Entscheidungsdatum
17.06.2021Norm
AuslBG §4 Abs1Spruch
L516 2227696-1/14E
L516 2227797-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX (protokolliert zu L516 2227696-1/) gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Grieskirchen, vom 08.01.2020, ABB-Nr. 4016008, betreffend die Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX (protokolliert zu L516 2227797-1/) als Lehrling gemäß § 4 Abs 3 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer beantragte am 23.08.2019 als Arbeitgeber die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den mitbeteiligten Arbeitnehmer XXXX , geb XXXX (auch XXXX ), einem Staatsangehörigen von Afghanistan und Asylwerber (Mitbeteiligter), beim Arbeitsmarktservice Grieskirchen (AMS) für die berufliche Tätigkeit als Koch (Lehrling/Auszubildender). Das AMS wies diesen Antrag gemäß § 4 Abs 3 AuslBG ab und begründete dies damit, dass der Regionalbeirat am 28.11.2019 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1. Sachverhalt
1.1. Der beantragte und mitbeteiligte Arbeitnehmer verfügt aktuell seit 02.04.2021 in Österreich über kein Aufenthaltsrecht. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 15.04.2016 wurde im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.03.2021, Zahl W255 2201336-1/14E, zur Gänze abgewiesen. Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist seit 02.04.2021 rechtskräftig. Es wurde ihm auch keine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG, NAG oder FPG erteilt und er ist auch nicht geduldet.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellung zum fehlenden Aufenthaltsrecht ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2021, Zahl W255 2201336-1/14E in der Asylbeschwerdesache des mitbeteiligten Arbeitnehmers sowie nach Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR).
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Abweisung der Beschwerde (§ 4 Abs 1 Z 1 AuslBG)
3.1. Gem § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs 2 lit a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.
Zum gegenständlichen Verfahren
3.2. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vor.
3.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.4. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
3.5. Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Ebenso ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
3.7. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar ist.
3.8. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylwerber Aufenthaltsrecht BeschäftigungsbewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2227797.1.01Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021