TE Vfgh Beschluss 1995/3/6 B2863/94

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Veröffentlicht am 06.03.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Legitimation

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe begehrt der Einschreiter die "Aufhebung des Konkordates mit der Römisch-Katholischen Kirche wegen Nichterfüllung ihrer Aufgabe".

Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat der für den Beschwerdeführer gerichtlich bestellte Sachwalter (Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 11. Jänner 1993, 3 SW 155/92) bekanntgegeben, die Beschwerdeführung bzw. Antragstellung seines Kuranden nicht zu genehmigen.

Die Eingabe war daher mangels Legitimation zur Beschwerdeführung zurückzuweisen (vgl. VfGH 25.2.1985 B603/84).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2863.1994

Dokumentnummer

JFT_10049694_94B02863_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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