TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/27 93/10/0184

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Veröffentlicht am 27.01.1997
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
NatSchG Tir 1991 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §15 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §15 Abs4;
NatSchG Tir 1991 §3 Abs3;
NatSchG Tir 1991 §6 Abs1 liti;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde der

1. S-Gesellschaft mbH in X und 2. Stadtgemeinde X, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. Juli 1993, Zl. U-12.590/2, betreffend Versagung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung und Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich des Entfernungsauftrages wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Tirol hat der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 7. März 1990 beantragte die Erstbeschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft X (BH) u. a. die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Aufstellung von zwei Hinweistafeln auf ihr Schaubergwerk im Gemeindegebiet von X mit Standorten an der Autobahn A 12 bei Kilometer nn, Fahrtrichtung Innsbruck, und bei Kilometer mm, Fahrtrichtung Kufstein.

Die Zweitbeschwerdeführerin veranlaßte im Sommer 1990 - vorerst konsenslos - die Aufstellung der genannten Tafel, die ein Format von 250 cm x 350 cm aufweisen. Die Tafeln sind braun gehalten, die Aufschrift "X, Silberbergwerk" sowie eine stilisierte Stadt und Türme und das Zeichen für Bergwerksstollen samt der jeweiligen Entfernungsangabe sind in weiß gehalten.

Mit Schreiben vom 24. September 1992 ersuchte die BH den Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung um Abgabe eines naturschutzfachlichen Gutachtens. In einem als "Stellungnahme" bezeichneten Schreiben vom 13. November 1992 verwies der Amtssachverständige zunächst generell auf die die Erstbeschwerdeführerin betreffende Stellungnahme vom 28. August 1992 und ein Grundsatzgutachten vom 10. November 1992. (Beide Äußerungen sind in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten.) Nach dem Grundsatzgutachten sei bei Werbetafeln, die nicht nach den Richtlinien der "RVS 5212" gehalten seien, eine große Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie des Erholungswertes festzustellen. Ferner vertrat der Amtssachverständige die Auffassung, daß dermaßen große Tafeln, wie es die gegenständlichen Hinweistafeln seien, für das Landschaftsbild eine sehr große Beeinträchtigung darstellten. Die großflächige und massive Ausführung der Tafeln verstärke eindeutig den Eindruck eines Fremdkörpers in der Landschaft. Die optische Aufsplitterung des Gebietes und das Vorhandensein naturfremder Elemente mindere den Erholungswert der Landschaft wesentlich. Dies insbesondere deshalb, da eine Einsehbarkeit auf die gegenständlichen Hinweistafeln nicht nur von der Straße her, sondern auch von den Anhöhen gegeben sei. Eine Errichtung von Wegweisern, die nach den Richtlinien "RVS 5212" gehalten seien, würden eine wesentlich geringere Beeinträchtigung der Schutzgüter verursachen.

Mit Schreiben vom 7. Jänner 1993 ersuchte die Zweitbeschwerdeführerin die BH um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die beiden bereits aufgestellten Hinweistafeln.

Die BH veranlaßte am 9. Februar 1993 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an der unter anderem der Amtssachverständige für Naturschutz und als Vertreter des Landesumweltanwaltes der Naturschutzbeauftragte teilnahmen. Der Amtssachverständige für Naturschutz schloß sich dabei der Auffassung des Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 13. November 1992 an; der Naturschutzbeauftragte lehnte die Errichtung der Tafeln ab.

Mit Bescheid vom 2. März 1993 erteilte die BH den beschwerdeführenden Parteien unter anderem gemäß § 6 Abs. 1 lit. i iVm den §§ 15 Abs. 1 und 2 und 40 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 (in der Folge: NSchG 1991) die Bewilligung für die Errichtung der beantragten Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften befristet bis zum 30. Juni 2003, wobei eine Reihe von Auflagen vorgeschrieben wurden.

Der Landesumweltanwalt erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung Folge gegeben und der Bescheid der BH dahin abgeändert, daß der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung von zwei Ankündigungstafeln (Tafeln für kulturell bedeutende Sehenswürdigkeiten) in der bereits erwähnten Gestaltung abgewiesen wurde.

Gleichzeitig erließ die belangte Behörde einen Entfernungsauftrag, der folgenden Inhalt aufweist:

"Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz als Naturschutzbehörde I. Instanz gemäß § 40 Abs. 1 TNSchG 1991 TRÄGT der (zweitbeschwerdeführenden Partei) und der (erstbeschwerdeführenden Partei) gemäß § 15 Abs. 3 TNSchG 1991 AUF, die zwei im naturschutzrechtlichen Abspruch näher beschriebenen und bereits aufgestellten WERBETAFELN, UNVERZÜGLICH längstens jedoch innerhalb eines Monats ab Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides, ZU ENTFERNEN."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen - unter Hinweis auf die amtlichen Sachverständigengutachten - die Auffassung vertreten, die gegenständlichen Werbetafeln stellten eine große Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit dar. Weiters liege eine wesentliche Minderung und Beeinträchtigung des Erholungswertes vor. Da die Werbetafeln ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung aufgestellt worden seien, habe die Bezirksverwaltungsbehörde auch einen Entfernungsauftrag nach § 15 Abs. 3 NSchG 1991 zu erlassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird zunächst die Auffassung vertreten, die gegenständlichen Tafeln seien keine Werbeeinrichtung, sondern Tafeln, die auf die Stadt X und das Silberbergwerk hinweisen sollten ("Kulturtafeln"). Im vorliegenden Fall sei daher das Tiroler Naturschutzgesetz gar nicht anzuwenden.

Nach § 3 Abs. 3 NSchG 1991 ist eine Werbeeinrichtigung eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll. Der in der Beschwerde genannte Zweck der Tafeln erfüllt sowohl den Tatbestand einer "Ankündigung" als auch eines "Hinweises auf etwas" (vgl. auch das Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl. 94/10/0176).

§ 3 Abs. 3 NSchG 1991 bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß unter einer Werbeeinrichtung nur eine Werbeeinrichtung, mit der Wirtschaftswerbung betrieben werden soll, zu verstehen ist (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Zl. 93/10/0233).

Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie die streitgegenständlichen Tafeln als Werbeeinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 3 NSchG 1991 beurteilte.

Nach § 6 Abs. 1 lit. i NSchG 1991 befürfen außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeeinrichtungen einer Bewilligung. Davon ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen sowie Werbeeinrichtungen nach § 15 Abs. 7 (das sind im wesentlichen Werbeeinrichtungen im Zusammenhang mit politischer Werbung).

Die streitgegenständlichen Tafeln sind keine gesetzlich vorgeschriebene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen. Im Beschwerdefall sind daher die im § 15 NSchG 1991 enthaltenen "Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen" anzuwenden.

Nach § 15 Abs. 1 leg. cit. ist die Bewilligung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 weder durch die Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.

Der mit "Allgemeinen Grundsätze" überschriebene § 1 Abs. 1 hat folgenden Inhalt:

"Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, daß

a)

ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b)

ihr Erholungswert,

c)

der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

              d)              ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft)."

Für den Eingriffscharakter einer Werbeeinrichtung im Lichte des § 1 Abs. 1 NSchG 1991 ist deren äußeres Erscheinungsbild maßgeblich, nicht aber der Inhalt der vermittelten Aussage (vgl. z.B. das bereits genannte Erkenntnis vom 26. Juni 1995). In diesem Zusammenhang rügen die beschwerdeführenden Parteien die mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides. Dieses Vorbringen erweist sich aus folgenden Überlegungen als zutreffend:

Die belangte Behörde ist in der Begründung ihres Bescheides im wesentlichen davon ausgegangen, daß die Werbeeinrichtungen eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit darstellten sowie eine wesentliche Minderung und Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft gegeben sei. Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild bzw. der Erholungswert der Landschaft durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird, ist es allerdings erforderlich, daß die Behörde ihrem Bescheid eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der Landschaft zugrundelegt. Erst eine solche Beschreibung erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeintächtigung bewahrt werden müssen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl. 94/10/0176).

Diesen Anforderungen entsprechen die von der belangten Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogenen amtlichen Sachverständigengutachten in keiner Weise. In der Stellungnahme des Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 13. November 1992 wird lediglich die Auffassung vertreten, daß dermaßen große Tafeln, wie es die gegenständlichen Hinweistafeln seien, für das Landschaftsbild eine sehr große Beeinträchtigung darstellten. Die großflächige und massive Ausführung der Tafeln verstärke eindeutig den Eindruck eines Fremdkörpers in der Landschaft. Ferner mindere die optische Aufsplitterung des Gebietes und das Vorhandensein naturfremder Elemente den Erholungswert der Landschaft. Dies insbesondere deshalb, da eine Einsehbarkeit auf die gegenständlichen Hinweistafeln nicht nur von der Straße her, sondern auch von den Anhöhen gegeben sei. Die in dieser Stellungnahme erwähnte Stellungnahme vom 28. August 1992 und das Grundsatzgutachten vom 10. November 1992 sind in den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten nicht enthalten. Der naturschutzfachliche Sachverständige hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 1993 der Stellungnahme vom 13. November 1992 angeschlossen und dazu lediglich hinzugefügt, daß eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor allem deshalb vorliege, da zwischen der Tafel selbst und der Autobahn kein inhaltlicher und unmittelbarer Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der Straße bestehe.

Aufgrund dieser Beweisergebnisse ist nicht nachzuvollziehen, wie die belangte Behörde zu ihren Schlußfolgerungen gelangt ist. Da nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei einer vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c aufzuheben.

Was den Entfernungsauftrag der belangten Behörde anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß ein solcher nicht Gegenstand des bei der Behörde erster Instanz geführten Verfahrens war. Die belangte Behörde war zwar gemäß § 66 Abs. 4 AVG berechtigt - und verpflichtet - , sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Behörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin abzuändern, die umfassende reformatorische Befugnis der Berufungsbehörde findet ihre gesetzliche Begrenzung allerdings durch die Entscheidung "in der Sache" insofern, als es der Berufungsbehörde verwehrt ist, aus Anlaß der Berufung eine Frage zu entscheiden, die gar nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war und nicht den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Zl. 92/07/0098).

Da ein Entfernungsauftrag nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz war, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid insoweit mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Die Unzuständigkeit ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann wahrzunehmen, wenn sie - wie im Beschwerdefall - von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht wurde (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 6. Februar 1950, VwSlg. Nr. 1232/A, und vom 28. September 1995, Zl. 94/17/0427).

Da die von der belangten Behörde erlassene Berufungsentscheidung an die Stelle der unterinstanzlichen Entscheidung tritt (vgl. dazu etwa Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 543), verliert diese jede Wirkung. Die vorliegende Entscheidung ist daher - ungeachtet der Anführung der Behörde erster Instanz im Spruch des angefochtenen Bescheides - der belangten Behörde zuzurechnen.

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Erteilung des Entfernungsauftrages als mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet. Der Bescheid war daher diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 53 Abs. 1) iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebühren konnten nur für zwei Beschwerdeausfertigungen und eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zugesprochen werden.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993100184.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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