Entscheidungsdatum
29.07.2021Norm
BBG §42Spruch
W133 2240576-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.01.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 28.02.2020 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.).
Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2020 beim Sozialministeriumservice, Landstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen), welcher nach dem von dem Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 26.01.2021 den Antrag vom 13.07.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 17.12.2020, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, sowie auf die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2020 gewährte, aber nicht genützte Stellungnahmemöglichkeit zu den Beweisergebnissen. Aus diesen Gründen sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Dieser Bescheid vom 26.01.2021 wurde am 28.01.2021 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben.
Mit Schreiben vom 18.03.2021 brachte der Beschwerdeführer einen „Einspruch“ gegen den Bescheid vom 26.01.2021 beim Sozialministeriumservice ein. Darin führt er aus, dass er mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei. Er habe diesen Ausweis immer gehabt, da er aufgrund eines Kreuzstiches „verstochen“ sei. Dem Schreiben legte er einen ärztlichen Entlassungsbrief vom 10.03.2021 und einen Therapieabschlussbericht vom 01.03.2021 bei.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2021 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 23.03.2021 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der mit 26.01.2021 datierte Bescheid am 28.01.2021 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben worden sei und ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 16.03.2021 geendet habe. Demnach wäre die am 18.03.2021 eingebrachte Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde nicht bestritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 28.02.2020 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.).
Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen), welcher nach dem von dem Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.07.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
Dieser Bescheid vom 26.01.2021 wurde am 28.01.2021 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben
Mit Schreiben vom 18.03.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid beim Sozialministeriumservice ein.
Mit Schreiben vom 23.03.2021 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde nicht bestritten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Ausstellung des Behindertenpasses und zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die verspätete Einbringung seiner Beschwerde nicht bestritten hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:
„§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Im vorliegenden Fall wurde der mit 26.01.2021 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, OB 84773793300078, am 28.01.2021 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Der Beschwerdeführer erstattete im Rahmen seiner Stellungnahmemöglichkeit kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde.
Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 16.03.2021.
Demzufolge erweist sich die am 18.03.2021 eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung nicht bestritten.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W133.2240576.1.00Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021