Entscheidungsdatum
29.07.2021Norm
BBG §42Spruch
W133 2241497-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 02.03.2021 betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50%.
Er stellte am 07.10.2020 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass.
Mit Bescheid vom 02.03.2021 wies die belangte Behörde nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 13.01.2021 sowie einer Gutachtensergänzung vom 01.03.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. Sie stützte diesen Bescheid auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 26.02.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2021 den Verwaltungsakt und die Beschwerde zur Entscheidung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer zunächst mit Schreiben vom 18.05.2021 aufgrund der mangelhaften Beschwerde einen Mängelbehebungsauftrag, welchem er mit Schreiben vom 26.05.2021 entsprach.
In der Folge veranlasste das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen eine neuerliche medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers und übermittelte ihm mit Schreiben vom 14.06.2021 eine entsprechende Einladung zur gutachterlichen Untersuchung für den 26.08.2021.
Mit Schreiben vom 17.06.2021, eingelangt am 21.06.2021, zog der Beschwerdeführer aus freien Stücken seine Beschwerde vom 26.02.2021 zurück und führte weiters aus, dass ihm der Weg zur Untersuchung zu anstrengend sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2021, eingelangt am 21.06.2021, aus freien Stücken seine Beschwerde vom 26.02.2021 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2021 zurückgezogen hat.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).
Mit der mit Schreiben vom 17.06.2021, eingelangt am 21.06.2021, erfolgten Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).
Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. zur Frage der Rechtsform bei Einstellungen auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).
Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W133.2241497.1.00Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021