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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §31 Abs1 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Ablehnung der Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes i. R. Dr. Draxler und DDr. Hauer, des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Degischer, des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes i. R. Dr. Würth sowie der Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Giendl, wegen Befangenheit in der zur hg. Zl. 95/05/0288 protokollierten Beschwerdesache des Ernst und der Hedwig G sowie der G-G.m.b.H., alle in S, alle vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Ablehnung der Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes i. R. Dr. Draxler und DDr. Hauer sowie des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes i. R. Dr. Würth wird zurückgewiesen, die Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Degischer sowie der Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Giendl wird abgewiesen.
Begründung
Beim Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl. 95/05/0288 ein Verfahren über die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. September 1994, Zl. R/1-V-79008/06, betreffend Baubewilligung anhängig.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG - die Z. 1 bis 4 kommen im vorliegenden Fall nicht Betracht - haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
Eine Ablehnung von im Ruhestand befindlichen Richtern des Verwaltungsgerichtshofes kommt von vornherein nicht in Betracht. Die Ablehnung der Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes i. R. Dr. Draxler und DDr. Hauer sowie des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes i. R. Dr. Würth war daher zurückzuweisen.
Im Beschwerdeschriftsatz vom 31. Oktober 1994 wurden die im Spruch genannten (aktiven) Richter des Verwaltungsgerichtshofes wegen Befangenheit abgelehnt und als Befangenheitsgrund "die nichtige Entscheidung vom 14. Mai 1991, die unter Mißachtung unseres Parteiengehörs ergangen ist", sowie, daß sich diese Richter "an die eigene präjudizille Entscheidung vom 23. Juni 1981 bzw. 10. Dezember 1985 nicht gehalten haben" angegeben.
Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. zum Beispiel den hg. Beschluß vom 6. Mai 1996, Zl. 96/10/0037) vermag der Umstand, daß eine Partei eine Entscheidung in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder Beschluß mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit für solche Fälle zu bieten, daß es neuerlich zu einer Beschwerdeführung oder Antragstellung der Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof kommt. Derartige konkrete Umstände werden aber im vorliegenden Schriftsatz nicht aufgezeigt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Degischer und der Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Giendl erweist sich somit als unbegründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997100010.X00Im RIS seit
29.05.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014