Entscheidungsdatum
06.07.2021Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W192 2243471-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2021, Zahl: 1270785603-201100537, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG 2005 i.d.g.F., §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Über den Beschwerdeführer, einen volljährigen Staatsangehörigen Albaniens, wurde am 06.11.2020 die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verhängt, nachdem er am 03.11.2020 im Bundesgebiet festgenommen worden war.
Mit Schreiben vom 06.11.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigte Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu Berichtsmaterial zur allgemeinen Lage in Albanien und zu näher angeführten Fragestellungen zu seinen familiären und privaten Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.
Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 13.04.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer habe nie einen Wohnsitz oder Aufenthaltstitel in Österreich besessen und habe die Rechtsordnung durch die Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels missachtet. Dieser habe eine Freundin in Österreich, ansonsten habe er keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet oder einem anderen EU-Staat. Sein Hauptwohnsitz befinde sich in seinem Elternhaus in Albanien, zuletzt sei er laut seinen Angaben seit rund drei Monaten als Hilfsarbeiter in einer kroatischen Fassadenbau-Firma beschäftigt gewesen. Seine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Kroatien werde zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung bereits abgelaufen sein. Aufgrund seines strafrechtswidrigen Verhaltens stelle der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Da der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig wäre, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen sei und eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.
Der Beschwerdeführer, welcher sich im arbeitsfähigen Alter befinde, zuletzt mit seinen Eltern in Albanien gelebt hätte und die albanische Sprache beherrsche, habe, auch unter Berücksichtigung der vorherrschenden Covid-19-Pandemie, keine Gründe vorgebracht, welche gegen eine Rückkehr nach Albanien, einen sicheren Herkunftsstaat, sprechen würden.
Angesichts seines Fehlverhaltens stelle dieser eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dieser habe durch die Begehung von Suchtgifthandel die geltende Rechtsordnung über einen langen Zeitraum hinweg kontinuierlich, maßgeblich und nachhaltig missachtet. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen. Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Ausreise des Genannten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
Der Bescheid wurde dem des Beschwerdeführers am 27.05.2021 zugestellt.
3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die mit Schriftsatz vom 10.06.2021 durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte vollumfängliche Beschwerde. In dieser wurde begründend ausgeführt, die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei angesichts der vorliegenden strafrechtlichen Verurteilung gefährdet und verletzt worden, jedoch habe sich die belangte Behörde in ihrer Begründung nicht mit jener Verurteilung befasst. Demnach habe sich der Beschwerdeführer erstmalig mit anderen Personen zusammengetan, um durch Erfüllung von Aufgaben letztendlich Papiere für einen Aufenthalt in Österreich zu erhalten und sei bereits beim ersten Wirken am 03.11.2020 festgenommen worden. Erheblich straferschwerend sei gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Beitragstäterschaft geleistet hätte, insbesondere durch Führung des Kassabuchs; strafmildernd sei jedoch die geständige Verantwortung und Mithilfe bei der behördlichen Aufklärung des Sachverhalts gewesen. Aus dem Strafakt ergebe sich jedoch auch, dass der Beschwerdeführer bereits seit langer Zeit (illegal) bei seiner Freundin in Österreich lebe, was in die Abwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen sei. Entgegen den Feststellungen des Bescheides habe die Freundin, deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragt werde, mit dem Beschwerdeführer viele Monate und Jahre zusammengelebt. Der Beschwerdeführer stelle künftig keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und es sei der Bescheid bei verhältnismäßiger Würdigung im noch vorhandenen Ermessensspielraum zu beheben oder das Einreiseverbot in seiner Dauer auf ein Jahr zu verkürzen.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in einer gemeinsam mit der Vorlage der Beschwerde mit Schreiben vom 14.06.2021 erstatteten Stellungnahme aus, dass sich der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im Strafverfahren keineswegs vollständig geständig gezeigt hätte und aus den vorliegenden Unterlagen auch nicht auf einen langfristigen Aufenthalt in Österreich geschlossen werde können, zumal dieser zuletzt in Kroatien beschäftigt gewesen und laut eigenen Aussagen am 03.11.2020 erst seit zwei Monaten mit seiner Freundin zusammen gewesen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Albaniens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, eigenen Angaben zufolge gegen Ende Oktober/Anfang November 2020 auf dem Luftweg von Spanien kommend, ins Bundesgebiet ein.
Am 06.11.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verhängt, nachdem er am 03.11.2020 im Bundesgebiet festgenommen worden war.
1.2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 13.04.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Dem Schuldspruch lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das 25-fache übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er
1) am 03.11.2020 insgesamt ca. 10 Kilogramm Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 8,22% THCA und 0,66% Delta-9-THC), die er verpackt in einem Karton mit fünf Säcken zu jeweils zwei Kilogramm von einem nicht eruierten Übergeber erhalten und neu verpackt hatte, einem namentlich nicht ausgeforschten Abnehmer überließ;
2) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten vor dem 03.11.2020 Cannabiskraut in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge („in Säcken“) an namentlich unbekannte Abnehmer in Verkehr setzte sowie als Beitragstäter für seine Auftraggeber Buch über Suchtgiftlieferungen (Mengen und Bargeldbeträge) führte, wofür er ein monatliches Entgelt von EUR 300,- und freies Wohnen im Bundesgebiet lukrierte.
Bei der Strafbemessung wurden das mildernd das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren bei einem Teil der begangenen Taten, die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis sowie als erschwerend die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum gewertet.
1.3. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erfolgte primär zum Zweck der Verschaffung eines Einkommens durch die Begehung von Suchtgifthandel. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.
1.4. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge eine Freundin im Bundesgebiet, mit welcher er etwa ab September 2020 zusammen war und mit der er nie im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Der ledige Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine Aspekte einer sozialen oder beruflichen Integration im österreichischen Bundesgebiet dargetan. Dieser verfügte in der Vergangenheit über keinen Aufenthaltstitel für Österreich, hatte hier im Vorfeld seiner Festnahme am 03.11.2020 nie einen Wohnsitz und hat nicht vorgebracht, im Bundesgebiet ein Familienleben zu führen oder sonst enge Bindungen aufzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer kroatischen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für den Zeitraum 15.09.2020 bis 15.09.2021 und war seinen Angaben zufolge im Vorfeld seiner Inhaftierung als Hilfsarbeiter in einem Fassadenbau-Unternehmen in Kroatien beschäftigt. Weitere Anknüpfungspunkte zu Kroatien oder einem anderen Staat des Schengen-Raums liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis zum Herbst 2020 in Albanien, wo er bei seinen Eltern lebte und acht Jahre die Grundschule sowie zwei Jahre ein Gymnasium besucht hat.
Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über Deutschkenntnisse oder hier vorhandene Bindungen.
Der Beschwerdeführer verbüßt gegenwärtig eine Strafhaft im Bundesgebiet, aus welcher er voraussichtlich (frühestens) Anfang November 2021 entlassen werden wird.
1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht konkret vorgebracht, dass ihm in Albanien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Albanien in der Lage und gehört keiner Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf einer Covid-19-Infektion an.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden albanischen Reisepass des Beschwerdeführers (AS 61). Die Feststellungen über seinen kroatischen Aufenthaltstitel resultieren aus der Vorlage einer diesbezüglichen Entscheidung des kroatischen Innenministeriums inklusive deren im Verwaltungsakt einliegender Übersetzung ins Deutsche (AS 135, 137). Dass der Beschwerdeführer nie einen österreichischen Aufenthaltstitel besessen und einen solchen auch nie beantragt hat, wird durch eine personenbezogene Abfrage im Zentralen Fremdenregister bestätigt. Die im Vorfeld der Festnahme im Bundesgebiet nie vorgelegene Wohnsitzmeldung ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass dieser den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen im Vorfeld seiner Festnahme in Albanien hatte und zuletzt seit wenigen Monaten als Hilfsarbeiter in Kroatien beschäftigt gewesen ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben anlässlich der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 03.11.2020 (AS 114), den diesbezüglichen Feststellungen im Strafurteil vom 13.04.2021 (AS 96 ff) sowie der aktenkundigen kroatischen Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung, deren Gültigkeitszeitraum sich mit den Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer seiner Beschäftigung in Kroatien im Wesentlichen deckt. Die Zeiten seiner Haft und das voraussichtliche Strafende ergeben sich überdies aus der im Verwaltungsakt einliegenden Vollzugsinformation vom 14.05.2021 (AS 103 ff).
Die Feststellungen über die Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Freundin ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Erwägungen im angefochtenen Bescheid dazu, dass diese Beziehung zum Zeitpunkt seiner Festnahme erst seit wenigen Wochen bestanden hätte und der Beschwerdeführer mit seiner Freundin nie im gemeinsamen Haushalt lebte, stützen sich auf die eindeutigen diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 03.11.2020 (AS 117), sodass eine Unrichtigkeit dieser Feststellungen nicht erkannt werden kann. Es ist unstrittig, dass dieser nie einen Wohnsitz in bzw. Aufenthaltstitel für Österreich besessen hat, eigenen Angaben zufolge erst wenige Tage vor seiner Festnahme nach Österreich einreiste und zuvor in Kroatien als Hilfsarbeiter arbeitete. Den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bereits seit langer Zeit – illegal – in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin gelebt hätte, kann demnach nicht gefolgt werden. Im Übrigen wurde im angefochtenen Bescheid auch bereits zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch die Begehung von Suchtgifthandel im Bundesgebiet die Einschränkung bzw. Beendigung des persönlichen Kontakts mit seiner Freundin bewusst in Kauf genommen hat. Die in der Beschwerde beantragte Einvernahme der Freundin des Beschwerdeführers als Zeugin zu einem nicht näher definierten Beweisthema konnte daher schon insofern unterbleiben. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein sonstiger familiärer oder enger privater Bindungen des Beschwerdeführers im Schengenraum resultiert aus den Angaben des Beschwerdeführers. Dieser hat weder den Aufenthalt von weiteren sozialen Bezugspersonen, noch ein sonstiges konkretes persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich bzw. einer neuerlichen Einreise ins Gebiet der vom Einreisverbot umfassten Staaten genannt.
2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, den dieser zugrunde gelegenen Tathandlungen und der getroffenen Gefährdungsprognose ergeben sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung.
Da der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Kontaktes zu seiner Freundin ansonsten keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet konkret dargetan hat, steht fest, dass die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausschließlich den Zweck der Verschaffung einer illegalen Einkommensquelle durch die Begehung von Suchtgifthandel verfolgten.
2.3. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Albanien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, und der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen im Vorfeld seiner Festnahme in seinem Elternhaus in Albanien hatte, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Albanien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 21-jährigen Mann ohne bekannte Vorerkrankungen handelt, sodass dieser keiner Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehört. Zudem ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer angesichts der notorischen Entwicklung der Infektionszahlen während der letzten Wochen bei einer Rückkehr nach Albanien einem höheren Risiko einer Erkrankung als etwa in Österreich oder anderen europäischen Ländern ausgesetzt sein würde. Auch die Behandlungsmöglichkeiten einer Covid-19-Infektion stellen sich gegenwärtig in allen europäischen Staaten im Wesentlichen vergleichbar dar. Schließlich gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer noch voraussichtlich zumindest bis November 2021 eine Strafhaft im Bundesgebiet verbüßt, sodass eine zeitnahe Abschiebung ohnedies nicht in Aussicht steht.
Demnach konnte kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:
3.2.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
[…]
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) – (4) […]
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (3) – (13) […]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:
„Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) – (6) [...]
[...]
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
[...]
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) – (5) […]
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) [...]
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) – (11) […]
[...]
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) – (3) […]
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) […]“
§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) – (6) [...]“
3.2.1.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner albanischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Beschwerdeführer ist als albanischer Staatsangehöriger mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) befreit.
Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e leg.cit. vorliegen.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit c leg.cit.) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit e leg.cit.).
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
3.2.1.3. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt zur Begehung von strafrechtswidrigen Handlungen genutzt hat und mit Urteil vom 13.04.2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wurde dessen Aufenthalt (jedenfalls) in Anbetracht des § 31 Abs. 1a FPG rechtswidrig, weil er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt und durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellte.
Die Beschwerdeführer, der über einen kroatischen Aufenthaltstitel verfügt, hat sich demnach jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot kam ungeachtet dessen nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG 2005 in Frage (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060, mwN.)
Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten Bestimmung in seiner ersten Alternative vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Kroatien zu begeben.
Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG kann eine Rückkehrentscheidung zudem erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (vgl. zuletzt VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128 mwN.).
Das BFA erachtete fallgegenständlich das Vorliegen der (inhaltsgleichen) Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sowie des das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit voraussetzenden Tatbestands des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG als gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der zur erstgenannten Bestimmung ergangenen Judikatur ausgeführt, dass es nicht genüge, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern darüber hinaus darzutun sei, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen seien (vgl. aus der letzten Zeit VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128; VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, Rn. 18, mit Bezugnahme auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, Rn. 12; siehe in diesem Sinn auch zu § 52 Abs. 6 FPG VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11).
Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unter Berücksichtigung des im Strafurteil vom 13.04.2021 festgestellten Tatzeitraums primär zum Ziel der Ausübung von Suchtgifthandel erfolgten, sodass die Behörde zutreffend davon ausgehen konnte, dass eine sofortige Ausreise im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Zudem verbüßt der Beschwerdeführer gegenwärtig eine dreijährige unbedingte Freiheitsstrafe im Bundesgebiet, sodass sich eine vorherige Aufforderung zur Ausreise nach Kroatien auch vor diesem Hintergrund als nicht zielführend erwiesen hätte. Da demnach im Sinn des § 52 Abs. 6 FPG die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich war und der Beschwerdeführer gegenwärtig eine Freiheitsstrafe verbüßt, war zutreffend mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung (statt mit der bloßen Aufforderung, nach Kroatien auszureisen) vorzugehen. Das Bundesamt hat auch bereits zutreffend darauf verwiesen, dass die im September 2020 für ein Jahr befristet ausgestellte kroatische Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zum Zeitpunkt der frühest möglichen Haftentlassung bereits abgelaufen sein wird.
Allfälligen privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Kroatien ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in sein Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen ist (siehe VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, mwN).
3.2.1.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid, welcher durch Zustellung an den Beschwerdeführer am 27.05.2021 erlassen wurde, wurde demnach zulässigerweise eine Rückkehrentscheidung auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG beurteilt.
3.2.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
3.2.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vorliegen.
3.2.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
3.2.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.2.4.2. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen.
Soweit er auf den Aufenthalt seiner Freundin im Bundesgebiet verwies, ist einerseits festzuhalten, dass eine besondere Beziehungsintensität nicht zu erkennen war, zumal die Beziehung laut seinen Angaben zum Zeitpunkt seiner Festnahme erst seit zwei Monaten bestanden hat und ein gemeinsamer Wohnsitz nie vorgelegen hat, sodass eine Lebensgemeinschaft, welche unter den Schutzbereich des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens fällt, nicht vorliegt. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen.
3.2.4.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
3.2.4.3.2. Der Beschwerdeführer verfügte nie über einen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet, hatte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen stets in Albanien und hielt sich offensichtlich primär zwecks Begehung der festgestellten Straftaten im Bereich des Suchtgifthandels in Österreich auf.
Dieser nannte als einzigen Bezugspunkt zu Österreich eine hier lebende Freundin, mit welcher er zum Zeitpunkt seiner Festnahme Anfang November 2020 laut eigenen Aussagen seit rund zwei Monaten zusammen gewesen sei. Der Beschwerdeführer lebte mit dieser nie in einem gemeinsamen Haushalt und war schon in der Vergangenheit nicht zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, er hatte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Albanien und war zuletzt seit wenigen Monaten als Hilfsarbeiter in Kroatien beschäftigt. Ein schützenswertes Privatleben im Inland war demnach nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat überdies durch die Begehung der festgestellten Straftaten im Bereich des Suchtgifthandels eine räumliche Trennung von seiner Freundin ob der für solche Straftaten drohenden Freiheitsstrafen bewusst in Kauf genommen. Angesichts der hohen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Straftaten im Bereich des Suchtgifthandels und der von seiner Person ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (siehe dazu sogleich) hat der Beschwerdeführer eine Einschränkung seiner Möglichkeit zu künftigen Aufenthalten im Bundesgebiet hin zu nehmen. Seiner Freundin wäre es jedoch umgekehrt möglich, sich besuchsweise beim Beschwerdeführer in Albanien aufzuhalten und es wird eine Aufrechterhaltung des Kontakts über Telefon und Internet im Übrigen jederzeit erfolgen können.
Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig, verfügt hier mit Ausnahme der bereits erwähnten Freundin über keine sozialen Bindungen und hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet oder sonstige Ausbildungen absolviert. Es wurden im gesamten Verfahren keine Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich, sondern es diente sein Aufenthalt offensichtlich der Verschaffung einer illegalen Einnahmequelle durch die Begehung von Suchtgifthandel, sodass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung besonders schwer wiegen.
Da der Beschwerdeführer erst seit Mitte September 2020 über einen Aufenthaltstitel für Kroatien verfügte, die dortige Tätigkeit als Hilfsarbeiter erst wenige Wochen vor seiner Festnahme in Österreich aufgenommen hatte und keine sonstigen Bindungen zu Kroatien nannte, ist auch nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung maßgeblich in ein in Kroatien geführtes Privatleben des Beschwerdeführers eingreift. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden, an anderer Stelle dargelegten, Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, wäre ein mit der Rückkehrentscheidung einhergehender Eingriff in ein in Kroatien geführtes Privatleben des Beschwerdeführers zudem gerechtfertigt.
Demgegenüber wird es dem Beschwerdeführer als volljährigem gesundem Mann ohne besonderen Schutzbedarf problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen, wo er über ein familiäres Netz und einen Wohnsitz verfügt.
3.2.4.4. Allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich und anderen Mitgliedstaaten stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich der Suchtgiftkriminalität gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251), ebenso besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.08.2017, Ra 2017/18/0155; 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; siehe auch die Ausführungen unter Punkt 3.5.).
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.2.4.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des Covid-19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Die Einreise nach Albanien ist momentan ohne Einschränkung möglich. Im ganzen Land besteht Maskenpflicht in Innenräumen (Ausnahmen: im Privatbereich, bei PKW-Fahrten mit Familienmitgliedern, bei Rad- und Motorradfahrten und Ausnahmen für Sportler). Seit 01.07.2021 ist die Maskenpflicht im Freien aufgehoben. Derzeit bestehen innerhalb Albaniens keine Covid-19 bedingten Reisebeschränkungen. Mit 01.07.2021 wurde angesichts gesunkener Infektionszahlen die Ausgangssperre auf die Zeit von 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr reduziert, während dieser Zeit haben auch Restaurants, Cafés, etc. geschlossen zu halten. Ansonsten sind Restaurants, Cafés, Hotels und andere touristische Einrichtungen sowie Geschäfte geöffnet. Taxis und öffentliche Verkehrsmittel sind in Betrieb. Theater, kulturelle Veranstaltungen, Konferenzen und Sportveranstaltungen dürfen mit eingeschränkter Besucher- und Zuschauerzahl seit 01.07.2021 stattfinden. Nachtklubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen. Seit 15.06.2021 sind Veranstaltungen im Freien bis zu maximal 50 Personen erlaubt, in geschlossenen Räumen gilt weiter die Höchstzahl von 10 Personen. Sportveranstaltungen ohne Zuschauer sowie die Nutzung der Strände sind bereits seit Längerem möglich (vgl. https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/albanien/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Covid-19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Auch ein Vergleich der notorischen Entwicklung der Infektionszahlen in Europa während der vergangenen Wochen zeigt nicht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Albanien einem höheren Risiko einer Infektion ausgesetzt wäre, als in Österreich oder anderen europäischen Staaten. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers angesichts der gegenwärtig im Bundesgebiet verbüßten Strafhaft, aus welcher er frühestens im November 2021 entlassen wird, nicht zeitnah erfolgen wird. Das Vorliegen eines realen Risikos einer Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten kann demnach auch vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht erkannt werden (vgl. auch VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255 und darauf Bezug nehmend VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0146-8, Rz 11).
Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
3.4.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).
Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Gerade die Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), zumal die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fallgegenständlich offensichtlich ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtgiftkriminalität erfolgten. Das Bundesamt ging unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls davon aus, dass aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zu prognostizieren ist, dass dieser neuerlich gegen Bestimmungen des Strafrechts verstoßen und insbesondere abermals versuchen werde, seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Delikten im Bereich des Suchtgifthandels zu finanzieren. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofe