TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/8 G303 2215729-1

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Veröffentlicht am 08.07.2021
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Entscheidungsdatum

08.07.2021

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


G303 2215729-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 31.01.2019, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 22.10.2018 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismittel sowie ein Meldezettel angeschlossen.

Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.12.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 28.11.2018, eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht festgehalten. Zudem wurde gutachterlich festgehalten, dass kein Erfordernis einer Begleitperson bestehe.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.12.2018 wurde der BF das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass zwar ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 % vorliege und die Ausstellung eines Behindertenpasses somit möglich sei; die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Begleitperson erforderlich“ und „Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar“ würden jedoch nicht erfüllt werden. Es wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

3.1. Eine Stellungnahme der BF langte bei der belangten Behörde nach vorliegender Aktenlage nicht ein.

4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2019 wurde der Antrag vom 22.10.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass abgewiesen.

Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragungen nicht vorliegen. Das Gutachten von Dr. XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.

In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ relevant sind, angeführt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 11.02.2019 fristgerecht Beschwerde bei der belangten Behörde.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2019 vorgelegt.

7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichts ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX , Arzt für Allgemein- und Sportmedizin, vom 12.06.2019, wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, ausgeführt, dass bei der BF ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet wäre und die BF aus orthopädischer Sicht eine relevante Wegstrecke zurücklegen könne. Zudem wurde festgehalten, dass lediglich eine fachärztliche Zusatzuntersuchung hinsichtlich der psychologisch/psychiatrischen Symptomatik eine diesbezügliche Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln objektivieren könne.

8. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 01.07.2019 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

9. Die BF nahm mit Schreiben vom 13.08.2019 zum medizinischen Beweisverfahren Stellung und brachte einen Ärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 07.02.2019 in Vorlage.

10. Das erkennende Gericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie eine ergänzende Stellungnahme betreffend die Zusatzeintragung „Begleitperson erforderlich“ ein.

11. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 07.09.2020 und 01.02.2021 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

11.1. Eine Stellungnahme seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

12. Mit E-Mail vom 27.04.2021 teilte die belangte Behörde aufgrund einer Anfrage des erkennenden Gerichtes mit, dass der bis zum 31.01.2021 befristet ausgestellte Behindertenpass nicht verlängert worden sei, da die BF keinen Antrag gestellt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist am XXXX geboren und war im Besitz eines bis zum 31.01.2021 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert.

Die BF stellte keinen Antrag auf Verlängerung ihres befristeten Behindertenpasses.

Die BF ist somit im Entscheidungszeitpunkt nicht im Besitz eines gültigen Behindertenpasses.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Geburtsdatum der BF ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses, zum eingetragenen Grad der Behinderung und der Befristung ergeben sich aus dem vorgelegten Datenstammblatt der belangten Behörde. Aus dem E-Mail der belangten Behörde vom 27.04.2021 ergibt sich, dass seitens der BF kein Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses gestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, da sich der Sachverhalt schon allein aus der Aktenlage ergibt und das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen hatte (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff).

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-        erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-        erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-        erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller   Fähigkeiten, Funktionen oder

-        eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-        eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach
§ 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Nach § 1 Abs. 4 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes einer Begleitperson bedarf, einzutragen. Diese Eintragung ist vorzunehmen bei:

- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;

- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;

- bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

- Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;

- Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

- schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).

Es war aus den folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die beantragten Zusatzeintragungen als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die BF Beschwerde.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wäre zu überprüfen gewesen, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und „Begleitperson erforderlich“ in den Behindertenpass vorliegen.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, regelt grundsätzliche Inhalte des Behindertenpasses sowie die Voraussetzungen für die Vornahme von Eintragungen in diesen.

Die Feststellungen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist sowie dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes einer Begleitperson bedarf, setzen somit jeweils den Besitz eines gültigen Behindertenpasses voraus.

Im gegenständlichen Fall wurde der Behindertenpass der BF befristet bis 31.01.2021 ausgestellt. Die BF stellte keinen Antrag auf Verlängerung ihres befristeten Behindertenpasses bzw. danach auf Neuausstellung eines Behindertenpasses.

Da die BF im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr Inhaberin eines gültigen Behindertenpasses ist, war auf die inhaltlichen Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragungen aufgrund des Wegfalls der formalen Voraussetzung trotz durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens nicht näher einzugehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Befristung Behindertenpass Verlängerungsantrag Voraussetzungen Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G303.2215729.1.00

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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