von Mietrückständen die Wohnung verloren hatte, die Familie zu dieser Tante übersiedelte und eine amtliche Meldung bis zum XXXX .09.2015 unterblieben ist.

4. Festgestellt wird, dass der BF in Österreich vier Jahre die Volks- und vier Jahre die Hauptschule besuchte. Nach Absolvierung einer einjährigen polytechnischen Schule begann der BF eine Lehre als Metallbautechniker die er jedoch nicht abschloss.

5. Festgestellt wird, dass der BF bis zum Tag der Entscheidungsfindung im Bundesgebiet keiner legalen beruflichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

6. Der BF lebt seit seiner Entlassung aus einer Haftstrafe am XXXX .12.2017 getrennt von seiner Mutter, deren nunmehrigen Ehemann und seiner Schwester. Der BF hat zumindest einmal wöchentlich Besuchskontakt zu seiner in XXXX / XXXX lebenden Mutter und telefoniert mit dieser täglich.

Für den Zeitraum von XXXX .12.2020 bis XXXX .04.2021 bestand eine behördliche Meldung an der von der ehemaligen Lebensgefährtin des BF in XXXX angemieteten Wohnung, wobei die Beziehung bereits im Jänner 2021 endet und der BF über Betreiben der Wohnungsinhaberin auszog. Die Beziehung war zuletzt von Streitigkeiten geprägt die auf beiden Seiten auch von Gewalttätigkeiten begleitet waren.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF seit kurzem wiederum in einer Beziehung lebt und in naher Zukunft heiraten will.

7. Festgestellt wird, dass der BF, der zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 bzw. 2016 zum muslimischen Glauben konvertierte, zu keinem Zeitpunkt mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin nach islamischem Ritus verheiratet war und aus dieser Beziehung auch kein gemeinsames Kind stammt.

8. Der BF wurde erstmals am XXXX .11.2012, rechtskräftig mit XXXX .12.2012, vom Landesgericht XXXX , XXXX als Jugendlicher wegen § 142 Abs. 1 StGB und §§ 127, 130 1. Fall StGB, sohin wegen des Verbrechens des Raubes und der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden als Mittäter im Zeitraum vom XXXX .03.2012 bis Ende Juni 2012 in 11 Angriffen mit Gewalt gegen andere Personen bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. abgenötigt zu haben, indem der BF von diesen die Herausgabe von Bargeld und Mobiltelefonen verlangte und in einem Fall ankündigte, das Opfer andernfalls abzustechen. Das Gericht stellte hinsichtlich des BF fest, dass es diesem bei jedem Diebstahl darauf ankam sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Straftaten eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes über zumindest einige Wochen zu verschaffen.

Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit sowie die faktische Schadensgutmachung durch Rückgabe der Handys, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet.

9. Am 27.05.2015 (Datum der Rechtskraft) wurde der BF vom Bezirksgericht XXXX , XXXX wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken die Kennzeichentafel vom PKW einer dritten Person abmontierte um dadurch den Gebrauch durch die hierzu berechtigte zu verhindern. Mildernd wurde vom Gericht beim BF das reumütige Geständnis, erschwerend eine Vorstrafe gewertet.

10. Mit Urteil des Landesgereichtes XXXX vom XXXX .10.2015, in Rechtskraft erwachsen mit XXXX .10.2015, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Zif 4, 130 1. Fall StGB sowie des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von 15 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 12 Monate, wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im April 2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person gewerbsmäßig eine fremde bewegliche Sache in einem EUR 3.000 übersteigenden Wert, nämlich Bargeld im Gesamtwert von EUR 30.000 dem Opfer mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch die Zueignung zu bereichern, dich am 14.06.2015 ein dem BF anvertrautes Gut im Wert von EUR 150 sich durch das vereinbarungswidrige zurückbringen sich vorsätzlich zueignete um sich unrechtmäßig zu bereichern und zwei weitere Personen durch wahrheitswidrige Behauptungen zur Übergabe eines Mobiltelefons im Wert von EUR 250 bzw. zur Übergabe eines Geldbetrages in Höhe von EUR 200 verleitet hat, und diese im jeweils genannten Betrag geschädigt wurden.

Des Weiteren hat der BF laut den vom Strafgericht getroffenen Feststellungen zusammen mit einem Komplizen in einem Zeitraum von einem Monat eine dritte Person mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern das Opfer durch Schläge, Würgen und Tritte sowie die Androhung diesem die Beine zu brechen zur Übergabe von insgesamt EUR 500 genötigt.

Das Strafgericht wertete bei der Strafbemessung die teilweise Schadensgutmachung und die grundsätzliche Verantwortungsübernahme als mildernd, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die einschlägige Vorstrafenbelastung und den raschen Rückfall als erschwerend.

11. Am XXXX .02.2017, rechtskräftig mit XXXX .06.2017, wurde der BF sodann vom Bezirksgericht XXXX , Zl. XXXX , als junger Erwachsener gemäß § 50 WaffG und § 229 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF für schuldig befunden wurde eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring unbefugt besessen zu haben und eine Urkunde (KFZ-Kennzeichen) - über die er nicht alleine verfügen durfte - zum Nachteil einer dritten Person unterdrückt, indem er diese missbräuchlich verwendet hat um zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde. Festgestellt wird, dass der BF im Gerichtsverfahren mehrfach wahrheitswidrige Angaben tätigte um sich seiner Verantwortung zu entziehen.

Bei der Strafbemessung wurde erschwerend die drei einschlägigen Vorverurteilungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet. Milderungsgründe wurden keine festgestellt.

12. Aus der verhängten Freiheitsstrafe wurde der BF sodann mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .11.2017, Zl. XXXX , bedingt entlassen. Vom Strafgericht wurde begründend festgehalten, dass der BF das in Vollzug stehende Urteil des BG XXXX während aufrechter Probezeit aus einer Vorstrafe begangen hat, gegenüber diesem mehrere Ordnungsstrafen während der Haft verhängt werden mussten, er jedoch künftig bei seiner Lebensgefährtin wohnen und eine Arbeit in einem Handyshop aufnehmen wolle sowie eine während des Haftvollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs. 3 StGB in der Freiheit fortzusetzen bereit sei.

13. Am XXXX .08.2018, rechtskräftig mit selben Datum, wurde der BF durch das Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX zum fünften Mal wegen einer strafbaren Handlung, sohin wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB (junger Erwachsener) verurteilt. Das erkennende Gericht verhängte über den BF eine Freiheitstrafe von zwei Jahren und widerrief die bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe, die zuletzt vom BG XXXX verhängt wurde.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF zusammen mit einem Komplizen in bewusstem und gewollten Zusammenwirken eine dritte Person durch Schläge mit einer zirka 60 cm langen Eisenstange gegen den Kopf und das Genick, somit unter Verwendung einer Waffe, sowie durch Drohungen, wenn diese weiterleben wolle, solle sie ihr Geld und das Handy hergeben, mithin mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, dieser fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldbörse sowie Bargeld in der Höhe von EUR 292,95 mit dem Vorsatz weggenommen beziehungsweise abgenötigt, sich durch deren Zueignung zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurde beim BF mildernd das Alter unter 21, erschwerend die massiven einschlägigen Vorstrafen, der sehr rasche Rückfall nach bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe und die brutale Tatbegehungsweise gewertet, wobei das Strafgericht die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat der Schuld des Täters gerade noch als angemessen erachtete.

14. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX wurde die mit Urteil vom XXXX .05.2015 für die Dauer der Probezeit von drei Jahren betreffend den BF angeordnete Bewährungshilfe aufgehoben. Begründend wurde unter anderem festgehalten, dass laut dem vom XXXX .05.2018 datierenden Zwischenbericht der zuständigen Bewährungshelferin der BF seit März 2018 nur einen einzigen Betreuungstermin wahrgenommen habe, das Anti-Gewalt-Training bei der Männerberatung nicht fortgesetzt habe und nunmehr in Untersuchungshaft in einer Justizanstalt sei. Im Bericht vom XXXX .09.2018 führt diese unter anderem an, dass der BF, der als sehr ruhig, teilweise reflektiert und ehrlich wahrgenommen worden sei, selbst zur Überzeugung gelangt sei, dass eine Spielsucht- und Anti-Gewalt-Therapie für ihn unabdingbar sei.

Festgestellt wird, dass der BF eine derartige Therapie bis dato nicht abgeschlossen hat.

15. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, zu Gewalt neigt und spielsüchtig ist. Der BF hat kein Unrechtsbewusstsein entwickelt und zeigt keine Reue.

16. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

17. Der BF weist eine negative Einstellung gegenüber Österreich und dessen Exekutivorganen auf.

18. Der BF wurde während der Verbüßung seiner letzten Haftstrafe, sohin im Zeitraum vom XXXX .05.2018 bis XXXX .05.2020, 54-mal von seiner ehemaligen Lebensgefährtin, 16-mal von seiner Mutter, 10-mal von seinem Stiefvater und 9-mal von seiner Schwester in der Justizanstalt besucht. Darüber hinaus wurde der BF von einer Tante, deren Ehemann und deren Tochter sowie fünf Mal von vier unterschiedlichen Personen aus dem Bekanntenkreis besucht.

19. Der BF hat sich bis dato weder ehrenamtlich betätigt noch ist er seit 2011 aktives Mitglied in einem Verein. Er hat einen sehr eingeschränkten Freundeskreis mit türkischem Migrationshintergrund. Der BF weist keine maßgeblichen Integrationsschritte in Österreich auf.

20. Der BF, dessen Muttersprache Serbisch ist und der diese sehr gut beherrscht, spricht darüber hinaus sehr gut Deutsch, Schulenglisch und hat Grundkenntnisse der türkischen Sprache. Der BF verfügt weiterhin über Anknüpfungspunkte zu seinem Herkunftsstaat, die über die bloße Staatszugehörigkeit hinausgehen. Der BF verfügt über einen serbischen Reisepass, der zuletzt am XXXX .09.2012 in Belgrad ausgestellt wurde und bis XXXX .09.2022 gültig ist. Festgestellt wird, dass der BF zumindest im Alter von sechs Jahren zwei Mal und zuletzt 2015 in Serbien aufhältig war.

Die Schwester des BF hatte in jüngster Zeit eine Beziehung mit einem serbischen Staatsbürger, beabsichtigte mit diesem nach Serbien zu ziehen und war dort auch kurz aufhältig.

Seine Mutter ist zumindest einmal im Jahr in deren Herkunftsstaat aufhältig. Die Großmutter des BF hält sich zum Entscheidungszeitpunkt, u.a. wegen einer zahnmedizinischen Behandlung, in Serbien auf, wo diese in deren Heimatort XXXX Besitzerin eines Hauses ist. Abseits etwaiger Besuche durch Familienmitglieder steht dieses Haus leer und wird in der dieser Zeit von den im gleichen Ort lebenden Großtanten des BF betreut. Auch die erwachsenen Kinder dieser Großtanten sind dort aufhältig. Der BF hatte jedenfalls zuletzt 2015, anlässlich seines letzten dortigen Aufenthaltes Kontakt zu diesen Verwandten. Der BF hat bei einer Rückkehr nach Serbien die Möglichkeit in diesem Haus zu wohnen und kann auf die Unterstützung der dort lebenden Verwandten zurückgreifen.

21. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.

22. Es steht fest, dass der BF keine gesundheitlichen Beschwerden hat, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und arbeitsfähig ist.

2. Beweiswürdigung:

1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF sowie dessen Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit getroffen werden, so beruhen diese auf den im Verfahrensakt der belangten Behörde enthaltenen Unterlagen, dem angefochtenen Bescheid sowie den vom BF in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben.

Die Feststellungen zum Ort der Geburt, dem anschließenden Aufenthalt in XXXX und der ab August 2000 wiederum bestehende Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und die alleinige Obsorgeberechtigung der Mutter des BF ergibt sich aus einer unbedenklichen Abfrage der Melderegisterdaten, der im Verfahrensakt einliegenden Auszug aus dem Geburteneintrag des Standesamtes XXXX betreffend den BF sowie dem Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes XXXX .

3. Dass der BF ab XXXX .09.2001 bis XXXX .09.2019 über Aufenthaltstitel in Österreich verfügte ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, einer Abfrage aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie der in Ablichtung im Verfahrensakt einliegenden Rot-Weiß-Rot Karte Plus. Der unrechtmäßige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet resultiert daraus, dass dieser nicht rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hat.

Das der BF seit August 2000 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist ergibt sich aus den unbedenklichen Meldedaten sowie den übereinstimmenden Aussagen des BF und seiner Mutter hinsichtlich jenes Zeitraumes, für den keine behördliche Meldung vorliegt.

Die Feststellungen zur schulischen und beruflichen Ausbildung gründen in den diesbezüglich glaubhaften Aussagen gegenüber dem Gericht sowie den Angaben des BF im Rahmen des Parteiengehörs.

4. Die Feststellung, wonach der BF bis dato keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist gründet im Umstand, dass über den BF keine Sozialversicherungsdaten gespeichert sind und dieser in der mündlichen Verhandlung zugegeben hat, bis dato nur illegalen Beschäftigungen im Bundesgebiet nachgegangen zu sein.

5. Dass der BF seit seiner Entlassung aus der Haft im Jahr 2017 getrennt von seiner Mutter, seinem Stiefvater und seiner Schwester lebt ergibt sich aus den entsprechenden Melderegisterdaten sowie den damit korrelierenden Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Gericht, ebenfalls die Feststellungen zur gemeinsamen Haushaltsführung mit Frau XXXX . Bezüglich Letzterem wurde dies auch von der zeugenschaftlich befragten ehemaligen Lebensgefährtin bestätigt. Dass die Beziehung zu Letzterer vor Enden der Beziehung von beidseitigen Streitigkeiten geprägt war, beruht auf der diesbezüglichen, glaubhaften Aussage der Zeugin XXXX .

6. Eine Feststellung, wonach der BF derzeit wiederum in einer Beziehung lebt und in naher Zukunft heiraten will, kann vom erkennenden Gericht angesichts des Umstandes, dass dieses Vorbringen in der Verhandlung gegenüber dem Gericht erstmals getätigt wurde, nicht getroffen werden, zumal aus dem Verfahrensakt ersichtlich ist, dass der BF offensichtlich keine Hemmungen hat sowohl Behörden als auch Gerichten gegenüber Unwahrheiten zu behaupten, wenn sich dieser hiervon Vergünstigungen verspricht.

Lt. Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .11.2017, mit welchem der BF bedingt aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe entlassen wurde, trugen die Angaben des BF, im Falle seiner bedingten Entlassung bei seiner Lebensgefährtin zu wohnen und bei einem im Wohnort befindlichen Handyshop einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, maßgeblich zu dieser bedingten Entlassung bei. Dass der BF folglich keine entsprechende Erwerbstätigkeit aufgenommen hat wurde bereits festgestellt.

Des Weiteren hat der BF im Rahmen seiner Stellungnahme zum Parteiengehör unter Hinweis darauf, dass seine damalige Lebensgefährtin XXXX schwanger sei, er mit dieser nach muslimischem Ritus verheiratet sei und diese in Bälde ein Kind zur Welt bringen werde, ein Familienleben behauptet. In der gleichen Stellungnahme verwies der BF darauf, dass er aus eigenen Kräften ausreichende Mittel zu seinem Unterhalt und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz habe sowie entsprechende Mittel für die Unterkunft besitze, wobei die Kosten für letztere am Wohnort XXXX laut seinen Angaben EUR 470 / Monat betragen würden.

Behauptungen, deren Unrichtigkeit der BF in der Verhandlung vor dem BVwG einräumte und zugab, diese ua. auch deshalb getätigt zu haben, als er sich hiervon Vorteile (Lockerungen im Vollzug, erweiterte Besuchsmöglichkeiten, Ausgänge) erhoffte.

Weitere unwahre Angaben betreffen seine Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX .03.2020 in welcher der BF gegenüber dem BFA angab lediglich Deutsch zu sprechen. Auch diesbezüglich räumte der BF ein, diese unwahren Angaben deshalb getätigt zu haben, um eine befürchtete Abschiebung zu verhindern.

Auch in der Verhandlung vor dem BVwG versuchte der BF durch Angaben, wonach in Serbien keine Familienangehörigen wohnen würden oder er nicht wisse, wo seine Großmutter anlässlich deren Aufenthalte in Serbien wohnen würde, bestehende Bezugspunkte zu seinem Herkunftsstaat zu negieren.

In diesen Unwahrheiten und den diesen zugrundeliegenden Motiven gründet die Feststellung, dass der Person des BF keine Glaubwürdigkeit zugemessen werden kann.

7. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und den diesen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen gründen in den diesbezüglichen, im Verfahrensakt einliegenden Urteilen der jeweiligen Gerichte, einer Abfrage des Strafregisters, jene zur bedingten Entlassung sowie zur Aufhebung der Anordnung der Bewährungshilfe aus den entsprechenden, ebenfalls im Verfahrensakt einliegenden, Gerichtsbeschlüssen.

8. Die Feststellung, wonach der BF keine Therapie zur Behandlung seiner bestehenden Spielsucht und keine Anti-Gewalt-Therapie, abgeschlossen hat, ergibt sich für den erkennenden Richter aus seinen diesbezüglichen Aussagen in der Verhandlung, sowie jener der Zeugin XXXX .

Wenn der BF die Schuld für das Nichtwahrnehmen von angeblichen Terminen hinsichtlich der Anti-Gewalt-Therapie seinem Betreuer von der Männerberatung zuschreibt, so kann das Gericht – angesichts der obigen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit – dieser Rechtfertigung nicht die notwendige Glaubhaftigkeit beimessen. Nicht glaubhaft ist auch die Aussage des BF, wonach er lediglich für kurze Zeit spielsüchtig gewesen sei. Dies in einem Zeitraum, als er nach XXXX gezogen sei und dort niemanden gekannt habe. Zwischenzeitig habe er sich jedoch sperren lassen und habe nunmehr kein Verlangen danach. Dass es sich auch hierbei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit um eine reine Schutzbehauptung handelt, gründet einerseits im Umstand, dass ein Loskommen von einer bestehenden Spielsucht ohne entsprechende Therapie wenig glaubhaft erscheint und diese Spielsucht laut dem im Beschluss betreffend die Aufhebung der Bewährungshilfe zitierten Zwischenbericht der Bewährungshelferin jedenfalls schon vor Mai 2018 (ab XXXX .05.2018 JA XXXX ) bestanden haben muss.

9. Dem in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen, dass der BF die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen bedaure, sich der drohenden Konsequenzen eines neuerlichen Fehlverhaltens bewusst sei und geloben würde, dass er hinkünftig keinerlei Verletzungen der österreichischen Rechtsordnung begehen werde, kann vor dem Hintergrund der mehrfachen und gravierenden Delinquenz des BF, die in einem sehr kurzen Zeitraum von sechs Jahren zu fünf strafgerichtlichen Verurteilungen geführt haben, kein Glauben geschenkt werden.

Dies auch deshalb, als es in der ehemaligen Beziehung des BF gemäß den durchaus glaubhaften Aussagen seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu beiderseitigen Gewalttätigkeiten gekommen ist und die vom BF ausgehenden Gewalttätigkeiten nach dessen letzter Inhaftierung an Intensität gegenüber früher noch zugenommen hätten.

Wenn die Mutter des BF diesem gegenüber keine Spielsucht bemerkt haben will, so mag diese Wahrnehmung unter Umständen der seit Ende 2017 bestehenden Trennung von deren Wohnort geschuldet sein. Nicht glaubhaft sind deren Aussagen zur Gewaltbereitschaft des BF, zumal diese in der Verhandlung angab manchmal an ihrem Sohn Kratzer gesehen zu haben, sie jedoch im Gesicht seiner damaligen Lebensgefährtin nie blaue Flecken wahrgenommen habe, was Verletzungen an anderen Körperstellen und –teilen jedoch nicht ausschließt.

10. Dass der BF bereits in seiner bisherigen Vita gezeigt hat, dass er zum (vermeintlich) eigenen Vorteil bereit ist gegenüber staatlichen Institutionen wahrheitswidrige Angaben zu tätigen, ergibt sich sowohl aus den diesbezüglichen Ausführungen des Straflandesgerichtes XXXX zu XXXX bezüglich der Verantwortung der zugrundeliegenden Straftat bzw. aus den Ausführungen im Strafurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .02.2017 als auch aus dessen Angaben gegenüber dem Landesgericht XXXX betreffend die vom BF angeblich in Aussicht genommene Arbeitsaufnahme respektive die Fortsetzung einer während der Haft begonnen Behandlung in Freiheit, was maßgeblich zur bedingten Entlassung aus der Strafhaft beigetragen hat ( XXXX ).

Auch der Umstand, dass der BF schon früher - trotz des bereits erfahrenen Haftübels - die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe - nicht davon abgehalten werden konnte noch während dieser Probezeit neuerlich straffällig zu werden, bekräftigt diese Annahme.

Auch in der mündlichen Verhandlung waren für den erkennenden Richter keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Reue erkennbar und hat der BF keine Anstrengungen unternommen, das von ihm im Rahmen seiner Straftaten begangene Unrecht gegenüber seinen Opfern wiederum gut zu machen. Die bloße Behauptung des BF seine Straftaten zu bedauern sind vor diesem Hintergrund unglaubwürdig und nicht als Reue mit ernsthafter Besserungsabsicht zu werten.

11. Dass der BF gegenüber Österreich und dessen Bewohnern eine negative Einstellung hat gründet in dessen Aussagen gegenüber einem Mithäftling, die in einem Aktenvermerk einer Justizwachebeamtin der JA XXXX in einem Aktenvermerk festgehalten wurden, wonach der BF Österreich hasse und mit Österreichern eigentlich nichts zu tun haben wolle. Für das Gericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach dieser Aktenvermerk lediglich deshalb zustande kam, um dem BF zu schaden wie dies der BF versucht in den Raum zu stellen. Es darf als notorisch vorausgesetzt werden, dass Konflikte sowohl unter Häftlingen als auch zwischen Häftlingen und den Vollzugsbeamten bzw. der Anstaltsleitung zum Berufsalltag von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern in Haftanstalten gehören und mit maßgeblicher Sicherheit sohin davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Vermerk nicht grundlos Eingang in einen Vollzugsakt findet.

12. Aus der Begehung der angeführten Straftaten, dem mangelnden Unrechtsbewusstsein als auch dem Umstand, dass der BF offensichtlich nicht in der Lage ist mit Konflikten ohne begleitende Gewaltausbrüche umzugehen, ergibt sich die Feststellung, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

13. Die Anzahl der Haftbesuche und die entsprechenden Personen ergeben sich aus der vom Gericht angeforderten und Besucherliste bezüglich des angeführten Zeitraumes.

14. Die Feststellung zum Nichtvorliegen maßgeblicher Integrationsschritte gründet im Umstand, dass der BF bis dato weder eine berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, bis dato keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist, weder in einem Kultur- noch in einem Sportverein aktiv war und dieser sich auch nicht ehrenamtlich engagiert hat und dieser auch nach seinen eigenen Angaben lediglich einen eingeschränkten Freundeskreis hat.

15. Dass der BF über entsprechend sehr gut Kenntnisse der serbischen Sprache verfügt ergibt sich aus dessen Eingeständnis gegenüber dem erkennenden Gericht (s.o.). Die entsprechenden Feststellungen zu den Anknüpfungspunkten aus den Sichtvermerken in den im Akt einliegenden Reisepasskopien, dessen eigenen Angaben gegenüber dem Gericht sowie den diesbezüglichen Angaben seiner zeugenschaftlich einvernommenen Mutter und der ehemaligen Lebensgefährtin. Vor dem Hintergrund, dass die Mutter des BF zum Verhältnis zwischen der Großmutter und deren Enkel befragt, angab, dass diese ihren Enkel liebe, ist das Bestreiten einer Benützung des leerstehenden Hauses der Großmutter durch diesen nicht glaubhaft, zumal die Mutter zuvor auch von „unserem“ Haus gesprochen hat.

16. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde substantiierte Angaben getätigt hat, die eine solche in Zweifel ziehen würden und geeignet wären eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

17. Dass der BF keine gesundheitlichen Beschwerden hat ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie den diesbezüglichen Angaben des BF. Dass der BF grundsätzlich arbeitsfähig ist aus dem Fehlen gegenteiligen Vorbringens sowie dem Umstand, dass der BF in der Vergangenheit ohne bei der Sozialversicherung gemeldet zu sein gearbeitet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom BF nicht behauptet und ergeben sich auch aus dem Verfahrensakt keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß leg.cit. nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):

1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Zif 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Zif 2).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung aufgrund des oben angeführten und festgestellten, nicht rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers zutreffend auf § 52 Abs. 1 Zif 1 FPG gestützt.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Zif 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Zif 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Zif 3), der Grad der Integration (Zif 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Zif 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Zif 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Zif 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Zif 8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Zif 9) (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).

3. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539).

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

4. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen.

Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082; VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).

5. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielt in der Judikatur des VwGH jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl. E 26. März 2015, 2013/22/0303).

In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, sowie jüngst EGMR 2.6.2020, Azerkane gg Niederlande, 3138/16).

6. Da der Lebensmittelpunkt des BF - abseits eines kurzen Zeitraumes von nicht einmal zwei Jahren im Kleinkindalter nach dessen Geburt - in Österreich liegt, greift die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung prima Vista massiv in sein Privat- und Familienleben ein, sodass ihre Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist.

7. Der BF lebt seit Ende 2017 getrennt von seiner Mutter, seinem Stiefvater und seiner Schwester und verbrachte zwischenzeitig ca. 15 Monate in Haft. Im Zeitraum ab Beendigung der behördlichen Meldung am Wohnort der Tante bis XXXX .06.2020 war der BF wiederum in Haft und lebte seither bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin bzw. nach Beendigung der Beziehung, welche als zutiefst zerrüttet anzusehen ist, wiederum in einer eigenen Wohnung.

In Ermangelung einer – das Verhältnis eines jungen Erwachsenen von 23 Jahren zu der von ihm getrenntlebenden Kernfamilie (Mutter, Stiefvater und Schwester) – übersteigenden Intensität der Beziehung zu Letzteren ist auch diesbezüglich von keinem existierenden Familienleben auszugehen, zumal der BF bereits vor 4 Jahren aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist.

8. Unbestrittener Maßen besteht jedoch zu seiner Kernfamilie, als auch zu seiner Tante und der Großmutter ein Verhältnis welches unter einem entsprechenden Privatleben zu subsumieren ist und sich -auch während der Zeit in Haft durch entsprechende Besuche manifestiert.

Angesichts der vom BF gezeigten Delinquenz sowie seiner wiederholten Anhaltung in Strafhaft haben die sozialen Kontakte zu seiner Kernfamilie als auch zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten in dieser Zeit eine gewisse Relativierung, wie sich jedoch aus der Besucherliste ergibt, aber keinen vollständigen Abbruch erfahren.

9. Eine Relativierung der Bindungen zu seinem - zweifelsohne in Österreich bestehenden - Freundeskreis ist ebenfalls diesen Haftaufenthalten geschuldet zumal der BF anlässlich seiner letzten Haftstrafe abseits der Familie lediglich vier Mal Besuch aus dem Bekannten- und Freundeskreis erhielt. Diese Relativierung spiegelt sich auch in den Aussagen des BF wieder, wonach dieser angab lediglich zwei gute Freunde zu haben.

Der BF ist de facto ausschließlich im Inland aufgewachsen und hier durch seine Deutschkenntnisse auch sprachlich verankert. Demgegenüber fehlt es ihm gänzlich an einer wirtschaftlichen Verankerung.

10. In Ermangelung von entsprechenden Meldungen zur Sozialversicherung und bestätigt durch seine eigenen Angaben ist es evident, dass der BF seit Beendigung seiner Schulpflicht noch zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

11. Auch eine gesellschaftliche Integration in einem entscheidungsrelevanten Ausmaß konnte – trotz der langen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich nicht festgestellt werden. Im Laufe des Verfahrens haben sich keine Anhaltspunkte für eine aktive Teilnahme am sozialen oder kulturellen Leben in Österreich ergeben, weshalb insgesamt keine nennenswerten stabilen und nachhaltigen Integrationsschritte erkennbar sind.

Weder hat sich der BF bis dato sozial oder ehrenamtlich engagiert, noch hat dieser erkennen lassen, dass er gewillt ist die rechtlichen Rahmenbedingungen in Österreich zu respektieren. Dieses Verhalten korreliert auch mit seinen in einer Justizanstalt gegenüber einem Mithäftling geäußerten Haltung gegenüber Österreich im Allgemeinen.

Vor diesem Hintergrund weist der BF weder ein Familien noch ein Privatleben von entscheidungsmaßgeblicher Relevanz auf.

12. Was die Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat anbelangt, so gründen sich diese auf zwei zumindest im Alter von sechs Jahren sowie zuletzt 2015 stattgefundene Besuche im Herkunftsstaat, sehr gute Kenntnisse der serbischen Sprache, das Bestehen von verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten, der gelegentliche Aufenthalt seiner Großmutter sowie der zumindest einmal jährliche Aufenthalt seiner Mutter im Herkunftsort in Serbien sowie das dort befindliche und – abseits der erwähnten Aufenthalte leerstehende – Haus der Großmutter.

13. Dem Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber.

Der BF, der über keinen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt und sich seit 06.09.2019 nicht mehr legal im Bundesgebiet aufhält, weist trotz seines noch sehr jungen Alters von 23 Jahren bereits fünf strafgerichtliche Verurteilungen, zuletzt wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB (junger Erwachsener), auf und wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der BF hat dadurch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Zif. 1 FPG dem Grunde nach erfüllt sind. Beim vom BF gezeigten Gesamtverhalten handelt es sich jedenfalls um ein die öffentlichen Interessen schwerwiegend gefährdendes Verhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF trotz der zahlreichen Vorverurteilungen und Vorhaften erneut straffällig wurde.

14. Wurden die den drei ersten Verurteilungen zugrundeliegende strafbaren Handlungen noch als Jugendlicher begangen so können die beiden letzten Verurteilungen, die der BF zwar noch als junger Erwachsener begangen hat, angesichts des bereits zuvor erfahrenen Haftübels jedoch nicht mehr dem jugendlichen Leichtsinn zugeschrieben werden.

14. Durch die mehrfache bedingte Nachsicht des Vollzugs einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe, sowie zuletzt 2017 durch die Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe, die maßgeblich in der vom BF gegenüber dem zuständigen Gericht dargetanen Bereitschaft zur Fortsetzung einer in der Haft begonnen Behandlung und der bevorstehenden Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gründete, und die Negierung des ihm dadurch gezeigten Entgegenkommens und der Hilfeleistung bei der Reintegration in die Gesellschaft durch den BF, hat dieser zu erkennen gegeben, dass ihm an einer nachhaltigen Integration in die Gesellschaft und deren Werteordnung nichts gelegen ist.

15. Der BF weist zwischen seiner ersten Verurteilung im Jahre 2012 und seiner letzten Verurteilung im Jahr 2018 keinen, auch nur annähernd signifikanten, Zeitraum eines Wohlverhaltens auf.

Die vom BF verübten Straftaten, die diesen innewohnende Gefährdung von Menschen und von fremden Eigentum, und der Umstand, dass sowohl bedingte Verurteilungen als auch das Verspüren des Haftübels den BF nicht davon abhalten konnte weitere Straftaten zu begehen, stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

16. Durch die Nichtfortführung von Therapien zur Bekämpfung seiner Gewaltbereitschaft im Umgang mit Konflikten, was von ihm (selbst abseits eines behaupteten und eines abstrakt angenommenen bestehenden Terminproblems auf Seiten der Beratungsorganisation) erwartbar gewesen wäre, hat der BF zudem dokumentiert, dass er nicht willens ist, entsprechende Anstrengungen zu unternehmen um der Gefahr einer künftigen Delinquenz entgegen zu wirken.

17. Das BVwG schließt sich in Zusammenschau der Darlegungen der Ansicht der belangten Behörde an, wonach die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich zu Gunsten der getroffenen Rückkehrentscheidung in den Hintergrund zu treten haben.

Unbeschadet der praktischen Schwierigkeiten, die mit einer Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat verbunden sind, ist eine solche nach Ansicht des erkennenden Gerichts dem BF zumutbar.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien):

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Hier trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der BF hervor.

Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 ifF BGBl. II Nr. 145/2019).

Die gem. § 52 Abs. 9 getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Abschiebung des BF gem. 46 FPG nach Serbien zulässig ist, erfolgte sohin zu Recht.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines auf 8 Jahre befristeten Einreiseverbotes):

1. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen hat, welches ausschließlich auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif 1 FPG gestützt wurde.

Gemäß § 53 Abs. 3 Zif 1 FPG hat als „bestimmte Tatsache“, die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

2. Der BF wurde mit den oben unter Pkt. II ausgewiesenen Urteilen zweimal zu bedingten (1 x 15 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre; 1 x 4 Wochen bedingt), einmal zu einer teilbedingten , (15 Monate, davon 12 Monate bedingt) und unbedingten Freiheitsstrafen (1 x 6 Monate; 1 x 2 Jahre) verurteilt.

Der BF hat daher sohin alle in § 53 Abs. 3 Zif. 1 FPG normierten Tatbestände erfüllt. Die Erfüllung dieser Tatbestände indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

3. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

4. Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF, das sich in fünf strafgerichtlichen Verurteilungen in einer sehr kurzen Zeitspanne über mehrere strafrechtlich relevante Bereiche erstreckte, ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massivst zuwidergelaufen.

5. Die bisherige Begehung von Gewalt-und Eigentumsdelikten – die teilweise unmittelbar nach Zuerkennung einer Probezeit verübt wurden - lässt angesichts des dargelegten nicht vorhandenen legalen Erwerbsleben des BF sowie des offenkundigen Unwillens des BF seine Neigung zu Gewalt und seine Spielleidenschaft zu therapieren, sowie die auch nach Haftentlassung bestehende Neigung zu Gewalt bei zwischenmenschlichen Konflikten die Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen und unzweifelhaft auch eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen.

6. Dass der BF angesichts der von ihm zu verantwortenden Delinquenz bis dato mit relativ geringen Strafausmaßen davon gekommen ist wurde von ihm in keinster Weise honoriert. Weder hat der BF die ihm staatlicherseits angebotene Hilfestellung im Rahmen der ihm auferlegten Bewährungshilfe wirklich angenommen, noch hat er seine Beteuerungen, das Leben durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in rechtsstaatliche Bahnen zu lenken, nicht einmal ansatzweise umgesetzt.

7. Sowohl aus der von den Strafgerichten mehrfach festgestellten Einstellung des BF zur Wahrheit als auch aufgrund seiner widersprüchlichen und nicht glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt sich auf Seiten des BF ein Charakterbild welches den Schluss zulässt, dass gegenteiligen Versprechungen für eine zu erwartende Besserung keine Relevanz zu unterstellen ist.

Hinzu kommt die augenscheinliche ablehnende Einstellung zum Staat Österreich aus der ebenfalls keine positive Prognose hinsichtlich der Hintanhaltung von weiteren Gesetzesverstößen abgeleitet werden kann.

8. Im Ergebnis kann dem BF sohin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Vielmehr manifestiert sich darin die Uneinsichtigkeit des BF gegenüber der Wirkung seines Verhaltens und seiner Aktivitäten gegenüber einem gesetzestreuen und nach den Prinzipen einer rechtsstaatlichen Gesellschaft agierenden Bürgers und die Missachtung von staatlichen Strukturen.

Es herrscht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor und läuft die Nichtbeachtung von Rechtsnormen dem maßgeblich zu wieder. Es ist daher gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für die schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

9. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer von acht Jahren, welcher Zeitraum im oberen Bereich des insgesamt zur Verfügung stehenden Sanktio

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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